BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 85/10 vom 9. Februar 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. M344rz 2010 (3 T 776/09 bis 3 T 822/09) wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass das Vollstreckungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung 374ber den Antrag der Gl344ubigerin auch die Hinweise des Senats zu beachten hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Gerichtskosten 7.000 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft b374rger-lichen Rechts (GbR), die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grund-schuld in deren eingangs bezeichnetes Wohnungseigentum. Die Schuldnerin wurde mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1994 zwecks Erwerbs des sp344ter in das Wohnungseigentum aufgeteilten Grundst374cks durch R. H. und J. K. als "Grundst374cksgesellschaft R. H. und Part-ner" errichtet. Am 28. Dezember 1994 schlossen R. H. und J. K. zun344chst einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. In einer 1 - 3 - zweiten notariellen Urkunde vom gleichen Tag teilte J. K. seinen Gesell-schaftsanteil von 80% in drei Teile und trat H. -J. M. einen Anteil von 40% und W. M. einen Anteil von 20% ab. In der dritten notariellen Ur-kunde bestellte die 204Grundst374cksgesellschaft R. H. und Partner GbR223 unter Mitwirkung aller vier Gesellschafter R. H. zu ihrem alleini-gen Bevollm344chtigten und erm344chtigte ihn zur Vornahme aller Rechtshandlun-gen f374r die Gesellschaft. In der am 2. Februar 1995 errichteten Urkunde erkl344rte R. H. unter Vorlage der zuletzt genannten Vollmacht f374r sich und die 374brigen nament-lich genannten Gesellschafter der Schuldnerin, er und J. K. seien als Eigent374mer des damals noch nicht aufgeteilten Grundst374cks eingetragen. Der Eigent374mer, so hei337t es in der Urkunde weiter, bestelle der Gl344ubigerin eine Grundschuld an dem Grundst374ck. Ferner 374bernahm R. H. f374r sich selbst und als Vertreter der 374brigen Gesellschafter der Schuldnerin "f374r die Zah-lung eines Betrags, dessen H366he der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht, - als Gesamtschuldner - die pers366nliche Haf-tung" und unterwarf sich und die von ihm Vertretenen der sofortigen Vollstre-ckung in das belastete Grundeigentum. Mit notariellen Urkunden vom 7. M344rz 2000 und vom 15. M344rz 2001 trat R. H. seine ihm inzwischen zuste-henden beiden Anteile an der Schuldnerin von jeweils 20% an H. -J. M. ab. Nach Aufteilung des Grundst374cks in Wohnungseigentum wurden H. - J. und W. M. in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Eigent374-mer des eingangs genannten Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetra-gen. Die Wohnungseigentumsrechte sind - mithaftend - mit der erw344hnten Grundschuld belastet. Am 20. April 2009 erteilte der Urkundsnotar der Gl344ubi-gerin eine Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel "zum Zwecke der dinglichen Vollstreckung gegen die Herren H. -J. M. ... und W. 2 - 4 - M. als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts". Diese wurde beiden Ge-sellschaftern am 14. Mai 2009 zugestellt. Am 17. September 2009 beantragte die Gl344ubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung f374r das in dem bei dem Amtsgericht Eschwege gef374hrten Grundbuch von Hessisch Lichtenau auf Blatt 4873 eingetragene Wohnungsei-gentum und stellte unter dem 13. Oktober 2009 klar, dass die Zwangsverwal-tung auch f374r die weiteren eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechte beantragt werden solle. Zwischenzeitlich hatte sich herausgestellt, dass H. -J. M. wischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war und die Gesellschaft nach 247 6 des Gesellschaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verf374gung zu bestimmen ist. 3 Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangs-verwaltung auch der eingangs genannten Wohnungseigentumsrechte mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Zwangsverwaltung k366nne nur auf Grund einer auf die jetzigen Gesellschafter lautenden Vollstreckungsklausel und nach einer erneuten Zustellung angeordnet werden. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung an das Voll-streckungsgericht zur374ckverwiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Bedenken des Vollstreckungsgerichts gegen die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens auch f374r die 374brigen Wohnungseigentumsrechte f374r unbegr374ndet. Die Vollstreckung k366nne auf 5 - 5 - Grund der Urkunde vom 2. Februar 1995 gegen die Schuldnerin betrieben wer-den. Es h344tten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Ob es 374berhaupt einer zus344tzlichen Vollstreckungsklausel bedurft habe, die die neuen Gesellschafter H. -J. und W. M. ausweise, k366nne offen bleiben. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 20. April 2009 erteilt, der Titel am 14. Mai 2009 an beide Gesellschafter wirksam zugestellt worden. III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 6 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraus-setzungen f374r die Anordnung der Zwangsvollstreckung vorgelegen haben, als das Vollstreckungsgericht den Antrag zur374ckgewiesen hat. 7 a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Februar 1995 erlaubt die Vollstreckung in das Verm366gen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin der Gl344ubigerin bestellt hat, ist nach 247 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den be-lasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von dem f374r sie handelnden und den von diesem vertretenen 374brigen Gesellschaftern pers366n-lich erkl344rt worden ist, ist daf374r ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Ge-sellschaftsverm366gen ist n344mlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesell-schafter und damit auch auf Grund einer durch sie pers366nlich erkl344rten Unter-werfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen m366glich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, DB 2011, 103, 104 Rn. 6). 8 - 6 - 9 b) Der Titel war allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog 247 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem ge-344nderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Das hat der Senat in der Ent-scheidung in einem parallelen Verfahren derselben Beteiligten im Einzelnen dargelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 104 f. Rn. 7 - 14). Auf diese Erl344uterung wird Bezug genommen. Die danach erforder-liche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen Gesellschafter H. -J. und W. M. ist der Gl344ubigerin am 20. April 2009 erteilt worden. c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. M344rz 2009 auch wirksam zugestellt worden. 10 aa) Diese Zustellung ist gegen374ber beiden damaligen Gesellschaftern, H. -J. M. und W. M. , vorgenommen worden. Das war, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Gesellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Gesch344ftsf374hrung und damit regelm344337ig auch zur Vertretung befugten Gesellschafter (Senat, Be-schluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn. 11, 13). Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung nicht nur an einzelne, sondern - wie hier - an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Gesch344ftsf374hrung berufenen Gesellschafter erfolgt (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 105 Rn. 17). 11 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde 344ndert es an der Wirk-samkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel ver-sehene Ausfertigung des Titels und nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die 204Rechtsnachfolge223, also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das w344re zwar nach 247 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel not- 12 - 7 - wendig. F374r die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das aber nach 247 800 Abs. 2 ZPO nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Ge-sellschafterwechsel, im Grundbuch vollzogen ist (Senat, Beschluss vom 2. De-zember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 105 Rn. 18). Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H. -J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden. d) Das nachtr344gliche Ableben des Gesellschafters H. -J. M. erforderte, anders als die Rechtsbeschwerde meint, f374r sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel. 13 aa) Allerdings war der Gesellschafter H. -J. M. nach der Zu-stellung und vor dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung verstorben. Sein Ableben hat nach 247 6 des Gesellschaftsvertrags auch nicht zu einem An-wachsen seines Anteils an W. M. und damit zum Erl366schen der Gesell-schaft gef374hrt. Vielmehr ist nach 247 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an der Stelle von H. -J. M. dessen Erbe Gesellschafter geworden. Diesen Wechsel der Gesellschafter brauchte die Gl344ubigerin aber nicht durch eine wei-tere Rechtsnachfolgeklausel dokumentieren und den Titel auch nicht mit einer solchen neuen Klausel erneut zustellen zu lassen. 14 bb) Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwal-tung n344mlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Das f374hrte nach der Vorschrift des 247 1148 Satz 1 i.V.m. 247 1192 Abs. 1 BGB, die auf die Eintra-gung der Gesellschafter einer GbR entsprechend anzuwenden ist (Senat, Be-schluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO S. 105 Rn. 21), dazu, dass f374r die Gl344ubigerin die (noch) eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter als Ge-sellschafter der Schuldnerin galten. 15 - 8 - 16 e) Daraus folgt weiter, dass auch die nach 247 146 i.V.m. 247 17 Abs. 1 ZVG zu pr374fende Identit344t nicht nur der Schuldnerin und der Eigent374merin, sondern auch ihrer Gesellschafter gegeben war. 2. Das Beschwerdegericht musste die Entscheidung 374ber die Anordnung der Zwangsverwaltung auch nicht selbst treffen. Es durfte sie nach 247 572 Abs. 3 ZPO dem Vollstreckungsgericht 374bertragen. 17 3. F374r diese erneute Pr374fung weist der Senat auf folgendes hin: 18 a) Die Anordnung der Zwangsverwaltung kommt jetzt nur noch in Be-tracht, soweit die in der erteilten Rechtsnachfolgeklausel aufgef374hrten Gesell-schafter der Schuldnerin mit den im Grundbuch eingetragenen 374bereinstimmen. Hat sich der aus dem Grundbuch ersichtliche Gesellschafterbestand ver344ndert, muss eine neue Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden, die diese ausweist. 19 b) Im Verfahren auf Erteilung einer solchen Rechtsnachfolgeklausel w344re zu ber374cksichtigen, dass entsprechend 247 1148 Satz 1 i.V.m. 247 1192 Abs. 1 BGB zugunsten der Gl344ubigerin die Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldne-rin gelten, die jetzt als solche im Grundbuch eingetragen sind. 20 c) Zur Zustellung gen374gte es, wenn der Titel mit der neuen Rechtnach-folgeklausel zugestellt w374rde. Einer Zustellung auch der Unterlagen 374ber den Eintritt in die Gesellschafterstellung bed374rfte es nach 247 800 Abs. 2 ZPO nicht. Die Zustellung k366nnte wirksam aber nur zu H344nden eines der zur Gesch344ftsf374h-rung befugten Gesellschafter der Schuldnerin erfolgen. Sollte dieser nicht fest-stellbar sein, lie337e sich eine wirksame Zustellung nur an alle Gesellschafter der Schuldnerin erreichen. 21 - 9 - IV. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil sich die Parteien bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsverwaltung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegen374berstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 8). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 53/09 - 3 L 99/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2010 - 3 T 776/09 - 3 T 822/09 -
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