BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 85/11 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und d ie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die auße r- gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. August 2010 durch Beschluss als unzulässig verwo r- fen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 die Berufung nicht zugelassen habe; außerdem ma n- 1 - 3 - gele es der elektronisch eingereichten Berufungsschrift an der gesetzlichen Form, da die qualifizierte elektronische Signatur fehle. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Recht s- beschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung a ls unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sac h- verhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen ta t- sächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Übe rprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensma ngel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10 Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächlich e Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die angegriffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahren s- 2 3 - 4 - verlauf noch zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschu tzziel. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 26 .08.2010 - 20 C 72/09 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.02.2011 - 6a S 126/10 - 4
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