BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 85 /12 v om 12. September 2013 in der Zurück schiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 201 3 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richter innen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Passau 2. Zivilkammer vom 20. April 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsger ichts Passau vom 8. März 2012 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutsc hland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 8. März 2012 von Österreich kommend nach Deutschland ein. Er besaß weder einen Aufenthaltstitel noch einen Rei sep ass. 1 - 3 - Die beteiligte Behörde betrieb die Zurückschiebung des Betroffenen in die Slowakei gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Dort hatte der Betroffene zuvor einen Asylantrag gestellt. Die Verfügung über die beabsichti g- te Zurückschiebung wu rde dem Betroffenen am 8. März 2012 mitgeteilt. Auf Antrag der b eteiligten Behörde hat das Amtsgericht ebenfalls am 8. März 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens acht Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet . Am 4. April 2012 ist der Betroffene in die Slowakei zurückgeschoben worden. Mit Beschluss vom gle i- chen Tage hat das Amtsgericht die Haftanordnung aufgehoben. D er Betroffene hat daraufhin im Rahmen seiner schon zuvor eingelegten Beschwerde bea n- tragt, die Rechtswidrigk eit der Zurückschiebungshaft festzustellen. Das Landg e- richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Betroffenen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei von Anfang an rechtmäßig gewesen und auch g eblieben. Insbesondere sei ein ordnungsg e- mäßer Haftantrag gestellt worden. Diese r enthalte sämtliche Tatsachen im Si n- ne des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG und beschränke sich auch nicht auf forme l- hafte Wendungen. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung stat t- hafte (vgl. zur Erledigung bere its in der Beschwerdeinstanz Sena t, Beschluss vom 21. Oktober 2010 V ZB 96/10, juris Rn. 10 f.) und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 4 5 - 4 - Die ursprüngliche H aftanordnung hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsen t- ziehung fehlte. 1. Das Vorliegen eines zulässigen H aftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es d a- ran, darf die beantra gte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, B e- schluss vom 14. Juni 2012 V ZB 28/12, juris Rn. 8 mwN). In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft wie hier gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 28/12, aaO Rn. 9). 2. Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. Septe m- ber 2011 V ZB 1 23/11, FGPrax 2011 , 317 f. Rn. 9). a) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Zurück schiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene zurückg e- schoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Z u- rücks chiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforde r- lich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durc h- laufen werden können (vgl. Senat, B eschluss vom 16. Mai 2013 V ZB 44/12, 6 7 8 9 - 5 - InfAuslR 2013, 349 Rn. 12 ). Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grun d- lage eines Aufnahme - oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Du b lin - II - Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für di e Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 31. Jan u- ar 2013 V Z B 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 19 mwN). In dem Haftantrag ist dazu lediglich ausgeführt, die Erfahrungsw erte z u- rückliegender Fälle , mit einer Überstellung nach der Dublin II - Verordnung in die Slowakei zeigten, dass eine Haft von bis zu acht Wochen für eine Zurückschi e- bung notwendig sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Einleitung eines entsprechenden Konsultationsverfahrens das Bunde s- am t für Migration und Flüchtlinge zuständig sei und die Zurückschiebung die Zustimmung der Slowakei erfordere. Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten und ermöglichen weder dem Betroffenen noch d em Richter , die B e- gründung der Behörde nachzuvollziehen . Die Dublin II - Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50/1 vom 25. Fe b- ruar 2003) bestimmt Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in den en ein Mitgliedstaat ein Aufnahme - oder Wiederaufnahmeers u- chen beantworten muss, anderenfalls seine Zustimmung als erteilt gilt (Art. 18 Abs. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin - II - Verordnung). Inne r- halb welcher Zeit geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils a n- zuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODAC - System gestützte n Wiederaufnahmeersuchen (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin - II - Verordnung). Da ein solches Ers u- chen hi er in Betracht kam im Haftantrag wird ein EURODAC - Ergebnis e r- 10 - 6 - wähnt wa r erläuterungsbedürftig, warum dennoch acht Wochen Haft für no t- wendig erachtet wurden. Aus dem Haftantrag ergibt sich aber schon nicht, in welchem Verfahren der Betroffene zurückgesch oben werden soll. Weiterhin fehlt es an der Mitteilung, welche Erfahrungen mit einer Reaktion der Slowakei auf das Rücknahmeersuchen in dem entsprechenden Verfahren bestehen. Schließlich bliebt offen, welche Erfahrungswerte über den notwendi g en Zei t- raum de r sich an die Zustimmung der Sl o wakei anschließenden tatsächl i c h en Überstellung des Betroffen be s te h en, wobei dies an hand einer - k n appen - Da r- stellung des Ablauf s der Überstellung zu erläutern gewesen wäre. b) Die entsprechend e n Angaben waren hier nich t deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen nach der Dublin - II - Verordnu n g grundsät zlich d avon auszugehen i st, dass die Abschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Auf enthG ist die Inh a ftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschrän k en. Daher darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum a n- geordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurüc k - oder Abschiebung no t wendi g en Maßnahmen unverzichtba r ist. Einer dies darlegenden Begrü n- dung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten bean t ragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 15 mw N ). 3. Dass der Bet roffene tatsächlich kurz fristig in die Slowakei zurückg e- schoben w orden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar kann im Falle einer fehlenden Prognose des Haftricht er s im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen I n- halt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden, mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt. Das gilt aber nicht für den Fall eines unzuläss igen Antrags; dieser wird durch den späteren G e- 11 12 - 7 - sche hensablauf nicht zulässig (Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 V ZB 234 und 235/1 1 , juris jeweils Rn. 10). 4. Damit hätte das Amtsgericht die Haft nicht anordnen dürfen. Dass die Behörde während des Beschwerdeverfahrens die Zustimmung der Slowakei z ur Wiederaufnahme vorgelegt hat , hätte den Mangel des Hafta ntrags allenfalls mit Wirkung für die Zukunft heilen können und ist daher für die Beurteilung der u r- sprünglichen Haftentscheidung des Amtsgerichts ohne Bedeutung. 5. Ob - worauf die Rechtsbeschw erde ihre Angriffe gegen die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts stützt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 62a Abs. 1 AufenthG vorliegt, bedarf nach dem Vorstehenden keiner En t- schei dung. 13 14 - 8 - I V. Die Kostenentscheidung fo lgt aus § 81 Abs. 1 , § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 0 8.03.2012 - 1 XIV B 40/12 - LG Passau, Entscheidung vom 20.04.2012 - 2 T 56/12 - 15
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