ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZB85.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 85/16 vom 4. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Rich terin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einleg ung und Begründung der Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgeric hts Düsseldorf vom 20. Juli 2016 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der vorg e- nannte Beschluss aufge hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entsche i- dung, au ch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an da s Berufungsgericht zurückverwie sen. Gründe: I. Die Beklagte zu 1 war zusammen mit dem am Rechtsbeschwerdeverfa h- ren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 Mieter einer nach Kündigung wegen Mietrückständen inzwischen zwangsgeräumten Wohnung des Klägers in R . . Durch Schlussurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 3. Dezember 2015 sind beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von Mietrückständen nebst Zinsen 1 - 3 - sowie dazu verurteilt worden, unter Vorbehalt getätigte Mietzahlungen für vo r- behaltl os zu erklären. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die zuständige Abteilung s- richterin des Amtsgerichts die Übersendung jeweils einer beglaubigten Abschrift sowie einer Abschrift des Urteils an die Beklagten mit Zustellungsurkunde ve r- fügt, und zwa r hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit dem Zusatz, dass die Se n- dung ihr persönlich zu übergeben sei. Dem Beklagten zu 2 ist das mit Recht s- mittel belehrung versehene Urteil am 8. Dezember 2015 zugestellt worden, wä h- rend dies hinsichtlich der Beklagten zu 1 na ch mehreren vergeblichen Zustel l- versuchen ers t am 8. April 2016 gelungen ist . Mit einem am Montag, dem 9. Mai 2016, bei dem Berufungsgericht ei n- gegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte zu 1 gegen das Schlu ssurteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese am 8. Juni 2016 begründet . Das Landgericht hat die Berufung als u n- zulässig verworfen . Hiergegen wendet sich die Beklagte, nachdem ihr der S e- nat Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt hat, mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Der Beklagten zu 1 , die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlic hen Verhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen ( § 233 ZPO ). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne ihr Verschulden an d er Einhaltung der genannten Fristen gehindert und hat die 2 3 4 - 4 - versäumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ( § 234 Abs. 1 ZPO ) nachgeholt. III. Die Rechtsbeschwerde führt gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge richt, damit dieses dem Verfahren, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft, in der Sache Fortgang geben kann. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzu n- gen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). D enn d as Berufungsgericht hat in der ang e- griffene n Entscheidung das in der nachstehend aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine wirksame Zustellung aufgestellte Erfordernis eines Zustellungswillens verkannt und dadurch zug leich den verfassungsrech t- lich verbürgten Anspruch der Beklagten zu 1 auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt . Dieses Verfahren s- grundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in de r Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender We ise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senat s- beschl u ss vom 12. Juli 201 6 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auc h in der Sache Erfolg . a) D as Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausg e- führt: 5 6 7 8 - 5 - Die Berufung der Beklagten zu 1 sei verfristet, weil die Berufungseinl e- gungsfrist für sie bereits am 8. Dezember 2015 mit der Zustellung des Schlus s- urteils a n den Beklagten zu 2 in Lauf gesetzt worden sei. Dieser habe im Ve r- lauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits zwei Prozessvollmachten der Beklagten zu 1 zur Akte ge reicht und sei - was nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei einem Streitgenossen möglich sei - in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsg e- richt stets als ihr Prozessbevollmächtigter aufgetreten . Eine Zustellung habe deshalb nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen bewirk t werd en müssen und sei demgemäß am 8 . Dezember 2015 durch die an diesen erfolgte Urteil sz u- ste l lung bewirkt worden . b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schlussurteil des Amtsgerichts ist der Beklagten zu 1 vielmehr frühestens am 8. April 2016 zugestellt worden, so dass die Fristen zur Einlegung und Begrü n- dung der Berufung gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO allenfalls durch diese Zustellung in Lauf gesetzt werden konnten und in der Folge von der Beklagten zu 1 auch gewahrt worden sind. aa) § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt werden. Für den Fall einer - wie hier - Streitgenossenschaft ist das Urteil jedem Streitgenossen (gesondert, also auch mit gesonderter A b- schrift) zuzustellen (vgl. nur Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 1 4 . Aufl., § 317 Rn. 5; ferner etwa VG H Kassel, NJW 2009, 1624, 1625 m wN). Die am 8 . Dezember 2015 erfolgte Zustellung an den Beklagten zu 2 hat deshalb nicht schon als solche eine Wirkung zu Lasten der Beklagten zu 1 entfalten können . b b) Die dem Beklagte n zu 2 für den ersten Rechtszug ert eilte Prozes s- vollmacht hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge gehabt, dass die an ihn in dieser Parteistellung am 8. Dezember 2015 bewirkte Zustellung des Schlussurteils auch als eine den Lauf der Rechtsmittelfristen 9 10 11 12 - 6 - insgesamt au slösende Zustellung an die Beklagte zu 1 angesehen werden kann . (1 ) F ür eine solche umfassend wirkende Zustellung hat es an dem dazu erforderlichen Willen des Amtsgerichts gefehlt, die an den Beklagten zu 2 g e- richtete Urteilszustellung zugleich an die Beklagte zu 1 zu adressieren. Bereits nach dem Wortlaut der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO, wonach es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein Dokument handeln muss, das " der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerich tet werden konnte " , zugegangen ist, ist nämlich ein für eine förmliche Zustellung unabdingbare s Wirksamkeitse rfordernis, dass das Gericht die Zustellung mit Zustellungswillen an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte. Besondere Bedeutung is t d em Erfordernis eine s solchen Zustellungs willens namentlich dann beizumessen, wenn - wie im Streitfall - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzust ellende Schriftstück (ger a- de) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Kon s- te l lation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenn t- nis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der N otfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen He i- lung etwaiger Zustellungsmängel sowie eine m ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten ; daher ist ein in bestimmte Richtun g weisender Zustellungs wille für die Wirksamkeit einer Z u- stellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, U r- teil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner U r- teile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, N JW - RR 2011, 417 Rn. 11 , und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44 ; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsu rteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, u n- ter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). 13 - 7 - (2 ) D er danach erfor derliche Wille , die Zustellungen zusammenzufassen und dem Beklagten zu 2 das Schlussurteil zugleich für die Beklagte zu 1 als d e- ren Prozessvertreter zuzustellen, hat ersichtlich gefehlt, als die Abteilungsric h- terin des Amtsgerichts am 3. Dezember 2015 die Urteilszustel lung verfügt hat. D er Beklagten zu 1 sollte im Gegenteil gesondert, und zwar unmittelbar durch persönliche Übergabe, zugestellt werden. Dementsprechend findet sich etwa auch auf der den Beklagten zu 2 betreffenden Zustellungsurkunde kein Hi n- we is, dass er die Urteilsabschrift nicht nur selbst als beklagte Partei, sondern zugleich als (Prozess - ) Vertreter der Beklagten zu 1 übermittelt erhalten sollte. Für ihn war deshalb nicht erkennbar, dass mit der Urteilszustellung an ihn gleich zeitig die Rech tsmittelfrist für die Beklagte zu 1 in Lauf gesetzt werden sollte und insoweit Handlungsbedarf für diese entstehen konnte. Mithin kann - anders als das Berufungsgericht meint - die am 8. Dezember 2015 an den B e- klagten zu 2 bewirkte Urteilszustellung ungea chtet seiner Prozessvollmacht auch nicht nachträglich als eine der Beklagten zu 1 gleichwohl zurechenbare und damit die Rechtsmittelfristen bereits zu diesem Zeitpunkt in Lauf setzende Urteilszustellung gewertet werden . cc) Es kann dahinstehen, ob auch die am 8. April 2016 an die Beklagte zu 1 erfolgte Urteilszustellung wirksam war oder ob einer W irksam keit dieser Urteilszustellung nicht sogar die dem Beklagten zu 2 erteilte Prozessvollmacht entgegen gestanden hat, aufgrund derer die nach § 317 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO vorgeschriebene Urteilszustellung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten hätte bewirkt werden müssen (vgl. Senatsb e- schluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW - RR 2007, 356 Rn. 6 mw N). Denn selbst wenn der Fris tlauf bereits am 8. April 2016 begonnen 14 15 - 8 - haben sollte, wären die Berufungs - und die Berufungsbegründungsfrist im Streitfall gewahrt. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Ratingen, Entscheidung vom 03.12.2015 - 1 0 C 430/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2016 - 23 S 1/16 -
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