BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 86/06 vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 Der Begriff des Altenteils in 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht demjenigen in Art. 96 EGBGB. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 86/06 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2006 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Schuldnerin sich gegen374ber der vom Gl344ubiger wegen einer Geldforderung betriebenen Zwangsvoll-streckung auf den Pf344ndungsschutz nach 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Al-tenteil) berufen kann. 1 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im M344rz 2002 verstarb die gemeinsame Tochter; Alleinerbin ist die Schuldnerin. Die Tochter war Eigent374merin eines kleinen Einfamilienhauses, das sie nach dem Vortrag der Schuldnerin mit deren finanzieller Hilfe erworben hatte. Die 1929 ge-borene Schuldnerin hatte an den R344umen im Erdgeschoss des Hauses ein dingliches Wohnrecht. Au337erdem hatte die Tochter sich verpflichtet, ihr "wie eine Pflegerin" zur Seite zu stehen. 2 - 3 - Nach dem Tod der Tochter 374bertrug die Schuldnerin das Eigen-tum an dem Haus durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 2002 auf den Drittschuldner. Dieser verpflichtete sich in dem Vertrag zur einmali-gen Zahlung von 35.000 200, zur Zahlung von monatlich 430 200 bis zum Le-bensende der Schuldnerin und dazu, der Schuldnerin "h344usliche Wart und Pflege zu leisten". Bei der Bemessung der monatlichen Raten wurde der Grundst374ckswert von 122.000 200 in Ansatz gebracht abz374glich des Betrags von 35.000 200 und eines weiteren Betrags von 30.000 200, mit dem die Pflegeverpflichtung bewertet wurde. Der Drittschuldner vermietete das Haus an die Schuldnerin zu einem monatlichen Mietzins von 260 200. Die von ihm 374bernommenen Ratenzahlungs- und Pflegeverpflichtungen wurden durch die Eintragung von Reallasten im Grundbuch abgesichert. 3 2. Der 1923 geborene Gl344ubiger hat gegen die Schuldnerin wegen seines Pflichtteilsanspruchs zwei Titel 374ber 11.376,94 200 und 16.474,83 200 erwirkt. Aus dem ersteren betreibt er die Zwangsvollstreckung. Auf sei-nen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - unter anderem den Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf r374ckst344ndi-ge und zuk374nftige Ratenzahlungen von wiederkehrend 170 200 (430 200 - 260 200) und die diesen Anspruch sichernde Reallast gepf344ndet und ihm zur Einziehung 374berwiesen. Die Schuldnerin hat unter Hinweis auf 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat der Erinnerung abgeholfen und ausgespro-chen, dass die gepf344ndeten Verm366genswerte nur nach den f374r Ar-beitseinkommen geltenden Vorschriften gepf344ndet werden k366nnten. Es handele sich um einen Altenteilvertrag im Sinne von 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift l344gen vor. Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin sowie 4 - 4 - deren auf Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses gerichtete Anschlussbeschwerde zur374ckgewiesen. Mit der vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldne-rin ihr Begehren weiter. II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, der Zahlungsanspruch der Schuld-nerin und die ihn sichernde Reallast seien pf344ndbar. Durch den Vertrag vom 27. Dezember 2002 sei kein Altenteil im Sinne von 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO begr374ndet worden. Es fehle jeder Anhaltspunkt f374r die Annahme, der Dritt-schuldner sei mit der 334bernahme des Grundst374cks in eine von der Schuldnerin geschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage eingetreten. 6 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Der Begriff des Altenteils ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestim-mungen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Art. 96 EGBGB, 247 49 GBO, 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nach der vor allem zu Art. 96 EGBGB ergangenen Rechtsprechung hat ein Altenteilsvertrag in der Regel die Gew344h-rung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines 374berlassenen Grundst374cks gew344hrt wird. Dem 334ber-nehmer soll ein Gut oder ein Grundst374ck 374berlassen werden, kraft dessen Nut-zung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Der wesentliche Grundzug eines Altenteils besteht somit in einem Nachr374cken der folgenden Generation in 8 - 5 - eine wenigstens teilweise existenzbegr374ndende Wirtschaftseinheit. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erb-folge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage 374bertr344gt, um daf374r in die pers366nli-che Gebundenheit eines abh344ngigen Versorgungsverh344ltnisses einzutreten, w344hrend der 334bernehmer eine wirtschaftlich selbst344ndige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 - V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 - V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451). Auch st344dtische Grundst374cke k366nnen mit einem Altenteil belastet werden; dann kann sich der Unterhalt auf einen Teil des gesamten notwendigen Unterhalts des Altenteilers, etwa auf die Gew344hrung der Wohnung, beschr344nken (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63, MDR 1964, 741). Dieser Versorgungszweck des Vertrags l344sst das sonst 374bliche Gleichgewichtsverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten (vgl. BayObLG, MDR 1975, 941). Tritt dagegen bei einer Versorgungs-vereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 - V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63, MDR 1964, 741). Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Gegenleistung f374r die Grundst374cks374bereignung Z374ge aufweist, die auch einem Altenteil eigen sind (BGH, Urteil vom 3. April 1981 - V ZR 55/80 aaO). Eine Grundst374cks374bertragung wird noch nicht allein durch eine Wohnrechtsge-w344hrung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtungen zum Altenteilsvertrag (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451). b) Diese Definition des Altenteils gilt auch im Rahmen des 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850 b Rdn. 16 mit Fn. 72; Wieczorek/ Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 850 b Rdn. 30 f; Walker in Schuschke/Walker, 9 - 6 - ZPO, 3. Aufl., 247 850 b Rdn. 15; M374nchKommZPO-Smid, 2. Aufl., 247 850 b Rdn. 12; Staudinger/Albrecht (2005), Art. 96 EGBGB Rdn. 56). Was die Rechtsbeschwerde dagegen vorbringt, 374berzeugt nicht. 10 aa) Es besteht keine Veranlassung, 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO erweiternd dahin auszulegen, dass jede vertragliche Zuwendung von Versorgungsleistun-gen als Altenteil unpf344ndbar ist. 247 850 b ZPO regelt Besonderheiten f374r die Zwangsvollstreckung in bestimmte Renten und renten344hnliche Bez374ge, die wie Arbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen (Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 850 b Rdn. 1). Zu diesen Bez374gen z344hlen auch Anspr374che aus Altenteilsvertr344gen, weil die vom 334bernehmer zu erbringenden Zahlungen die Ertr344ge ersetzen, die der 334bergeber aus der 374bergebenen Wirtschaftsein-heit weiterhin zur Bestreitung seines Unterhalts h344tte ziehen k366nnen. Nur in diesem begrenzten Bereich ist eine Vergleichbarkeit mit Arbeitseinkommen ge-geben. Es ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einf374h-rung der Unpf344ndbarkeit von Bez374gen aus Altenteilen dem Begriff Altenteil eine andere, von der herk366mmlichen Definition abweichende Bedeutung beimessen wollte. bb) Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1994 (V ZB 31/93, BGHZ 125, 69) kann die Rechtsbeschwerde nichts zu ihren Guns-ten herleiten. Der Bundesgerichtshof hat dort zu 247 49 GBO ausgef374hrt, dass es zur Vereinfachung des Grundbuchverkehrs und zur Entlastung der Grundbuch-344mter nur darauf ankomme, dass es sich bei den einzutragenden Dienstbarkei-ten und Reallasten um eine B374ndelung von Rechten handele, die typischerwei-se zu Versorgungszwecken als Altenteil im Grundbuch eingetragen w374rden. Der mit 247 49 GBO bezweckte Entlastungs- und Vereinfachungseffekt w374rde zu teuer erkauft, wenn das Grundbuchamt jeweils umst344ndlich Ermittlungen und Wertungen dar374ber anstellen m374sste, ob die Gesamtheit der Vereinbarungen 11 - 7 - etwa den Charakter eines Austauschvertrags trage und ob das zu belastende Grundst374ck, wenn es gleichzeitig dem Schuldner der Versorgungsleistungen 374berlassen werde, diesem mindestens teilweise die wirtschaftliche Existenz sichern solle und sichern k366nne. Dieser allein auf die Besonderheiten des Grundbuchverkehrs abstellenden Entscheidung kann f374r den Begriff des Alten-teils im Sinne von Art. 96 EGBGB oder 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO nichts ent-nommen werden. c) Danach sind die Geldforderungen der Schuldnerin gegen den Dritt-schuldner aus dem Vertrag vom 27. Dezember 2002 nicht gem344337 247 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO unpf344ndbar. Mit diesem Vertrag wurde kein Altenteil begr374n-det. Vielmehr steht der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseits etwa gleichwertig gedachten Leistungen im Vordergrund. Es handelt sich um eine Grundst374cks374bertragung, bei der ein Teil des Kaufpreises durch die Pfle-geverpflichtung abgegolten wird. 12 Die Vertragsparteien haben die gegenseitig geschuldeten Leistungen in etwa gleich bewertet. Es stehen sich auf der einen Seite der Wert des Grund-st374cks von 122.000 200 und auf der anderen Seite die Einmalzahlung des Dritt-schuldners in H366he von 35.000 200, seine mit 30.000 200 bewertete Pflegeverpflich-tung und die bis zum Lebensende der Schuldnerin zu zahlende monatliche Rente von 430 200 gegen374ber. Mit diesen Raten wird ein Betrag von 57.000 200 (122.000 200 - 35.000 200 - 30.000 200) abgezahlt. Das ist geschehen, wenn die Schuldnerin das 85. Lebensjahr erreicht hat. Diese Lebenserwartung wurde nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin bei der Bemessung der Raten 13 - 8 - zugrunde gelegt. Innerhalb dieser auch nach den Vorstellungen der Vertrags-parteien realistischen Zeitspanne ist somit der Wert des Grundst374cks vollst344n-dig verg374tet. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 06.03.2006 - 180 M 1042/05 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 01.08.2006 - 23 T 265/06 -
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