BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 86/09 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts ohne Datum, Aktenzeichen 27 W 81/09, dem Beklagten zugestellt am 16. November 2009, aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2009 - 17 O 286/08 - dahin abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kl344ger an den Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 290,07 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2009 festgesetzt werden. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 290,07 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht hat die Klage durch vorl344ufig vollstreckbares Urteil vom 21. April 2009 abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt. Hierauf gest374tzt hat der Beklagte mit am 24. April 2009 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Festsetzung von Kosten in H366he von 1.139,43 200 gegen den Kl344ger beantragt. Darin war nach einem Streitwert von 6.512,50 200 eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG in H366he von 487,50 200 netto enthalten. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat die nach einem Streitwert von 6.512,50 200 bemessenen Kosten des Beklagten auf insgesamt 849,36 200 festge-setzt und dabei die Verfahrensgeb374hr mit R374cksicht auf die au337ergerichtlich angefallene Gesch344ftsgeb374hr der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nur h344lftig in H366he von 243,75 200 netto in Ansatz gebracht. Die sofortige Beschwer-de des Beklagten mit dem Ziel, die Anrechnung der au337ergerichtlichen Geb374hr zu beseitigen, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Festsetzung der ungek374rzten 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr weiter. 2 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO) hat Erfolg. 3 - 4 - Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass es nach Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer K374rzung der von dem Beklagten angesetzten Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen m374sse, woran 247 15a RVG nichts 344ndere, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 5 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwen-den. Danach ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren, deren Erstattung 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. Sep-tember 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III 3; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, juris, Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III 1; vom 10. Au-gust 2010 - VIII ZB 15/10, z.V.b., Rn. 9 f.). - 5 - Die Rechtsbeschwerde r374gt danach zu Recht, dass das Beschwerdege-richt die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG nur gek374rzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache kei-ne weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End-entscheidung reif ist, entscheidet der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO selbst. 6 Galke Zoll Wellner Diedrichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2009 - 17 O 286/08 - KG Berlin, Entscheidung - 27 W 81/09 -
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