BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 86/09 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Die Erinnerung der Drittwiderbeklagten zu 2 gegen den Kosten-ansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. M344rz 2010 - Kassenzeichen 780010500068 - wird zur374ck-gewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten werden nicht er-stattet. Gr374nde: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Januar 2010 die Drittwiderbe-klagten zu 1 und 2, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den im Kosten-festsetzungsverfahren ergangenen Beschluss der 12. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen II vom 8. Oktober 2009 zur374ckgenommen hatten, dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt und ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Daraufhin ist gegen374ber der Drittwiderbeklagten zu 2 - der Dritt-widerbeklagte zu 1 ist verstorben - mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. M344rz 2010 eine Festgeb374hr gem344337 Nr. 1827 KV-GKG (Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG) in H366he von 50 200 in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich die Drittwiderbeklagte zu 2 mit der Erinnerung. Sie macht geltend, sie habe dem im Rechtsbeschwerdeverfahren f374r sie t344tigen Prozessbevollm344chtigten 1 - 3 - kein Mandat erteilt. Die Beauftragung sei durch den f374r sie in den Vorinstanzen t344tigen Prozessbevollm344chtigten erfolgt, dessen Mandat sie jedoch schon vor l344ngerer Zeit gek374ndigt habe. Diesen treffe aufgrund vollmachtloser Beauftra-gung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Kosten-pflicht f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren. II. 1. Die Erinnerung ist statthaft (247 66 Abs. 1 GKG) und auch im 334brigen zul344ssig. 334ber sie hat ungeachtet der in 247 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG grunds344tzlich vorgesehenen Zust344ndigkeit des Einzelrichters der Senat zu ent-scheiden (BGH, Beschl374sse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584, unter II 1; vom 12. M344rz 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148, Tz. 2; vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurB374ro 2008, 43, unter 1). 2 2. Die Erinnerung ist unbegr374ndet. Sie kann als solche nach 247 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gest374tzt werden, nicht aber dar-auf, dass die Erinnerungsf374hrerin keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. De-zember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, juris, Tz. 2; vom 22. November 2004 - VI ZB 1/04, juris, Tz. 3 f.; vom 29. November 2004 - VI ZB 2/04, juris, Tz. 3 f.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 247 66 GKG Rdnr. 21). Das ist hier nicht der Fall. Die Erinnerungsf374hre-rin wendet sich vielmehr gegen ihre im Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Rechtsbe-schwerde hat sich die Erinnerungsf374hrerin daher mit ihrem Rechtsanwalt aus- 3 - 4 - einanderzusetzen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 8. Dezember 1997, aaO, und vom 13. November 2002, aaO). 4 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 247 66 Abs. 8 GKG. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 30.08.2009 - 1 C 185/08 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 08.10.2009 - 12 T 4957/09 -
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