BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 86/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird kostenpflichtig verworfen. Gr374nde: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. GmbH (Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom 30. April 2004 geltend gemacht. Die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am 2. Januar 2008 angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und Bestellung des Kl344gers als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe gestellt. 2 Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. 3 Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 - 3 - Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 hat der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt H. "Rechtsbeschwerde gem. 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO" eingelegt und beantragt: 5 "1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2009, AZ: 10 W 39/09, wird aufgehoben. 2. Es wird weiter beantragt, dem Kl344ger unter Beiordnung der Un-terfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 an-geschlossenen Werklohnklage zu bewilligen." II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzul344ssig zu verwerfen, 247 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - IX ZB 36/02, GuT 2003, 66, in juris dokumentiert; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2007, 1237). Gem344337 247 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO m374ssen die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 6 Entgegen der von Rechtsanwalt H. vertretenen Ansicht lassen sich die Antr344ge im Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe f374r ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Antr344ge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kl344ger Prozesskostenhilfe f374r eine in der Anlage beiliegende Werklohnkla-ge zu bewilligen. Diese Antr344ge betreffen allein das Rechtsbeschwerdeverfah- 7 - 4 - ren. Das ist f374r den Antrag zu 1 ohnehin klar. F374r den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskos-tenhilfe f374r die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enth344lt der Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht. In diesem Fall h344tte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden m374ssen, was Rechtsanwalt H. nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der An-sicht des Kl344gers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsat-zes vom 18. September 2009 formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorherge- - 5 - henden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 17.04.2009 - 20 O 50/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2009 - 10 W 39/09 -
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