BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/10 vom 9. Februar 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. M344rz 2010 (3 T 648/09) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Gerichtskosten 2.500 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft b374rger-lichen Rechts (GbR), die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld in deren eingangs bezeichnetes Wohnungseigentum. Die Schuld-nerin wurde mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1994 zwecks Erwerbs des sp344ter in das Wohnungseigentum aufgeteilten Grundst374cks durch R. H. und J. K. als 204Grundst374cksgesellschaft R. H. und Partner223 errichtet. Am 28. Dezember 1994 schlossen R. H. und J. K. zun344chst einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. In einer zweiten notariellen Urkunde vom gleichen Tag teilte J. K. seinen Gesell-schaftsanteil von 80% in drei Teile und trat H. -J. M. einen Anteil von 40% und W. M. einen Anteil von 20% ab. In der dritten notariellen Urkunde bestellte die 204Grundst374cksgesellschaft R. H. und Partner GbR223 unter Mitwirkung aller vier Gesellschafter R. H. zu ihrem alleinigen Be- 1 - 3 - vollm344chtigten und erm344chtigte ihn zur Vornahme aller Rechtshandlungen f374r die Gesellschaft. In der am 2. Februar 1995 errichteten Urkunde erkl344rte R. H. unter Vorlage der zuletzt genannten Vollmacht f374r sich und die 374brigen nament-lich genannten Gesellschafter der Schuldnerin, er und J. K. seien als Eigent374mer des damals noch nicht aufgeteilten Grundst374cks eingetragen. Der Eigent374mer, so hei337t es in der Urkunde weiter, bestelle der Gl344ubigerin eine Grundschuld an dem Grundst374ck. Ferner 374bernahm R. H. f374r sich selbst und als Vertreter der 374brigen Gesellschafter der Schuldnerin 204f374r die Zah-lung eines Betrags, dessen H366he der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht, - als Gesamtschuldner - die pers366nliche Haf-tung223 und unterwarf sich und die von ihm Vertretenen der sofortigen Vollstre-ckung in das belastete Grundeigentum. Mit notariellen Urkunden vom 7. M344rz 2000 und vom 15. M344rz 2001 trat R. H. seine ihm inzwischen zustehen-den beiden Anteile an der Schuldnerin von jeweils 20% an H. -J. M. ab. Nach Aufteilung des Grundst374cks in Wohnungseigentum wurden H. -J. und W. M. in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Eigent374-mer des eingangs genannten Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetra-gen. Die Wohnungseigentumsrechte sind - mithaftend - mit der erw344hnten Grundschuld belastet. Am 20. April 2009 erteilte der Urkundsnotar der Gl344ubi-gerin eine Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel 204zum Zwecke der dinglichen Vollstreckung gegen die Herren H. -J. M. ... und W. M. als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts223. Diese wurde beiden Gesellschaftern am 14. Mai 2009 zugestellt. Auf den Antrag der Gl344ubi-gerin vom 17. September 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht mit Be-schluss vom 28. September 2009 die Zwangsverwaltung des eingangs be- 2 - 4 - zeichneten Wohnungseigentums der Schuldnerin an. Sp344ter wurde bekannt, dass H. -J. M. zwischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war und die Gesellschaft nach 247 6 des Gesellschaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verf374gung zu bestimmen ist. Darauf hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren mit der Begr374ndung einstweilen eingestellt, die Zwangsverwaltung k366nne nur auf Grund einer auf die jetzigen Gesellschafter lautenden Vollstreckungsklausel und nach einer erneuten Zustellung fortgesetzt werden. Auf die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben. Da-gegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Bedenken des Vollstreckungsgerichts gegen die Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens f374r unbegr374ndet. Die Vollstreckung k366nne auf Grund der Urkunde vom 2. Februar 1995 gegen die Schuldnerin betrieben werden. Es h344tten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbe-sitz unterworfen. Ob es 374berhaupt einer zus344tzlichen Vollstreckungsklausel be-durft habe, die die neuen Gesellschafter H. -J. und W. M. ausweise, k366nne offen bleibe. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 20. April 2009 erteilt, der Titel am 14. Mai 2009 an beide Gesellschafter wirksam zuge-stellt worden. Der Grundbesitz sei durch Eintragung des Zwangsverwaltungs-vermerks in das Grundbuch beschlagnahmt worden. Der Anordnungsbeschluss 4 - 5 - sei zudem an W. M. wirksam zugestellt worden. Au337er diesem habe es keinen handlungsf344higen Gesellschafter gegeben. III. Diese Erw344gungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtli-chen Pr374fung nicht stand. 5 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben. 6 a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Februar 1995 erlaubt die Vollstreckung in das Verm366gen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin der Gl344ubigerin bestellt hat, ist nach 247 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den be-lasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von dem f374r sie handelnden und den von diesem vertretenen 374brigen Gesellschaftern pers366n-lich erkl344rt worden ist, ist daf374r ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Ge-sellschaftsverm366gen ist n344mlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesell-schafter und damit auch auf Grund einer durch sie pers366nlich erkl344rten Unter-werfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen m366glich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 226 IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 226 V ZB 84/10, DB 2011, 103, 104 Rn. 6). 7 - 6 - b) Der Titel war allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog 247 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem ge-344nderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Das hat der Senat in der Ent-scheidung in einem parallelen Verfahren derselben Beteiligten im Einzelnen dargelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 104 f. Rn. 7 - 14). Auf diese Erl344uterung wird Bezug genommen. Die danach erforder-liche 204Rechtsnachfolge223-Klausel auf die seinerzeitigen Gesellschafter H. - J. und W. M. ist der Gl344ubigerin am 20. April 2009 erteilt worden. 8 c) Der Titel ist mit der Klausel am 14. Mai 2009 auch wirksam zugestellt worden. 9 aa) Diese Zustellung ist gegen374ber beiden damaligen Gesellschaftern, H. -J. M. und W. M. , vorgenommen worden. Das war, wie das Be-schwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Ge-sellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Gesch344ftsf374hrung und damit regelm344337ig auch zur Vertretung befugten Gesellschafter (Senat, Be-schluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn. 11, 13). Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung - wie hier - nicht nur an einzelne, sondern an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Gesch344ftsf374hrung berufenen Gesellschafter erfolgt (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 105 Rn. 17). 10 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde 344ndert es an der Wirk-samkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel ver-sehene Ausfertigung des Titels und nicht auch die Urkunde zugestellt worden 11 - 7 - ist, aus der sich die 204Rechtsnachfolge223, also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das w344re zwar nach 247 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel not-wendig. F374r die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das aber nach 247 800 Abs. 2 ZPO nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Ge-sellschafterwechsel, im Grundbuch vollzogen ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 226 V ZB 84/10, aaO, S. 105 Rn. 18). Das war hier bei Zustel-lung der Fall. Damals waren H. -J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden. d) Das nachtr344gliche Ableben des Gesellschafters H. -J. M. erforderte, anders als die Rechtsbeschwerde meint, f374r sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel. 12 aa) Allerdings war der Gesellschafter H. -J. M. nach der Zu-stellung und vor dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung verstorben. Sein Ableben hat nach 247 6 des Gesellschaftsvertrags auch nicht zu einem An-wachsen seines Anteils an W. M. und damit zum Erl366schen der Ge-sellschaft gef374hrt. Vielmehr ist nach 247 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an der Stelle von H. -J. M. dessen Erbe Gesellschafter geworden. Die-sen Wechsel der Gesellschafter brauchte die Gl344ubigerin aber nicht durch eine weitere Rechtsnachfolgeklausel dokumentieren und den Titel auch nicht mit einer solchen neuen Klausel erneut zustellen zu lassen. 13 bb) Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwal-tung n344mlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Das f374hrte nach der Vorschrift des 247 1148 Satz 1 i.V.m. 247 1192 Abs. 1 BGB, die auf die Eintra-gung der Gesellschafter einer GbR entsprechend anzuwenden ist (Senat, Be- 14 - 8 - schluss vom 2. Dezember 2010 226 V ZB 84/10, aaO S. 105 Rn. 21), dazu, dass f374r die Gl344ubigerin die (noch) eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin galten. e) Daraus folgt weiter, dass auch die nach 247 146 i.V.m. 247 17 Abs. 1 ZVG zu pr374fende Identit344t nicht nur der Schuldnerin und der Eigent374merin, sondern auch ihrer Gesellschafter gegeben war. 15 2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, das Zwangsver-waltungsverfahren k366nne ungeachtet etwaiger M344ngel der Zustellung des An-ordnungsbeschlusses fortgesetzt werden. 16 a) Richtig ist zwar, dass die Beschlagnahme des Grundbesitzes nach 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem das Ersu-chen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, wenn auf das Ersuchen die Eintragung demn344chst erfolgt. Die Beschlagnahme macht aber die wirksame Zustellung des Anordnungsbeschlusses nicht ent-behrlich (Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 22 Anm. 1; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 22 Rn. 4 a. E.; Z366ller, ZVG, 19. Aufl., 247 22 Anm. 2.1 a. E.). Die Beschlagnahme und die Anord-nung der Zwangsverwaltung k366nnen vielmehr auseinander fallen (Stei-ner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., 247 22 Anm. 3). Die Anordnung der Zwangsverwaltung wird erst mit der Zustellung an den Schuldner wirksam (OLG Braunschweig, Rpfleger 2001, 254). Diese ist ungeachtet des 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG positiv festzustellen (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 226 V ZB 84/10, DB 2011, 140, 106 Rn. 24). 17 - 9 - b) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergeben eine wirksame Zustellung des Anordnungsbeschlusses nicht. 18 aa) Er ist den beiden eingetragenen Gesellschaftern zugestellt worden. Die Zustellung an den Gesellschafter H. -J. M. war wirkungslos, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Dass das in der Zustellungsur-kunde keinen Niederschlag gefunden hat, 344ndert daran nichts. 19 bb) Ob die Zustellung an den Gesellschafter W. M. wirksam war, bedarf erg344nzender Feststellungen. 20 (1) Zu H344nden dieses Gesellschafters konnte die Zustellung nur bewirkt werden, wenn er zumindest auch gesch344ftsf374hrungsbefugt war. Zu H344nden ei-nes nicht zur Gesch344ftsf374hrung befugten Gesellschafters kann die Zustellung an eine GbR n344mlich nicht wirksam erfolgen (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192 Rn. 11, 13). Daran 344ndert auch der 366ffentliche Glaube des Grundbuchs nichts. Denn er bezieht sich nach 247 899a BGB nur auf die Namen und die Anzahl der Gesellschafter (Beschlussempfeh-lung zum ERVGBG in BT-Drucks 16/13437 S. 24), nicht aber darauf, ob sie zur Gesch344ftsf374hrung befugt sind (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 226 V ZB 84/10, DB 2011, 140, 106 Rn. 28). Ob W. M. vor dem Ableben von H. -J. M. gesch344ftsf374hrungsbefugt war, ist nicht festgestellt. 21 (2) Dieser Gesellschafter kann nach dem Ableben des Gesellschafters H. -J. M. gesch344ftsf374hrungsbefugt geworden sein. Das l344sst sich aber ent-gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht damit begr374nden, dass die Rechte des Rechtsnachfolgers des Gesellschafters H. -J. M. damals 22 - 10 - nach Ma337gabe von 247 6 des Gesellschaftsvertrags geruht h344tten. Dazu konnte es n344mlich nur kommen, wenn der verstorbene Gesellschafter von mehreren Erben beerbt worden ist und vers344umt hatte, entsprechend den Vorgaben in 247 6 des Gesellschaftsvertrags unter ihnen seinen Nachfolger in den Gesellschafts-anteil zu bestimmen. Festgestellt ist indessen weder, dass der Gesellschafter H. -J. M. 374berhaupt mehrere Erben hat, noch, dass er den Nachfol-ger in seinen Gesellschaftsanteil nicht letztwillig festgelegt h344tte. Der Eintritt eines Erben in die Gesellschaft w344re zudem Voraussetzung f374r den rechtlichen Fortbestand der Schuldnerin, deren Verm366gen sonst unter Erl366schen der Schuldnerin dem Gesellschafter W. M. zugefallen w344re. (3) Ob W. M. bei dem Eintritt eines Erben in die Gesellschaft und dem Fortbestand der Schuldnerin Gesch344ftsf374hrungsbefugnis erlangt hat, be-stimmt sich danach, wem die Gesch344ftsf374hrung vor dem Ableben von H. -J. M. zustand. Denn dessen Erbe w344re kraft Gesetzes und mit derselben Berechti-gung wie der Verstorbene Gesellschafter der GbR und, wenn dieser alleiniger gesch344ftsf374hrender Gesellschafter gewesen sein sollte, auch in diese Rechts-stellung einger374ckt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 226 V ZB 84/10, DB 2011, 104, 106 Rn. 30). Der Anordnungsbeschluss h344tte der Schuldnerin dann wirksam nur zu H344nden dieses Gesellschafters zugestellt werden k366nnen. 23 IV. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. F374r die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgen-des hin: 24 - 11 - 1. Zun344chst wird festzustellen sein, ob die Schuldnerin noch besteht, mit wem sie fortgesetzt worden ist und wer im Zeitpunkt der Zustellung des Anord-nungsbeschlusses auf welcher Grundlage zur Gesch344ftsf374hrung in der Schuld-nerin befugt war. Sollte H. -J. M. alleiniger Gesch344ftsf374hrer gewesen und sein Erbe in seinen Anteil eingetreten sein, w344re die Zustellung nicht wirk-sam. 25 2. Ein etwaiger Zustellungsmangel k366nnte grunds344tzlich geheilt werden. Allerdings w344re das ohne weiteres nur m366glich, wenn die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen. Sollte sich etwa er-geben, dass sich der Gesellschafterbestand nach dem Inhalt des Grundbuchs ver344ndert hat, d374rfte die bisher nicht wirksam angeordnete Zwangsverwaltung erst nach Erteilung einer entsprechenden Rechtsnachfolgeklausel (erneut) an-geordnet werden m374ssen. Die Zustellung der (erneuten) Anordnung k366nnte 26 - 12 - wirksam nur zu H344nden eines der zur Gesch344ftsf374hrung berufenen Gesellschaf-ter bewirkt werden. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2010 - 3 T 648/09 -
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