BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 86/10 vom 9. August 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 793, § 788 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 2 Eine Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO li egt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstr e- ckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Sc huldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZB 86/10 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2012 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , d ie Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Auf die Rechtsmittel der G läubigerin werden der Beschluss der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. September 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Dresden vom 4. Dezember 2007 abg e- ändert . Der Geri chtsvollzieher wird angewiesen, gemäß dem Vollstr e- ckungsauftrag der Gläubigerin wegen Mobiliarvollstreckung und ihr em Antrag auf Abgabe eine r eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2007, geändert mit Schreiben vom 20. Juni 2007 und mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007, den Restbetrag in Höhe von 148,07 Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner au f- erlegt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. 1 - 3 - Am 2. Oktober 2 006 erteilte sie dem Gerichtsvoll zieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag , in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. A m 1. November 2006 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckung s- auftrag für erle digt, da der Schuldner unt er der im Vollstreckungsauftrag ang e- gebenen Adre s se nicht zu ermitteln sei . Im Ans chluss nahm die Gläubigerin den Vollstre ckungsauftrag auf grund einer angeblich mit dem Schuldner g e- schlossenen Ratenzahlung s vereinbarung zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mä rz 2007 übersandte die Gläub i- ge rin dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldner s eine Forderungsaufste l- lung über einen Gesamtbe trag von 1.577,33 die unter anderem die Position "ZV - Auftrag 02 .10.2006 150,5 0 Nachdem er von der Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen , in denen 132,50 s- vollziehergebühren für den Vollstreckungsauftrag vom 2. Oktober 2006 ausg e- wiesen waren, erhalten hatte, überwies der Schuldner ihr a m 3. April 2007 den Betrag von 150,50 gabe des folgenden Verwendungszweck s: " Schlussrate KFB LG I . und ZV Gebü h ren " . Am 18. Mai 200 7, geändert mit Schreiben vom 20. Juni 2007 , erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen neuen Vollstreckungsauf trag. In der beigefügten Forderu ngsaufstel lung brachte die Gläubigerin von den dort aufg e- führten Kosten des ersten Vollstre ckungsauftrages in Höhe von 150,50 die Zahlung des Schuldners vom 3. April 2007 in Abzug und wies darauf hin, dass die Forderung in dieser Höhe gemäß § 367 Abs. 2 BGB berücksichtigt sei . Sie begehrte die Vollstreckung der verbleibenden restlichen Haupt for derung nebst Zin sen. Bei der Ausfü hrung d ieses Vollstreckungs auftrages berücksichti g te der Gerichtsvollzieher die Kosten des ersten Vollstreckungsau f trages nicht, da es sich nach seiner Auffassung um nicht not wendige Kosten handelte, und brachte 2 3 4 - 4 - die vom Schuldner geleistete Zah lung in Höhe von 150,50 weiteren zu vollstreckenden Forderungen in A b zug. Das Amtsgericht - Vollstreckun gsgericht - hat die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinne rung der Gläubigerin zurückgewiesen. Während des Eri n- nerungsverfahrens zog der Gerichtsvollzieher weite re Beträge von dem Schuld ner ein , so dass noch eine Restforderung in Höhe von 148,07 Zinsen ve r bleibt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin h atte keinen Erfolg. Mit der vom Be schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ih ren An tr ag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den verbleibenden Restbe trag nebst Zinsen bei dem Schuldner einzuziehen. II . Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde der Gläub i- gerin sei nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulä s sig, weil der danach maßgebliche Wert des Beschwerdegeg enstandes nicht erreicht werde. Von § 567 Abs. 2 ZPO se i- en alle Fälle erfasst, in denen der Gericht s v ollzieher den Vollstrec kungsauftrag mit der Begründung ablehne, dieser habe eine Kostenposition zum Gege n- s tand, die nicht berechtigt sei. Das Gesetz differen ziere nicht danach, ob die Weigerung des Gerichtsvollziehers damit begrün det werde, dass er koste n- r echtliche Bedenken gegen solche Forderungen erhebe, die vom Vollstr e- ckungsgläubiger als Kosten geltend gemacht würden, oder ob er die Verrec h- nung geleisteter Zahlungen auf die Kosten beanstande. 2. Das hält de r rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 6 7 8 - 5 - a) D as Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Unrecht als nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig anges e hen . § 567 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass eine " Entscheidung über Kosten " betroffen ist. Daran fehlt es. aa) Allerdings ist anerkan nt, dass zu den Entscheidungen über Kosten gemäß § 567 Abs. 2 ZPO auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Be i treibung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO gehören (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1993, 146; OLG Stuttgart, JurBüro 1989, 1740, 1741; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109; OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1963, 31; LG Saarbr ü- cken, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 5 T 57/04, juris; M u sielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 567 Rn. 20; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rn. 31; St ö ber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 731). Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmateri a lien (vgl. BT - Drucks. 14/4722, S. 110). bb) Eine Entscheidung über die Kosten liegt aber nicht vor, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Hauptforderung betreibt und der G e richtsvollzieher diese Vollstreckung verweigert, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung e r- folgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeld e- te Kostenforderung nicht getilgt. Denn in diesem Fall ergeht allein eine En t- scheidung darüber, ob die Vollstreckung wegen der Hauptford erung durchg e- führt werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gerichtsvollzi e- her zur Tilgung swirkung der betreffenden Zahlung eine andere Auff assung ve r- tritt als der Gläubiger. Damit wird kein Zusammenhang mit einer vom Gericht s- vollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung eventuell zu berücksichtige n- den Kostenfrage begründet, der es rechtfertigen würde, die En t scheidung über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung als En t- 9 10 11 12 - 6 - scheidung über die Kosten anzusehen. Denn es geht in erster Linie um die Fr a- ge, ob die materiell - rechtliche Tilgungswirkung durch eine Zahlung auße r halb der Zwangsvollstreckung eingetr e ten ist. b) So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat den Betrag von 150,50 ie Gläubiger in bezahlt, nachdem diese ihm die Vollstreckungsunterlagen zugesandt hat te , aus denen sich Anwaltskosten von 132,50 ergaben. Z u Recht hat die Gläubigerin das als zweckgebundene Zahlung auf die Kosten des Vollstreckungsauftrags vom 2. Oktober 2006 angesehen. Sie hat dementsprechend in ihrem Vollstreckungsauftrag darauf hingewiesen, dass dieser Teil ihrer Forderung vom Schuldner er füllt worden sei. Damit hat sie den Vol l streckungsauftrag auf die restliche Forderung beschränkt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kosten von 150,50 enthalten waren, denn ihnen wurde sogleich die zweckgebundene Zahlung g e- ge n übergestellt. Mit diesem Vollstreckungsauftrag hat sie Art und Umfang der Vollstr e- c kung verbindlich b e stimmt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl ., vor § 704 Rn. 19, § 753 Rn. 7). Insofern unterscheidet sich der vorlie gende Sachverhalt grundl e- gend von demjenigen, der der vom Beschwerdegericht zitierten En t scheidung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 11. Fe b ruar 2004 - 5 T 57/04, juris) zug runde lag. Dort begehrte die Gläubigerin allein die Beitreibung von Kosten der Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsgebü h ren). Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kostenforderung wegen des V ollstreckungsauftrags vom 2. Oktober 2006 sei zu Unrecht erhoben worden, die Zahlung habe deshalb keine Tilgungswirkung haben können und sei auf die Hauptforderung anz u- 13 14 15 16 - 7 - rech nen. Diese materiell - rechtliche Beurteilung von Vorgängen außerhalb des Verfahrens d er Zwangsvollstreckung begründet keinen Zusamme n hang, der es rechtfertigen könnte, die Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstr e- ckung wegen der Hauptforderung fortgesetzt werden muss, als Entsche i dung über die Kosten der Zwangsvollstreckung anz u se hen. 3. Weitere Gesichtspunkte, die die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Beitreibung der restlichen Hauptforderung in Höhe von (nunm ehr noch) 148, 07 könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat kon nte daher nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden und den Gerichtsvollzieher entsprechend dem Antrag der Gläubigerin a n weisen. 17 - 8 - II I . Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 04.12.2007 - 507 M 11103/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2010 - 8 T 337/08 - 18
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