BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 86/11 vom 15. September 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Pr of. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen 780011120072 - wird als unzulä ssig verworfen. Gründe: Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gem äß § 21 GKG von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gem äß § 66 GKG gegen den Kostenansatz auszulegen (Binz/Dörndorfer/Petz old/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinn e- rungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gege n dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 53; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 Rn. 36). 1 - 3 - Im Übrigen sind die Voraussetzungen ei ner unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht. Daher lag auch eine Vorlage an den E u- ropäischen Gerichtshof fern. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückne r Weinland Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 - 2
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