BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 86/11 vom 25. August 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2011 durch d i e Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresema nn, den Richter Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120072 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die zu lässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsteht für die Verwerfung ein er Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Vorau s- setzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 31 ZVG) ist eine Festg e- büh r nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Damit 1 - 3 - ist der Antrag vom 24. August 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wi r- kung der Erinnerung gegenstandslos. Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Roth Weinland Vorin stanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 -
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