BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/11 vom 25. Mai 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr . Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Besc hwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Recht s beschwerde gegen die En t scheidung des Landgerichts über die sofort ige Beschwerde ist in Zwangsversteig e rungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der E G - Verbrauche r 24 Abs. 4 Nr. 3 EG - Verbraucherschutzdurch - setzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 1 2 3 - 3 - § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 E G - VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltung s maßnahmen von Verbraucherschutz - behörden bei der Verfolgung von Rechtsverst ö ßen gegen Verbraucherschutz - vorschriften. Um eine solche Fallgesta l tung geht es hier nicht. Da die Rechtsbeschwerde nicht stat thaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in B e tracht. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 - 4
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