BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 86/12 vom 19 . September 2012 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13 An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf beiden Seiten T räger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen Zweck verfolgt. Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. BGH, Beschluss v om 19. September 2012 - V ZB 86/12 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 647.223 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 verkaufte die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland dem beklagten Land ein Grundstück. Von dem vereinbarten Kaufpreis, der sich am Verkehrswert des Grundstücks orie n- tiert e, gewährte die Klägerin einen Abschlag von 75%. Dies er beruhte auf e i- nem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 1993 (VI A 1 VV 2400 1/93); dessen Intention ist es, sicherzustellen, dass die Länder und G e- meinden in den neuen Bundesländern ei ne angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten. Nach dem Erlass ist die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden zu gewährleisten. Dem entsprechend verpflichtete sich das beklagte Land in de m notariellen Vertrag, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren mit der Errichtung eines Verwaltungszent rums bzw. einer Justizvollzugsanstalt auf dem erworb e- 1 - 3 - nen Grundstück zu beginnen und es nach Erstellung 15 Jahre lang für diesen Zweck zu nutzen. Für den Fall, dass das Land der Verpflichtung nicht nac h- k ommen oder das Grundstück veräußern sollte , ist die Klägerin berechtigt, die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages zu verlangen. Das beklagte Land zahlte den reduzierten Kaufpreis. Die Klägerin, die der Meinung ist, die Zweckbindung des Kaufvertrages sei nicht eingehalten worden, begehrt mit der Klage die Nachzahlung des Ve r- billigungsabs chlages. Auf die R üge des beklagten Landes hat das Landgericht vorab festgestellt, dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückg e- wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Land weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. II. Nach Ansicht d es Beschwerdegerichts ist der Rechtsweg zu den o r- dentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich um eine bürgerlich - rechtliche Stre i- tigkeit handele. Die Parteien hätten einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Eig entumsverschaffung gegen Za h- lung des vereinbarten Kaufpreises und der dinglichen Einigung über de n Eige n- tumsüber gang . Zwar stelle der vereinbarte Verbilligungsabschlag eine Subve n- tion dar, die ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Die G e- w ährung eines Preisnachlasses und die bedingte Möglichkeit der Nachford e- rung bildeten in dem Gefüge von kaufvertraglichen Rechten und Pflichten aber lediglich einen Bestandteil zur Bestimmung des Umfanges der Leistungspflicht des beklagten Landes und stellt en nicht den Hauptzweck des Vertrages dar. Da die Subvention und die Möglichkeit ihrer Rückforderung Bestandteile eines pr i- 2 3 - 4 - vatrechtlichen Grundstückskaufvertrag s seien, leite sich der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag al s bürgerli chem Rechtsverhältnis ab . III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zur o r- dentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Rechtsfehlerfrei hat das Bes chwerdeg e- richt angenommen, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit ge mäß § 13 GVG handelt . 1. Ob eine Streitigkeit öffentlich - oder bürgerlich - rechtlich ist, richtet sich, wenn eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Recht s- ve rhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS - OBG, Beschluss vom 10. A pril 1986 GmS - OBG 1/85, B GHZ 97, 312, 314 mwN). Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich - oder privatrechtlich ausgestaltet sind und we l- cher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGH, Beschluss v om 27. Januar 2005 III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2000 V ZB 50/99, W M 2000, 2118, 2119 ; BGH, Urteil vom 12. Nove m- ber 1991 KZR 22/90, BGHZ 116, 339, 34 2 ; BVerwGE 92, 56, 59; BVerwGE 22, 138, 140). 2. Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertr a- ges ist dem Zivilrecht zuzuordnen ( zu ähnlichen Verträgen vgl. Senat, Urteil 4 5 6 - 5 - vom 6. November 2009 V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9; Urteil vom 21. Ju l i 2006 V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22; für einen Verb illigung s- November 2002 V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 96 f. mwN; BVerwGE 92, 56, 58 f.). a) Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück der Klägerin gegen Zahlung des vereinba r- ten Kaufpreises gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivi l- recht ( § 433, § 311b Abs. 1 BGB) zuzurechnen ist. An der privatrechtlichen N a- tur ändert sich auch dann nichts, wenn auf einer oder beiden S eiten Träger ö f- fentlicher Verwaltung beteiligt sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 14 Rn. 10; Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, S. 132; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 V ZB 8/03, NJW - RR 2004, 142, 143). Ent gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erhält der Grundstück s- kaufvertrag dadurch, dass der erwerbende Verwaltungsträger was regelm ä- ßig der Fall sein wird das Grundstück für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nutzen will, nicht einen öffentlich - rech tlichen Charakter. Denn die fiskalische Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Aufgabenerfüllung vollzieht sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts (GmS - OBG, Beschluss vom 10. April 1986 GmS - OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 315 f. mwN; Kissel/Ma yer, GVG, 5. Aufl., § 13 R n. 62 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 18 . Aufl., § 40 Rn. 25b; Schlette, aaO S. 149). b) D er Umstand, d ass zu dem Grundstückskauf ein weiterer Regelung s- gegenstand in Form des Verbilligungsabschlags hinzutritt, mit dessen Gewä h- rung die Klägerin den öffentlichen Zweck verfolgte, dem beklagten Land zu e i- ner angemessenen Ausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwa l- tungszwecke zu verhelfen, führt nicht dazu, dass der Grundstückskaufvertrag 7 8 - 6 - als öffentlich - rechtlich anzusehen wäre. Die Wahrnehmung von Aufgaben de r öffentlichen Verwaltung in der Gestaltungsform des Privatrechts hat zwar zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden können (Senat, Urteil vo m 6. November 2009 V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531, 532; BGH, Urteil vom 7. Februar 1985 III ZR 179/83, BGHZ 93, 372, 381) . Solche , auch von den ordentlichen Gerichten zu berücksichtigende (Senat, Urteil vom 16. April 2010 V ZR 175/09, NJW 2010, 3505, 350 6 mwN ) , öffentlich - rechtlichen Bindungen ändern aber nichts an der Rechtsnatur des von den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrages als privatrechtlichem Vertrag. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gege n- standswert der Rec htswegentscheidung hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf ein 9 - 7 - Fünftel des Hauptsachewertes festgesetzt ( vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3574 mwN). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinla nd Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 O 539/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 20.04.2012 - 3 W 3/11 -
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