ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/16 vom 7. Dezember 2017 in de r Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 74a Abs. 5 a) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfes t setzung in der Zwangsv ersteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachve r ständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat. b) Der Schuldner, der dem ge richtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Inne n- räumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachve r- ständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestse t zung nicht allein darauf stützen, dass er nunme hr den Z u tritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesic h tigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkra n kung verweigert worden ist. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 86/16 - LG Darmstadt AG Seligenstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ge gen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 70.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) betreibt - soweit von Interess e - die Zwangsversteigerung des eingangs genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Beteiligten zu 1 (Schuldnerin). Das Amtsgericht ordnete eine sachverständige Begutachtung zur Ermittlung des Verkehrswerts an. Bei dem angekündigten Ortstermin am 9. September 2015 verweigerte die Schuldnerin dem Sachverständigen den Zutritt zu dem Wohnhaus. Am 16. September 2015 ließ sie dem Sachverständigen mitteilen, dass sie die Innenbesichtigung nu n- mehr ermöglichen werde und ein Termin abgestimmt werden soll e. Der Sac h- 1 - 3 - verständige kam dem nicht nach, sondern übersandte das auf den 18. September 2015 datierte Gutachten an das Amtsgericht. Auf der Grundlage der Außenbesichtigung und der zur Verfügung stehenden Unterlagen hatte er einen Marktwert von 700.000 mittelt. Dabei berücksichtigt ist ein Siche r- Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 700.000 festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Besc hwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, will die Schuldnerin weiterhin eine neue Wertfestsetzung erreichen. II. Das Beschwerdegericht sieht die auf der fehlenden Inn enbesichtigung beruhenden Einwendungen gegen das Gutachten als unerheblich an. Die Schuldnerin habe den Zutritt ohne Begründung verweigert, obwohl sie zuvor auf die Folgen hingewiesen worden sei. Angesichts dieses Verhaltens und ihrer Versäumnisse könne si e einen neuen Ortstermin nicht beanspruchen. Allein aufgrund ihrer späteren pauschalen Mitteilung, sie würde eine Innenbesicht i- gung nun gestatten, sei es nicht angezeigt gewesen, ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Schuldnerin habe keinerlei ernsthafte s Bemühen um einen we i- teren Termin gezeigt und insbesondere keine konkreten Terminvorschläge u n- terbreitet; daher habe sie die Ernsthaftigkeit ihrer Willensänderung nicht su b- stantiiert dargelegt. Auch gegen die Höhe des Sicherheitsabschlags wende sie sich o hne Erfolg, da sie nicht konkret dargelegt habe, welche wertbildende I n- nenausstattung vorhanden sei. 2 3 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit statthaft, als sich die Schuldn e- rin gegen den aufgrund der fehlenden Innenbesichtigung vorgenommenen Si cherheitsabschlag s- sung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts erstreckt sich nicht auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Veränderung des Wohnumfelds. Nach ständiger R echtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Recht s- mi t tels auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung im Tenor der ang e- fochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt vorau s, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions - oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 2 . Juli 20 09 - V ZB 40/09 , NJW - RR 2009, 14 31 Rn. 11 mwN). D a- von ist hier auszugehen. Denn in den Entscheidungsgründen hat das B e- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur insoweit zugelassen, als die Frage geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Umständen der Schuldner einen erne uten Ortstermin zur Durchführung einer zunächst verwe i- gerten Innenbesichtigung verlangen kann. Diese Rechtsfrage betrifft einen a b- trennbaren Teil der Wertfestsetzung, nämlich den Sicherheitsabschlag von des Werts im Übrigen auf 700.000 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbe gründet. a) Ohne nähere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend sieht das B e- schwerdegericht die sofortige Beschwerde als zulässig an. 4 5 6 - 5 - aa) Allerdings entspricht es verbreiteter Auffassung, dass das Recht s- schutzbedürfnis für eine auf § 74a Abs. 5 Sat z 3 ZVG gestützte sofortige B e- schwerde zu verneinen ist, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts grundlos versagt hat und weder das Gutachten noch die Wertfestsetzung offe n- sich tlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden (vgl. LG Lüneburg, Rpfleger 2008, 38, 39 f.; LG Mühlhausen, BeckRS 2011, 11939; LG Stuttgart, DS 2013, 37 f.; LG Freiburg im Breisgau, ZflR 2016, 150; Löhnig, ZVG, § 74a Rn. 13; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 51 ; Strauß, ZfIR 2016, 151 f. ). Nach anderer Ansicht besteht auch unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis (LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109; ebenso ohne nähere Begründung LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmun d, Rpfleger 2000, 466 f.; LG Rostock, ZfIR 2014, 534 ff.). bb) Der Senat sieht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige B e- schwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, auch dann als gegeben an, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass d er Schuldner die für unrichtig gehaltene Wertfestse t- zung grundsätzlic h n ur mit diesem Rechtsmittel überprüfen lassen kann . Wird nämlich der Wertfestsetzungsbeschluss formell rechtskräftig (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06, NJW - RR 2008, 944 Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 128/03, NJW - RR 2004, 302, 303), kann eine Anfechtung des Zuschlags oder der Versagung des Zuschlags gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG grundsätzlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 109/17 , zur Veröffentlichung bestimmt) nicht darauf gestützt werden, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei. Schon 7 8 - 6 - wegen der zentralen Bedeutung des Verkehrswerts für das Zwangsversteig e- rungsverfahren ist ein Bedürfnis für das Ergreifen der in § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit grundsätzlich gegeben (vgl. St ö- ber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 9.2). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner eine Innenbesichtigung verweigert hat. Die rechtliche Bewertung dieses Verha l- tens ist einer Sachprüfung durch das Beschwerdegericht vorbehalten. Es hat im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden, welche Folgen an die verweigerte Innenbesichtigung geknüpft werden dürfen; ggf. muss es darüber hinaus pr ü- fen, ob der Verkehrswert auch im Hinblick auf die Innenausstattung des Objekts verfahrensfehlerfrei ge schätzt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827). b) Auch in der Sache hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde ge l- tend, nach dem Sinneswandel der Schuldnerin sei eine erneute Ortsbesicht i- gung verfahrensfehlerhaft unterblieben. aa) Im Ausgangspunkt ist das Vollstreckungsgericht allerdings verpflic h- tet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlich er Art sorgfältig zu ermitteln. Denn die Wertermittlung und - festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG soll einer Verschleuderung des beschla g- nahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NZM 2006, 678 Rn. 9 mwN). Ordnet das Gericht - wie hier - zum Zwecke der Wertermittlung di e sachverständige Begutachtung eines bebauten Grundstücks an (vgl. dazu Stöber , ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.1), muss der Sachverständige daher das 9 10 - 7 - Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln (vgl. Stöber, aaO, § 74a Rn. 10.5) . Allerdings kann das Vollstreckungsgericht den Zutritt zu dem Versteigerungsobjekt weder für sich noch für den Sachve r- ständigen erzwingen. Es ist allein Sache des Vollstreckungsschuldners, wem er Zutritt gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827 mwN), da eine Duldungs - oder Mitwirkungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Strauß, ZfIR 2016, 151, 152 ). bb) Verweigert der Schuldner dem Sachverständigen den Zutritt, so kann er die Beschwerde gegen die Wertfes tsetzung - soweit diese als zulässig ang e- sehen wird - nach nahezu einhelliger Meinung nicht darauf stützen, dass er nunmehr eine Innenbesichtigung ermöglichen werde (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466; LG Rostock, ZfIR 2 014, 534, 536; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5; Depré/Bachmann, ZV G, § 74a Rn. 9; Böttcher, ZVG, 6 . Aufl., § 74a Rn. 28; Stumpe in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34; Hintzen, Rpfleger 2004, 69, 73). Nur vereinzelt wird es unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlich angeordneten Präklusion für angezeigt geha l- ten, die Innenbesichtigung im Beschwerdeverfah ren nachzuholen (vgl. LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109). cc) Richtigerweise kan n der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweig e- 11 12 - 8 - rung gesch ätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden E r- krankung verweigert worden ist. (1) Auszugehen ist von der Überlegung, dass das Verfahren der Wer t- festsetzung nic ht kontradiktorisch ausgestaltet ist, weil Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 mwN). Aus diesem Grund muss dem Schuldner - entgegen de r Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO gesetzt werden, innerhalb derer er die Innenbesichtigung ermöglichen kann. Geregelt wird in § 356 ZPO, wie zu verfahren ist, wenn der Aufnahme eines angebotenen Beweises ein Hindern is von ungewisser Dauer entgegensteht. Diese Voraussetzungen sind schon de s- halb nicht erfüllt, weil der Schuldner nicht Beweisführer ist. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht den Wert gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG von Amts wegen festzusetzen. Der Schuldn er muss daran nicht mitwirken und darf den Zutritt zu seinem Gebäude verweigern. Aus denselben Gründen ist er nicht B e- weisgegner, so dass die Grundsätze der Beweisvereitelung (vgl. dazu Musielak/Voit/Stadler , ZPO, 14. Aufl., § 356 Rn. 5) nicht herangezogen werden können. Und da der Schuldner weder Beweisführer noch Beweisgegner ist, geht es auch nicht um eine Präklusion von Angriffs - oder Verteidigungsmitteln (unzutreffend daher LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109 f. ) oder um eine Vernachlässigung der Proz essförderungspflicht (so aber LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536). (2) Maßgeblich ist vielmehr die Frage, wie sich die verweigerte Innenb e- sichtigung auf die Amtsermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts auswirkt. 13 14 - 9 - (a) Gestattet der Schuldner den Zutritt, erfüllt er keine verfahrensrechtl i- che Mitwirkungspflicht, sondern handelt im wohlverstandenen eigenen Intere s- se. Wahrt er seine eigenen Interessen dagegen nicht, indem er dem Sachve r- ständigen den Zutritt verweigert, muss er es - ebenso wie auch d ie Gläubiger - hinnehmen, dass das Gutachten hinsichtlich der Innenausstattung des Gebä u- des auf Unterstellungen aufbaut (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827 mwN; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5). Das Vollstrec kungsgericht kommt seiner Amtsermittlungspflicht grundsätzlich dadurch nach, dass es dem Schuldner die Möglichkeit einräumt, eine Innenbesichtigung zuzulassen; schon wegen des Kostenaufwands und der Verzögerung des weiteren Verfahrens ist es regelmäßig nic ht gehalten, eine erneute Besichtigung der Örtlichkeit durch den Sachverständigen nur deshalb zu veranlassen, weil der Schuldner anschließend anderen Sinnes geworden ist. (b) Angesichts der Bedeutung der Wertfestsetzung muss die Verfahren s- gestaltung a llerdings den Belangen des Schuldners ausreichend Rechnung tr a- gen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NZM 2006, 678 Rn. 16). Aus diesem Grund darf sich dessen Weigerung nur dann solcherm a- ßen nachteilig auswirken, wenn er vor der Besichti gung darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweig e- rung geschätzt werden wird (vgl. Stumpe in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesa m- tes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34). Unterbleibt ein solcher Hinweis und steht auch nicht fest, dass dem Schuldner die möglichen Folgen seines Verhaltens ohnehin bekannt waren, muss das Vollstreckungsg e- richt eine erneute Ortsbesichtigung anordnen. Das gilt auch dann, wenn die Innenbesichtigung aus gewichtig en und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist. Solche Grü n- de muss der Schuldner vortragen und zur Überzeugung des Gerichts nachwe i- 15 16 - 10 - sen, und zwar innerhalb einer von dem Vollstreckungsgericht gesetz ten Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten bzw. - sofern eine Fristsetzung unterblieben ist - innerhalb eines angemessenen Zeitraums (§ 411 Abs. 4 ZPO analog, vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826 un ter II. 2.). (3) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht die Vorgehensweise des Vollstreckungsgerichts zu Recht gebilligt. Seinen Feststellungen zufolge ist die Schuldnerin mit der Ladung und erneut vor Ort durch den Sachverständigen eingehend auf di e Folgen ihrer Weigerung hingewiesen worden. Zudem ist sie ausweislich der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Verfügung des Vollstreckungsgerichts schon bei Bestellung des Sachverständ i- gen darauf hingewiesen worden, dass sie bei einer Z utrittsverweigerung die auf dem nicht festgestellten Zustand der Grundstücke beruhenden Unrichtigke i- ten in der Wertfestsetzung gegen sich gelten lassen müsse. Insgesamt ergab sich mit hinreichender Klarheit, dass die Innenausstattung bei einer Verweig e- rung des Zutritts geschätzt werden würde; die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass die Schuldnerin darüber unzureichend informiert war. Grü n- de für ihre Weigerung hat sie zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Da sie einen neuen Ortstermin nicht beansp ruchen konnte, ist unerheblich, dass sie den Z u- tritt noch vor Abschluss des Gutachtens in Aussicht gestellt hat. Der Höhe nach ist der Sicherheitsabschlag ermessensfehlerfrei und insoweit unbeanstandet mit IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die B eteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in einem auf die Wertfestsetzung bez o- 17 18 - 11 - genen Beschwerdeverfahren - wie bereits ausgeführt - nicht als Parteien g e- genüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 mwN). Der Gegenstandswert (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 26 Nr. 1 und Nr. 2 RVG) ist begrenzt auf den Wert des Sicherheitsabschlags. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 22.02.2016 - 43 K 19/15 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.05.2016 - 5 T 283/16 -
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