BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 87/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durchdie Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai2002 wird auf seine Kosten verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.789,52 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wor-den ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB18/02, ZIP 2002, 1003).Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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