BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 87/03 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß desLandgerichts Dortmund - 17. Zivilkammer - vom 8. Juli 2003 auf-gehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Beschwerdewert wird auf 1.738,39 nrGründe: I.Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. April 2003 zugestellte Urteil desAmtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 am 26. Mai 2003 Berufung beimLandgericht Dortmund eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2003ging am selben Tag beim Landgericht ein.Obwohl in der Berufungsbegründungsschrift die Parteien und das Akten-zeichen des Berufungsverfahrens, das Datum der Berufungsschrift sowie dasDatum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils vollständig und richtig an- - 3 -gegeben waren, gelangte der Schriftsatz aus ungeklärten Gründen nicht zu denAkten. Das Landgericht nahm deshalb an, das Rechtsmittel sei nicht fristge-recht begründet worden, und verwarf die Berufung mit Beschluß vom 8. Juli2003 als unzulässig, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnah-me gegeben zu haben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe-schwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Verletzung des Rechts desBeklagten auf rechtliches Gehör eine Entscheidung des Senats zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ausweislich des Eingangs-stempels ist die Berufungsbegründung fristgerecht am 30. Juni 2003 beimLandgericht eingangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weshalb der Schriftsatz, wiesich aus einem Aktenvermerk ergibt, erst kurz vor dem 18. Juli 2003 zu denAkten gelangt ist, obwohl er alle notwendigen Angaben enthielt, ist unerfindlich,kann aber dahinstehen. Jedenfalls hätte sich der Fehler unschwer aufklärenlassen, wenn das Landgericht - wozu es verpflichtet gewesen wäre - seine Ab-sicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vor Erlaß des angefochtenenBeschlusses dem Beklagten mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben hätte. - 4 -Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-ben (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Deppertfür den wegen Krankheit an derUnterzeichnung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen29. Dezember 2003
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