BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 87/03 vom7. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wie-chers und Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag des Beklagten, im Wege der einstweiligen Anordnungdie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dort-mund vom 10. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückge-wiesen.Gründe: Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO die Vollzie-hung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollzie-hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner,die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Beschwer-deführers nicht von vornherein aussichtslos sind (Senatsbeschluß vom6. August 2003 - VIII ZB 77/03 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall fehlt es je-denfalls an der Gefahr eines Nachteils für den Beschwerdegegner. Das Amts-gericht hat das Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung von 1.738,39 r-urteilt worden ist, nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von2.200 nrrklärt. Dadurch ist der Beklagte auch für denFall hinreichend gesichert, daß das erstinstanzliche Urteil auf seine Berufung - 3 -aufgehoben werden und sich eine Vollstreckung nachträglich als unberechtigtherausstellen sollte.Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Beyerfür den ortsabwesendenRichter am BundesgerichtshofDr. HübschKarlsruhe, den 8.10.2003Wiechers Dr. Frellesen
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