BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 87/05 vom 13. Juli 2006 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 146 Abs. 1 u. 2, 247 147 Abs. 2 a) Die Geb374hren f374r den Vollzug von Grundbuchgesch344ften sind in 247 146 Abs. 1 und 2 KostO grunds344tzlich abschlie337end geregelt. b) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung einer f374r die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangr374cktritt-serk344rung dem Vollzug des Urkundsgesch344fts und l366st daher keine Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO aus. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - V ZB 87/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2006 durch die Rich-ter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Rich-ter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 24. November 2004 wird zur374ck-gewiesen. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 53 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kostengl344ubigerin beurkundete die Bestellung einer Buchgrund-schuld durch die Kostenschuldner zugunsten einer Sparkasse. Die Grundschuld sollte Vorrang vor einer im Grundbuch f374r die Stadt A. eingetragene R374ck-auflassungsvormerkung haben. Daher bat die Kostengl344ubigerin die Stadt schriftlich um 334bersendung einer Rangr374cktrittserkl344rung. Die Stadt entsprach dieser Bitte. 1 In ihrer Kostenberechnung forderte die Kostengl344ubigerin f374r die Einho-lung der Rangr374cktrittserkl344rung unter Hinweis auf 247 147 Abs. 2 KostO eine 5/10-Geb374hr aus einem Wert von 27.800 200 (20 % des vollen Gesch344ftswerts) in H366he von 45 200 nebst Mehrwertsteuer. Der Pr344sident des Landgerichts wies die Kostengl344ubigerin an, die Berechtigung dieses Kostenansatzes gerichtlich 374berpr374fen zu lassen. 2 - 3 - Das Landgericht hat die Kostenberechnung um die f374r die Einholung der Rangr374cktrittserkl344rung angesetzte Geb374hr gek374rzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostengl344ubigerin, die das Oberlandesgericht zur374ck-weisen m366chte. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesge-richts Frankfurt vom 4. M344rz 1998 (FGPrax 1998, 115) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 4 1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei der Einholung einer Rang-r374cktrittserkl344rung handele es sich um ein Nebengesch344ft gem344337 247 147 Abs. 3, 247 35 KostO, welches durch die Geb374hr f374r die Beurkundung der Grundschuld-bestellung abgegolten sei und daher keine Betreuungsgeb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO ausl366sen k366nne. Demgegen374ber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt in der Vergleichsentscheidung die Auffassung, die Einholung einer Rangr374cktrittserkl344rung sei kein geb374hrenfreies Nebengesch344ft der beurkunde-ten Grundschuldbestellung, sondern nach 247 147 Abs. 2 KostO zu verg374ten. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Frankfurt sind somit unter-schiedlicher Auffassung dar374ber, ob die Einholung einer Rangr374cktrittserkl344rung durch einen Notar nach vorausgegangener Beurkundung einer Grundpfand-rechtsbestellung eine Betreuungsgeb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO entstehen l344sst. Das rechtfertigt die Vorlage. 5 2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Vorlagever-fahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozess- 6 - 4 - reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) und somit nach der Ver-gleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eingef374hrt wurde (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, insoweit in BGHZ 163, 77 nicht abgedruckt). III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2 S344tze 1 u. 2, Abs. 4 KostO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Entscheidung des Land-gerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). F374r die Einholung der Rangr374cktrittserkl344rung durch die Kostengl344ubi-gerin ist eine Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO nicht entstanden. 7 1. Bei dem Geb374hrentatbestand des 247 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenord-nung f374r die betreffende Notariatst344tigkeit keine Geb374hr bestimmt und auch keine Regelung enth344lt, aus der sich ergibt, dass dem Notar f374r diese T344tigkeit keine gesonderte Geb374hr erwachsen soll (vgl. KG JurB374ro 1993, 226; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 59; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139 sowie OLG Celle FGPrax 2005, 86; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG Oldenburg DNotZ 1994, 704, 705; OLG D374sseldorf JurB374ro 2002, 45; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., 247 147 KostO Rdn. 16). 8 Derartige, die Anwendung von 247 147 Abs. 2 KostO ausschlie337ende Ge-b374hrenregelungen sind f374r Vollzugst344tigkeiten zu Urkundsgesch344ften, f374r die der Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgeb374hr bekommt, in 247 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO enthalten. Wie sich aus der Begr374ndung zu der Neufassung 9 - 5 - der Vorschrift durch das Gesetz zur 304nderung von Kostengesetzten vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2326, 2330 f.) ergibt, sind die Geb374hren f374r den Vollzug von Grundbuchgesch344ften in 247 146 Abs. 1 und 2 KostO insoweit ab-schlie337end geregelt worden (BT/Drucks. 10/5113 S. 33 i.V.m BT/Drucks. 10/6400 S. 13; im Grundsatz ebenso: Bengel/Tiedtke in Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 146 Rdn. 1, 4 u. 4g, 247 147 Rdn. 1; Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480). Damit kommt ein gesonderter Geb374hrenansatz f374r T344tigkeiten des Notars zum Vollzug von Erkl344rungen, die nicht in den Kreis der in 247 146 Abs. 1 und 2 KostO genannten Gesch344fte fallen, grunds344tzlich nicht in Betracht (so auch Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 146 Rdn. 4; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258, 278; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 58 f.; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139; Bund, ZNotP 2003, 458, 460; a.A.: Klein, RNotZ 2004, 563; ders., ZNotP 2006, 97, 99). Die Sperrwirkung des 247 146 KostO, die sie zur Spezialnorm gegen374ber der in 247 35 KostO enthaltenen allgemeinen Geb374hrenregelung f374r Nebenge-sch344fte macht (so auch Bengel/Tiedtke, aaO, 247 146 Rdn. 1; Assenmacher/ Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgeb374hr" S. 1043; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., 247 146 Rdn. 1; Bayerische Notarkasse, Streifzug durch die Kostenord-nung, 6. Aufl., Rdn. 1780), wird durch die 334berlegungen best344tigt, die f374r die Einf374hrung einer Vollzugsgeb374hr im Jahr 1957 ma337geblich waren. T344tigkeiten, die der Notar erbrachte, um das von ihm beurkundete Gesch344ft zum Vollzug zu bringen, wurden zu diesem Zeitpunkt grunds344tzlich als geb374hrenfreie Nebenge-sch344fte im Sinne des 247 27 KostO a.F. (247 35 KostO n.F.) angesehen; nur wenn es erforderlich war, einen Antrag oder eine Beschwerde n344her zu begr374nden, konnte eine besondere Geb374hr erhoben werden. Diese Regelung wollte der Gesetzgeber zwar grunds344tzlich beibehalten, jedoch eine Ausnahme f374r den Vollzug von Grundst374ckskaufvertr344gen schaffen, weil es als nicht gerechtfertigt angesehen wurde, diese zeitraubende und verantwortungsvolle T344tigkeit wei- 10 - 6 - terhin als geb374hrenfreies Nebengesch344ft des Notars zu behandeln (so die Be-gr374ndung zu dem Kostenrechts344nderungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; vgl. auch BayObLG MittBayNot 1979, 249, 250; M374mmler, JurB374ro 1982, 837). Der Gesetzgeber ging also nicht davon aus, dass Vollzugst344tigkeiten grunds344tzlich geb374hrenpflichtig waren oder wer-den sollten (unzutreffend daher Klein, RNotZ 2004, 563, 564), sondern davon, dass es sich bei ihnen, soweit 247 146 KostO nichts anderes bestimmt, um ge-b374hrenfreie Nebengesch344fte handelt. Ob und inwieweit Ausnahmen von diesem Grundsatz insbesondere bei Grundbuchgesch344ften erforderlich sind, die von 247 146 KostO zwar nicht erfasst werden, der Sache nach aber nicht anders behandelt werden k366nnen als die dort geregelten F344lle - denkbar etwa bei Vollzugst344tigkeiten des Notars nach der Beglaubigung von Unterschriften unter Antr344ge auf Eintragung oder L366-schung von Vorkaufsrechten, Dienstbarkeiten oder Nie337brauchsrechten (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 146 Rdn. 42) -, bedarf hier keiner Entscheidung. 11 Nicht zweifelhaft ist n344mlich, dass die Verg374tung von Vollzugst344tigkeiten zu einer Grundschuldbestellung, also zu dem hier zu beurteilenden Urkundsge-sch344ft, durch 247 146 Abs. 2 KostO abschlie337end geregelt ist. Die Vorschrift sieht f374r den Vollzug eines Antrags auf Eintragung eines Grundpfandrechts nur dann eine gesonderte Geb374hr vor, wenn der Notar zuvor lediglich die Unterschrift beglaubigt hat. Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass die Geb374hr f374r die Be-glaubigung einer Unterschrift die T344tigkeit des Notars zum Vollzug des Ge-sch344fts nicht umfasst (vgl. die Begr374ndung zum Kostenrechts344nderungsgesetz vom 25. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziff. 3). 247 146 Abs. 2 KostO bringt mithin zum Ausdruck, dass eine Vollzugst344tigkeit nach vorange-gangener Unterschriftsbeglaubigung kein geb374hrenfreies Nebengesch344ft im 12 - 7 - Sinne des 247 35 KostO ist. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Vollzugst344-tigkeit des Notars, dessen Beteiligung an der Bestellung des Grundpfandrechts qualitativ 374ber eine blo337e Unterschriftsbeglaubigung hinausgeht, durch die hier-f374r entstehende Beurkundungs- oder Entwurfsgeb374hr abgegolten ist (so zutref-fend Filzek, ZNotP 2006, 138, 139; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 60; vgl. auch Rohs, aaO, 247 146 Rdn. 4). Das gilt namentlich dann, wenn der Notar - wie hier - die nach 247 873 BGB erforderliche Einigung der Beteiligten 374ber die Einr344umung einer Grundschuld beurkundet hat. 2. Bei Einholung der Rangr374cktrittserkl344rung der Stadt A. handelt es sich um eine Vollzugst344tigkeit zu der von der Kostengl344ubigerin beurkundeten Grundschuldbestellung. 13 a) Der in 247 146 KostO verwendete Begriff "Vollzug" wird allerdings unter-schiedlich verstanden. 14 Nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Begriff auf die Durchf374hrung des dinglichen Erf374llungsgesch344fts und erfasst deshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten T344tigkeiten des Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Er-f374llung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG Celle, FGPrax 2005, 86; Bengel/Tiedtke, aaO., 247 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197 ff.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Olden-burg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch T344tigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeif374hrung der Wirksamkeit des Gesch344fts erforderlich sind (so Lappe, DNotZ 1990, 326, 327). 15 Nach einer anderen Auffassung ist der in 247 146 KostO verwendete Beg-riff des Vollzugs nicht auf die dingliche Erf374llung des beurkundeten Grund-st374cksgesch344fts beschr344nkt, sondern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Voll- 16 - 8 - zug dienen hiernach alle T344tigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendi-gerweise hinzukommen m374ssen, um deren Wirksamkeit herbeizuf374hren und ihre Ausf374hrung zu erm366glichen (so OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG D374sseldorf JurB374ro 2002, 45, 46 u. JurB374ro 1994, 497; OLG Zweibr374cken JurB374ro 1997, 658; OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 321; OLG Schleswig JurB374ro 1987, 1393; Rohs, aaO, 247 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgeb374hr" Ziff. 1.6.5; M374mmler, JurB374ro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., 247 146 KostO Rdn. 19 "L366schungsunterlagen"). Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen die genannten Auffassungen insbesondere in der Frage, ob bei einem Grundst374ckskaufvertrag die - zur Durchf374hrung einer von dem Verk344ufer geschuldeten lastenfreien Eigentums-374bertragung notwendige - Einholung von L366schungsbewilligungen der Grund-pfandgl344ubiger zum Zwecke des Vollzugs im Sinne des 247 146 Abs. 1 KostO erfolgt (Nachweise zum Meinungsstand bei Bund, JurB374ro 2005, 455, 456 Fn. 5). 17 b) Die Vorlage zwingt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffas-sung (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480; ders. ZNotP 2006, 54, 59) indessen nicht zu einer n344heren Definition des Vollzugsbegriffs, da es sich bei der hier zu beurteilenden Einholung einer Rangr374cktrittserkl344rung nach beiden Auffassun-gen um eine Vollzugst344tigkeit zu der Bestellung einer erstrangigen Grundschuld handelt. Die R374cktrittsanfrage bei einem vorrangigen Gl344ubiger dient aus-schlie337lich der Herbeif374hrung einer rangrichtigen Eintragung des Rechts ent-sprechend der vorausgegangenen dinglichen Einigung und stellt sich deshalb auch bei Zugrundelegung eines engen Vollzugsbegriffs als Vollzugst344tigkeit zu 18 - 9 - einer zuvor beurkundeten Grundschuldbestellung dar (ebenso Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 146 Rdn. 42 und 247 147 Rdn. 26a; M374mmler, JurB374ro 1994, 651, 652; im Ergebnis auch LG Osnabr374ck, NdsRpfl 2003, 323 und M374mmler, JurB374ro 1975, 735, 742, die ein geb374hrenfreies Nebengesch344ft gem344337 247 147 Abs. 3, 247 35 KostO annehmen; a.A. Bengel/Tiedtke in Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 147 Rdn. 79, vgl. aber auch 247 146 Rdn. 47). Zwar f374hrt die Eintragung eines Grundpfandrechts abweichend von der in der dinglichen Einigung getroffenen Rangbestimmung nicht notwen-digerweise dazu, dass die Grundschuld nicht entstanden ist. Vielmehr erm366g-licht die entsprechende Anwendung des 247 139 BGB in einem solchen Fall die Entstehung der Grundschuld mit dem eingetragenen Rang (vgl. Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 343/87, NJW-RR 1990, 206). Die vollst344ndige Um-setzung der dinglichen Einigung gelingt jedoch nur, wenn diese auch im Hin-blick auf den Rang mit der Eintragung in das Grundbuch 374bereinstimmt. Zu die-sem Zweck bedarf es notwendigerweise der Einholung einer Rangr374cktrittser-kl344rung von den Inhabern vorrangiger Rechte. c) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Rangr374cktritt das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Besteller des neu einzutragenden und dem In-haber des zur374cktretenden Rechts ber374hrt. Dieser - von dem Oberlandesgericht Frankfurt in der Vergleichsentscheidung (FGPrax 1998, 115) als ma337geblich angesehene - Gesichtspunkt kann der Annahme einer Vollzugst344tigkeit zwar dann entgegenstehen, wenn der Notar mit den Beteiligten 374ber den Rangr374ck-tritt zun344chst verhandeln muss (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 191; Rohs, aaO, 247 147 Rdn. 26a; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Rang344nderung" Ziff. 3). In diesem Fall dient die T344tigkeit des Notars n344mlich auch der Regelung des Rechtsverh344ltnisses zwischen dem Grundst374ckseigent374mer und dem an dem Urkundsgesch344ft nicht beteiligten Inhaber des vorrangigen Rechts. Be-schr344nkt sich der Notar jedoch - wie hier - auf die Anforderung der Rangr374ck- 19 - 10 - trittserkl344rung, finden also Verhandlungen mit den Beteiligten - etwa weil der Rangr374cktritt bereits vereinbart ist - nicht statt, zielt seine T344tigkeit allein auf die urkundlich vorgesehene rangrichtige Eintragung und damit auf den Vollzug des Urkundsgesch344fts ab. 20 3. Die Sperrwirkung des 247 146 Abs. 2 KostO entf344llt auch nicht deshalb, weil der Notar eine Rangr374cktrittserkl344rung nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten einholen muss (vgl. Sandk374hler in Lerch/Sandk374hler, Bundesnotarordnung, 5. Aufl, 247 24 Rdn. 7 u. 39 ff.). Die Auffassung, wonach alle Abwicklungst344tigkeiten, die einen Antrag an den Notar voraussetzen, geb374hrenpflichtig sind (so Klein, ZNotP 2006, 98), fin-det in der Kostenordnung keine St374tze. Aus 247 147 Abs. 2 und 3 KostO ergibt sich im Gegenteil, dass eine im Auftrag eines Beteiligten ausge374bte Betreu-ungst344tigkeit nicht stets, sondern nur dann eine Geb374hr ausl366st, wenn diese nicht schon als Nebengesch344ft (247 35 KostO) durch eine dem Notar zustehende Geb374hr abgegolten wird. Nicht das Ansuchen an den Notar, sondern der sachli-che Zusammenhang mit dem Hauptgesch344ft entscheidet mithin dar374ber, ob Nebent344tigkeiten geb374hrenpflichtig sind (vgl. OLG Frankfurt JurB374ro 1976, 953, 956; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 35 Rdn. 8; Rohs, aaO, 247 147 Rdn. 26). Nichts anderes gilt f374r die Beurteilung, ob eine T344tigkeit dem Vollzug des Urkundsgesch344fts dient. IV. Einer Entscheidung 374ber die gerichtlichen Kosten der weiteren Be-schwerde (247 156 Abs. 5 Satz 2, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) bedarf es nicht. Eine Entscheidung 374ber die Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten gem344337 247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 247 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst, da sich die 21 - 11 - Kostenschuldner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf den 247247 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 24.11.2004 - 5 T 480/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2005 - 15 W 487/04 -
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