BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 87/06 vom 16. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Eigent374mer eines von acht gleichen H344usern einer Ein-familienhausreihe in D. . Die H344user werden aufgrund einheitlicher Ver-tr344ge mit den jeweiligen Hauseigent374mern von der Beklagten, die in einem zu-s344tzlichen Geb344ude eine Gasheizungsanlage unterh344lt, mit W344rme und Wasser versorgt. Das Entgelt f374r die W344rmelieferung setzt sich nach den Liefervertr344-gen aus einem bezugsunabh344ngigen Grundpreis in H366he von 16,75 DM/m262 pro Jahr sowie einem bezugsabh344ngigen W344rmearbeitspreis in H366he von 7,864 Pfg./kWh (jeweils Stand 15. Juni 2000) zusammen. Die mit dem W344rmearbeits-preis berechnete W344rmemenge wird wie folgt ermittelt: Zum einen wird in jedem Haus die bezogene W344rmemenge durch einen Z344hler erfasst. Zum anderen wird in der Heizungsanlage die erzeugte W344rmemenge registriert. Diese wird 1 - 3 - den einzelnen Hauseigent374mern im Verh344ltnis der jeweils bezogenen W344rme-menge in Rechnung gestellt. 2 Die Kl344ger widersprachen den Abrechnungen der Beklagten f374r die Jahre 2002 und 2003. Sie sind der Ansicht, dass die Abrechnungen nicht den Anfor-derungen der Heizkostenverordnung entsprechen. In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl344ger zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihnen einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der 30%, hilfsweise 50% der Gesamtkosten der W344rmelieferung 374berschreitet, sowie die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihnen f374r die Jahre 2002 und 2003 eine W344rmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkos-tenverordnung erf374llt, und an sie die Differenz zwischen den Endbetr344gen der alten und der neuen Abrechnungen nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Kl344gern f374r die Jahre 2002 und 2003 eine W344rmeabrechnung zu erteilen, die die Anfor-derungen der Heizkostenverordnung erf374llt; zugleich hat es die Klage hinsicht-lich des Feststellungsantrags abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur-teil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, Berufung eingelegt. Nach einem entsprechenden Hinweis hat das Landgericht die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass weder der Wert des Be-schwerdegegenstandes 600 200 374bersteige noch das Amtsgericht die Berufung zugelassen habe (247 511 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand der Beklagten, der mit der Erstellung der beiden streitigen W344rmeabrechnungen verbunden sei. Dieser Aufwand betrage unter Ber374cksichtigung der im Laufe des Rechtsstreits bereits vorgelegten Abrech-nungsentw374rfe nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, sechzehn, son-dern lediglich vier Arbeitsstunden zu dem angegebenen Stundensatz und damit 3 - 4 - insgesamt lediglich 194,88 200 einschlie337lich Umsatzsteuer. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Fragen, die sich hier bei der Bemessung des Werts des Be-schwerdegegenstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen, sind durch die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt. 5 a) Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Ertei-lung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhal-tungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsan-spruchs (grundlegend GSZ BGHZ 128, 85; ferner etwa BGHZ 155, 127, 128 f.; 164, 63, 65 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 226 VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74, unter II 2, jeweils m.w.N.). Entgegen der Annahme der Beschwerde gilt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch im Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung oder dergleichen und dementsprechend auch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von W344rmeab-rechnungen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erf374llen. 6 - 5 - b) Der Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der W344rmeabrechnungen im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil erfolgt ist, rechtfertigt es nicht, bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan-des den Wert des auf Zahlung der Differenz zwischen den Endbetr344gen der alten und der neuen Abrechnungen gerichteten Hauptanspruchs zugrunde zu legen. Dieser Umstand bedeutet entgegen der Annahme der Beschwerde nicht, dass die Entscheidung 374ber den Hauptanspruch pr344judiziert w344re. Vielmehr schafft auch bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rech-nungslegung keine Rechtskraft f374r den Grund des Zahlungsanspruchs (Senats-urteil vom 14. November 1984 226 VIII ZR 228/83, WM 1985, 303, unter I m.w.N.). Durch das Teilurteil tritt insoweit auch keine Bindungswirkung nach 247 318 ZPO ein. Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch 226 hier die Verurteilung zur Erteilung der W344rmeabrechnungen, nicht dagegen auf die in den Entschei-dungsgr374nden daf374r angegebene rechtliche Begr374ndung und die dort festge-stellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 226 V ZR 356/99, NJW 2001, 78, unter II 3 m.w.N.). Die Beklagte kann daher im weiteren Verfahren ihr Interesse, den Zahlungsanspruch nicht erf374llen zu m374ssen, uneingeschr344nkt weiterverfolgen (vgl. BGHZ 128, 85, 90 m.w.N.). Aus dem von der Beschwerde angef374hrten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1975 226 II ZR 18/74 (WM 1975, 1086, unter I 1 a) ergibt sich nichts anderes. Dort wird lediglich die Pr344judizialit344t der Verurteilung zur Rechnungslegung f374r die in einem Folgepro-zess geltend gemachte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung bejaht. Darum geht es hier nicht. 7 c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Verurteilung zur Ertei-lung der W344rmeabrechnungen stelle einen Eingriff in die Gesch344ftsinteressen der Beklagten dar, indem diese zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit auch ihrer Gewinnmarge gezwungen werde. Richtig ist zwar, dass nach der oben (unter a) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges 8 - 6 - Geheimhaltungsinteresse bei der Bemessung des Werts des Beschwerdege-genstandes werterh366hend zu ber374cksichtigen ist. Das setzt jedoch im Einzelfall die substantiierte Darlegung der zur Auskunft verurteilten Partei voraus, dass gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begr374ndet ist, die-ser werde von ihm gegen374ber offenbarten Tatsachen 374ber den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die sch374tzenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gef344hrden k366nnen (BGHZ 164, 63, 66 f. m.w.N.). Dazu ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unerheb-lich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde, der vorliegende Rechtsstreit sei f374r die Eigent374mer der sieben anderen H344user der Hausreihe ein Musterprozess. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan-des sind nur unmittelbar aus dem Urteil flie337ende rechtliche Nachteile zu be-r374cksichtigen, Drittbeziehungen dagegen au337er Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 226 V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2; BGHZ aaO, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 226 VIII ZB 33/05, n.v., unter II 2). Davon abgesehen ist die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsge-richt, den Kl344gern f374r die Jahre 2002 und 2003 eine W344rmeabrechnung zu er-teilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erf374llt, nicht geeignet, die Beklagte zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit auch ihrer Gewinn-marge zu zwingen. Im Urteilstenor ist nicht im Einzelnen festgelegt, welchen Inhalt die von der Beklagten zu erteilende W344rmeabrechnung haben soll, um die Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erf374llen. Auch aus den Ur-teilsgr374nden, die zur Auslegung des Tenors erg344nzend herangezogen werden k366nnen (BGHZ 122, 16, 18; M374nchKommZPO/Kr374ger, 3. Aufl., 247 704 Rdnr. 8), l344sst sich dies nicht eindeutig entnehmen. Zwar hat das Amtsgericht im Zu-sammenhang mit der Darlegung, dass der Anspruch der Kl344ger auf Erteilung von Abrechnungen, die der Heizkostenverordnung entsprechen, nicht erf374llt sei, ausgef374hrt, dass neben den Brennstoffkosten die sonstigen in 247 7 Abs. 2 9 - 7 - HeizkV enthaltenen Kosten einzustellen seien, sofern sie 226 was offen bleibt 226 vertraglich als umlagef344hig vereinbart seien. Andererseits hat das Amtsgericht aber die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von W344rmeabrechnungen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechen, aus 247 1 Abs. 3 HeizkV hergeleitet, wonach die Heizkostenverordnung unter bestimmten Vor-aussetzungen auch f374r die Verteilung der Kosten der W344rmelieferung gilt. Zu den Kosten der W344rmelieferung, die nach 247 7 Abs. 3 HeizkV gem344337 Abs. 1 zu verteilen sind, geh366rt indessen nach 247 7 Abs. 4 HeizKV 226 neben den Kosten des Betriebs der zugeh366rigen Hausanlagen, f374r deren Vorhandensein hier nichts ersichtlich ist 226 lediglich das Entgelt f374r die W344rmelieferung, das sich im vorliegenden Fall gem344337 dem Liefervertrag der Parteien aus dem bezugsunab-h344ngigen Grundpreis und dem bezugsabh344ngigen W344rmearbeitspreis zusam-mensetzt. Danach kommt den vom Amtsgericht angesprochenen Kosten im Sinne von 247 7 Abs. 2 HeizkV in dem von ihm bejahten Fall der W344rmelieferung 374berhaupt keine Bedeutung zu. d) Vergeblich beruft sich die Beschwerde weiter darauf, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts m374sse gegebenenfalls bei der Ermittlung der Zeit und des Aufwands f374r die Erteilung der W344rmeabrechnungen unber374ck-sichtigt bleiben, dass die Beklagte einen Teil der erforderlichen Arbeit bereits im Laufe des Rechtsstreits f374r die Erstellung der Abrechnungsentw374rfe geleistet habe. Sie verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes grunds344tzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ma337geblich ist und dass deswegen die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten entf344llt, soweit dieser die Auskunft bereits vor Einlegung des Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung erteilt hat (Beschluss vom 27. Juni 2001 226 IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, unter II 2 m.w.N.). 10 - 8 - 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht ha-be die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Rahmen seines nur beschr344nkt 374ber-pr374fbaren Ermessens (Senatsurteil vom 14. November 2007 226 VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, unter II 1 a m.w.N.) nicht 374ber den Vortrag der Beklagten hin-weggesetzt, der zeitliche Aufwand f374r die Erstellung der W344rmeabrechnungen betrage sechzehn Stunden; vielmehr hat es diesen Vortrag aus mehreren Gr374nden, darunter der gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen nicht zu bean-standenden Ber374cksichtigung des bereits im Laufe des Rechtsstreits f374r die Abrechnungsentw374rfe geleisteten Arbeitsaufwands, f374r nicht nachvollziehbar erachtet. Das Berufungsgericht war auch nicht nach 247 139 ZPO verpflichtet, die anwaltlich vertretene Beklagte darauf hinzuweisen, dass es deren Vortrag zu dem Hinweis auf den nicht ausreichenden Wert des Beschwerdegegenstandes f374r unzureichend halte. Andernfalls w374rde es sich zudem nur um einen einfa-chen Verfahrensfehler handeln, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen verm366chte. Das gilt auch deswegen, weil 226 selbst unter Ber374cksichtigung der von der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versi-cherungen der Mitarbeiter der Beklagten 226 nicht dargetan ist, dass die Beklagte erheblichen neuen Vortrag gehalten h344tte. 11 3. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde schlie337-lich, dass das Berufungsgericht nicht die Entscheidung des Amtsgerichts dar-374ber nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind. 12 Hierzu war das Berufungsgericht allerdings gem344337 dem 226 erst nach Er-lass seines Beschlusses ergangenen 226 Senatsurteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218) verpflichtet. Hat das erstinstanzliche Gericht 13 - 9 - keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, h344lt aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht f374r erreicht, so muss das Be-rufungsgericht die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind (Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Hier hat das Amtsgericht zwar nicht den Streitwert festgesetzt, so dass sich insoweit nichts f374r die von ihm angenommene Be-schwer der Beklagten durch das Teilurteil ergibt. Gleichwohl ist das Amtsgericht aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch das Teilurteil mit mehr als 600 200 beschwert ist. Denn es hat darin keine Ausf374hrungen dazu ge-macht, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung erf374llt sind. Da das Berufungsgericht aber einen niedrigeren Beschwerdewert angenommen hat als das Amtsgericht, h344tte es die von dessen Standpunkt aus nicht veran-lasste Pr374fung nachholen m374ssen. Dieser Rechtsfehler vermag indessen die Zul344ssigkeit der Rechtsbe-schwerde nach 247 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begr374nden. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Nachdem das bei Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht ergangene Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) inzwischen ver366ffentlicht ist, kann erwartet wer- 14 - 10 - den, dass das Berufungsgericht seinen Rechtsfehler nicht wiederholt und damit insoweit eine einheitliche Rechtsprechung gesichert ist. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 49 C 1441/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 11 S 47/06 -
Full & Egal Universal Law Academy