BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 87/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richte-rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwer-de" des Beschwerdef374hrers gegen den Beschluss des 4. Zivilse-nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Sep-tember 2007 wird verworfen. Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht statthaft ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdef374hrer zitierten Entscheidungen betreffen die Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Be-rufungsgerichts stattfindet. 1 Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe ist zur374ckzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gr374nden keine Aussicht auf Erfolg hat, 247 114 Satz 1 ZPO. 2 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2007 - 11 O 120/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2007 - 4 W 42/07 -
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