BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 87/08 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 520 Abs. 2, 222 Abs. 2, 224 Abs. 3 Wird die Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert und f344llt der letzte Tag der urspr374nglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verl344ngerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des n344chstfolgenden Werktags (Best344tigung von BGH, Be-schluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77). BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2009 - VII ZB 87/08 - LG Darmstadt AG Langen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.541,97 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 21. April 2008 als Gesamtschuldner verurteilt, 3.541,97 200 nebst Zinsen sowie weitere 338,50 200 an die Kl344gerin zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die Beklagten haben rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Mit einem am 30. Juni 2008 (Montag) per Telefax beim zust344ndigen Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollm344chtigten vom gleichen Tage haben sie beantragt, die Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen Monat zu verl344ngern. Das Landgericht hat die Berufungsbegr374ndungsfrist durch Verf374gung des Kammervorsitzenden vom 1 - 3 - 1. Juli 2008 "auf Antrag 205 um einen Monat" verl344ngert. Die Berufungsbegr374n-dungsschrift ist am 30. Juli 2008 per Telefax beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluss vom 12. August 2008 hat das Landgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen und zugleich den nach vorherigem Hinweis vorsorglich gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Beklagten h344tten die Berufungsbegr374n-dungsfrist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten, die am 29. Juli 2008 abgelaufen sei. Zwar sei der Antrag der Beklagten auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist wegen 247 222 Abs. 2 ZPO noch rechtzeitig eingegangen. Darauf komme es jedoch nicht an, weil die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung mit der Zustellung des Urteils beginne und nicht von dem Zeitpunkt der Bean-tragung der Fristverl344ngerung zu berechnen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der ge-festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. 2 Die Beklagten haben ihre Berufung entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts rechtzeitig innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO be-gr374ndet. Die durch die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 29. April 2008 in Gang gesetzte Berufungsbegr374ndungsfrist ist auf Antrag der Beklagten 3 - 4 - vom 30. Juni 2008 durch Verf374gung des Kammervorsitzenden vom 1. Juli 2008 um einen Monat bis zum 30. Juli 2008 verl344ngert und durch den Eingang der Berufungsbegr374ndungsschrift beim Berufungsgericht am 30. Juli 2008 gewahrt worden. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagten rechtzeitig auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist angetragen haben (247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die zweimonatige Berufungsbegr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO lief urspr374nglich gem344337 247 222 Abs. 2 ZPO am 30. Juni 2008 ab, weil der 29. Juni 2008 ein Sonntag war. 4 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der sodann um einen Monat verl344ngerte Teil der Frist habe gleichwohl bereits am 29. Juni 2008 begonnen und somit am 29. Juli 2008 geendet. 5 Der Bundesgerichtshof hat bereits 1956 entschieden, dass in den F344llen, in denen die Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert wird und der letzte Tag der urspr374nglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag f344llt, der verl344ngerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des n344chstfolgenden Werktags beginnt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44). An diesem Grundsatz hat er seit-her in st344ndiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdr374cklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163). Die Literatur ist einhellig derselben Auffassung (M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 222 Rdn. 5; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 520 Rdn. 25; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 224 Rdn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 520 6 - 5 - Rdn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 224 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 224 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 224 Rdn. 10; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 29. Aufl., 247 520 Rdn. 14). Der Senat sieht keinen Anlass f374r eine 304nderung dieser Rechtspre-chung, die das Berufungsgericht erkennbar nicht wahrgenommen hat. 7 3. Die um einen Monat verl344ngerte Berufungsbegr374ndungsfrist endete nach diesen Grunds344tzen mit Ablauf des 30. Juli 2008. Auf die Beantwortung der von der Rechtsbeschwerde erg344nzend aufgeworfenen Frage nach dem objektiven Inhalt der gerichtlichen Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist kommt es nicht an. 8 Weil die Beklagten ihre Berufung demnach rechtzeitig begr374ndet haben, h344tte das Berufungsgericht sie nicht gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss als unzul344ssig verwerfen d374rfen. Der Beschluss war somit aufzuhe-ben und die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der von den Beklagten im Be-rufungsverfahren hilfsweise wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374n- 9 - 6 - dungsfrist beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenstandslos. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 21.04.2008 - 58 C 531/07 (70) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2008 - 21 S 90/08 -
Full & Egal Universal Law Academy