BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 87/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. M344rz 2009 aufgehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. M344rz 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt insgesamt 550.000 200, gegen374ber der Beklagten zu 1 350.000 200, gegen374ber der Beklagten zu 2 200.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Berichti-gung des Grundbuchs. Das Landgericht hat die Klage nach Bewilligung von 1 - 3 - Prozesskostenhilfe abgewiesen. Das Urteil wurde der Kl344gerin am 1. April 2008 zugestellt. 2 Mit per Telefax am 30. April 2008 bei dem zust344ndigen Oberlandesge-richt eingegangenem Antrag hat die Kl344gerin Prozesskostenhilfe f374r die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Dem An-trag war ein Entwurf der Berufungsbegr374ndung beigef374gt, nicht jedoch die Er-kl344rung der Kl344gerin 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse. Diese gingen als Anlage zu dem auch per Post an das Oberlandesgericht 374bermittelten Antrag dort am 5. Mai 2008 ein. Mit am 14. Mai 2008 der Kl344gerin zugestellter Verf374gung vom 9. Mai 2008 wies der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen Senats des Ober-landesgerichts den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin hierauf hin. 3 Mit am 28. Mai 2008 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Antrag vom 23. Mai 2008 hat die Kl344gerin daraufhin ausgef374hrt, die 334bermittlung der nach 247 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen zu dem Prozesskostenhilfeantrag sei am 30. April 2008 aufgrund eines Versehens einer Mitarbeiterin in der Kanz-lei ihres Bevollm344chtigten unterblieben. Mit Beschluss vom 26. November 2008, der Kl344gerin zugestellt am 4. Dezember 2008, hat das Oberlandesgericht den Antrag der Kl344gerin auf Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen. 4 Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat die Kl344gerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, die Berufung begr374ndet und Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs- und der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wieder-einsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen 5 - 4 - wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie den Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt. II. 6 Das Berufungsgericht meint, die Berufung und die Berufungsbegr374ndung seien versp344tet. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung beider Fristen stehe entgegen, dass die Wiedereinsetzungsfrist ver-s344umt sei. Einer Partei, die nicht in der Lage sei, die Kosten eines Berufungs-verfahrens zu tragen, sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs- und ggf. der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344h-ren, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und mit deren Gew344hrung habe rechnen k366nnen. Voraussetzung hierf374r sei grunds344tz-lich, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe einschlie337lich der notwendigen Anlagen innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingehe. Daran habe es gefehlt. Das schlie337e die Wiedereinsetzung zwar nicht aus, wenn das Unterblei-ben der rechtzeitigen 334bermittlung der nach 247 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vorwerfbar sei. Dies k366nne der Kl344gerin jedoch nicht helfen, weil ihr die Unvollst344ndigkeit des Prozesskos-tenhilfeantrags durch die Verf374gung vom 9. Mai 2008 am 14. Mai 2008 mitge-teilt worden sei und damit gem344337 247 234 Abs. 1, 2 ZPO die Frist zu laufen be-gonnen habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu beantragen. Zugleich habe die Kl344gerin gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufung einlegen m374ssen. Dies sei nicht rechtzeitig geschehen. 7 - 5 - III. 8 Die gem344337 247247 574 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Beschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Die angefochtene Entscheidung verletzt den verfas-sungsrechtlich gew344hrleitsteten Anspruch der Kl344gerin auf Zugang zu den Ge-richten. 9 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung we-gen wirtschaftlichem Unverm366gens unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet vers344umt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Prozesskostenhilfe nach-sucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozess-kostenhilfe noch sp344ter - innerhalb der Frist des 247 234 ZPO - gestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl., 247 233 Rdn. 24; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 234 Rdn. 8; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 233 Rdn. 23, Stichwort "Prozesskos-tenhilfe"; v. Pentz NJW 2003, 858, 859 f.). Andernfalls w374rde die Partei, die das Rechtsmittel einlegen will, entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverh344ltnism344337ig benachtei-ligt, weil sie die Berufung einlegen und gegebenenfalls begr374nden m374sste, ob-wohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierf374r nicht gegeben sind. So liegt es hier. Im Hinblick darauf, dass der Kl344gerin im ersten Rechts-zug Prozesskostenhilfe gew344hrt worden war, durfte sie der Auffassung sein, dass sie innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe stellen, nach der Entscheidung 374ber diesen Antrag Wiederein-setzung gegen die Vers344umung der Berufungs- und der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragen und die Berufung einlegen und begr374nden k366nne. Hierzu hatte die Kl344gerin den Prozesskostenhilfeantrag einschlie337lich der nach 247 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen innerhalb der Berufungsfrist dem Berufungs- 10 - 6 - gericht zu 374bermitteln. Daran fehlte es hinsichtlich der 334bermittlung der Anla-gen, die erst am 5. Mai 2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen waren. 11 Hiervon hat die Kl344gerin am 14. Mai 2008 erfahren. Damit begann die entsprechend 247 234 Abs. 1 ZPO zu bestimmende Frist, den Grund der Ver-z366gerung und die Umst344nde darzustellen, nach denen die Verz366gerung nicht auf einem der Kl344gerin vorzuwerfenden Verhalten beruhte. Dies hat die Kl344ge-rin rechtzeitig getan, indem sie mit dem am 28. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz ausgef374hrt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Versp344tung der 334bermittlung der Anlagen nicht zugerechnet werden kann, weil sie auf einem Versehen einer zuverl344ssigen und stichprobenweise 374berwachten Kanzleiange-stellten ihres Prozessbevollm344chtigten beruht. 2. Die Frist, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist und der Berufungsbegr374ndungsfrist zu stellen, die Berufung einzule-gen und zu begr374nden, begann mit der Zustellung des Beschlusses vom 26. November 2008 am 4. Dezember 2008. Diese Frist ist gewahrt. Der Kl344ge 12 - 7 - rin ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gew344hren. Damit ist das zu dem vor-liegenden Verfahren verbundene Verfahren V ZB 102/09 gegenstandslos. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 28.03.2008 - 4 O 31/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 U 165/08 -
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