BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 87/09 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entf344llt ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Ur-teilsbetrag zahlt. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 87/09 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4 wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. No-vember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.365,41 200. Gr374nde: I. Die Beklagten zu 3 und 4 wenden sich dagegen, dass das Landgericht ihre Berufung als unzul344ssig verworfen hat. 1 In dem Ausgangsverfahren hat der Kl344ger gegen die fr374heren Beklagten zu 1 und 2 sowie die Beklagten zu 3 und 4 Schadensersatzanspr374che aus ei-nem Verkehrsunfall geltend gemacht. Bei dem Unfallereignis fuhr der bei der fr374heren Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte fr374here Beklagte zu 1 in die Fahr- 2 - 3 - spur des Kl344gers und kollidierte mit diesem. Neben dem kl344gerischen Fahrzeug befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 3, das bei der Beklagten zu 4 haft-pflichtversichert war. Der Kl344ger hat behauptet, Anlass f374r das verkehrswidrige Verhalten des fr374heren Beklagten zu 1 sei das Verhalten des Beklagten zu 3 gewesen. Das Amtsgericht hat die fr374heren Beklagten zu 1 und 2 und die Beklag-ten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 796,82 200 an den Kl344ger verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl344ger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 3 und 4 (k374nftig: Be-klagten) Berufung eingelegt und beantragt, die Klage gegen sie abzuweisen. Der Kl344ger hat zun344chst beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen. Nachdem beide Parteien schrifts344tzlich zur Sache Stellung genommen hatten und sich dabei ergeben hatte, dass die Beklagten zu 1 und 2 unstreitig vor Einlegung der Berufung die Klageforderung ausgeglichen hatten, hat der Kl344ger den Rechts-streit f374r erledigt erkl344rt und beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsf374hrern aufzuerlegen. Diese haben der Erledigungserkl344rung wider-sprochen und ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. 3 Das Landgericht hat dann mit dem angefochtenen Beschluss die Beru-fung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Diese seien durch das angefoch-tene Urteil nicht (mehr) beschwert, weil die Beklagten zu 1 und 2 die gegen die Beklagten als Gesamtschuldner titulierte Hauptforderung in H366he von 796,82 200 nebst Zinsen vollst344ndig ausgeglichen h344tten und die Erf374llung dieser Urteils-forderung gem344337 247 422 Abs. 1 BGB auch gegen die Beklagten und Berufungs-kl344ger wirke. Der Rechtsstreit sei daher nach Erlass des erstinstanzlichen Ur-teils, aber bereits vor Einlegung der Berufung erledigt gewesen. Da die Beklag-ten der Erledigungserkl344rung der Kl344gerin widersprochen und sich damit die 4 - 4 - M366glichkeit einer Entscheidung auf Grundlage des 247 91a ZPO genommen h344t-ten, f374hre die Erledigung zwischen den Instanzen unter Anwendung des Rechtsgedankens aus 247 99 Abs. 1 ZPO dazu, dass das Rechtsmittel infolge der weggefallenen Beschwer nicht statthaft sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfol-gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zul344ssig, weil die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, weil das Berufungsge-richt gegen diesen Grundsatz versto337en hat. 5 2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht als un-zul344ssig verwerfen. 6 a) Die Berufung ist gem344337 247 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO grunds344tzlich statthaft und zul344ssig, weil das Berufungsgericht selbst einen Gegenstandswert von 1.365,41 200 angenommen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. F374r die Zul344s-sigkeit eines Rechtsmittels ist grunds344tzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung ma337gebend (247 4 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50, 7 - 5 - BGHZ 1, 29 ff.). Sp344tere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes blei-ben au337er Betracht, soweit sie nicht auf willk374rlicher Beschr344nkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkl344ger beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50, aaO, 31; Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063) oder der Rechtsmittelkl344ger durch freiwillige Be-friedigung des Gegners die Verminderung des Beschwerdegegenstandes her-beigef374hrt hat und dadurch zu einer entsprechenden Einschr344nkung seiner Rechtsmittelantr344ge gen366tigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1951 - I ZR 1/50, NJW 1951, 274, 275). Die Voraussetzungen f374r eine Ausnahme liegen hier nicht vor, weil die Beklagten als Rechtsmittelkl344ger den Kl344ger nicht durch eine freiwillige Zahlung befriedigt haben und auch nichts daf374r ersichtlich ist, dass die Zahlung durch die Beklagten zu 1 und 2 im Einverst344ndnis mit den Beklagten erfolgt ist. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten auch dadurch weiterhin beschwert, dass sie als Gesamtschuldner mit den fr374-heren Beklagten zu 1 und 2 verurteilt worden sind. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entf344llt die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten m374ndli-chen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943; Beschl374sse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, LM 247 511 ZPO Nr. 31; vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99, NJW 2000, 1120). Dem steht gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Ur-teilsbetrag zahlt und damit das Schuldverh344ltnis der Parteien zum Erl366schen bringt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM 247 91a ZPO Nr. 4; Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99, aaO). In diesen F344llen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen 9 - 6 - den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzw374rdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht. Diese Vor-aussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann diesen auch nicht die Befriedigung der Kl344gerin durch Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 zuge-rechnet werden, durch die der Anspruch der Kl344gerin gem344337 247 362 BGB erf374llt worden ist. Auch wenn die Kl344gerin aufgrund der von den Beklagten zu 1 und 2 unstreitig erbrachten Leistung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Be-klagten hat, h344tte die Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 nur zu einer Erf374llung der von der Kl344gerin behaupteten Forderung gegen374ber den Beklagten f374hren k366nnen, wenn diese ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags waren (247 422 Abs. 1 BGB). Dies haben die Beklagten aber nicht nur im ersten Rechtszug, sondern auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt und demgem344337 dem zuletzt im Berufungsverfahren angek374ndigten Antrag der Kl344gerin, den Rechts-streit in der Hauptsache f374r erledigt zu erkl344ren, widersprochen und die Klage-abweisung beantragt. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 geeignet war, den Rechtsstreit zwischen der Kl344gerin und den Beklagten in der Hauptsache zu erledigen. Vielmehr ist es gerade Gegens-tand des Berufungsverfahrens zu kl344ren, ob die gesamtschuldnerische Verurtei-lung der Beklagten zu Recht erfolgt ist. Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutz-w374rdiges Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergange-nen Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht auszuschlie337en (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99, aaO). Eine Beschwer der Beklag-ten ergibt sich unter diesen Umst344nden bereits daraus, dass die ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ihrem Inhalt nach f374r sie nachteilig ist und f374r sie die M366glichkeit besteht, im h366heren Rechtszug eine abweichende Entschei-dung zu ihren Gunsten zu erlangen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54, NJW 1955, 545, 546; vom 7. November 1974 - III ZR 115/72, NJW 10 - 7 - 1975, 539 f.; Beschluss vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, LM 247 511 ZPO Nr. 31). Eine solche abweichende Entscheidung ist zugunsten der Beklagten m366glich, weil nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds344tzen die Erledigung der Hauptsache auf den einseitigen Antrag der klagenden Partei hin nur festgestellt werden kann, wenn die eingereichte Klage zul344ssig und begr374ndet war, aber durch ein nach Anh344ngigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 m.w.N.). Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. 3. Obgleich es nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts auch deswegen fehlerhaft ist, weil es vor seiner Entscheidung nicht der richterlichen Hinweispflicht entsprochen hat und deswegen eine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung vorliegt. Vor der Entscheidung, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, ist n344mlich den 11 - 8 - Parteien insoweit rechtliches Geh366r zu gew344hren (vgl. Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 522 Rn. 6, 13 m.w.N.). Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 16.10.2008 - 110 C 5197/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 24.11.2009 - 3 S 549/08 -
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