BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 87/09 vom 11. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG 247 2 Abs. 2; ZPO 247 851 Abs. 1 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zuk374nftige Forderung pf344ndbar. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09 - LG N374rnberg-F374rth AG Neumarkt i. d. OPf. - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 12. August 2009 aufgehoben. Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 11. Juli 2007 - 1 M 942/07 - wird mit der Ma337gabe aufrechterhalten, dass der zuk374nftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. , gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen wird. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Gegensandswert: 14.196,26 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 11. Juli 2007 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem sinngem344337 1 - 3 - der Anspruch des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin abgeschlosse-nen Lebensversicherungsvertrag gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen worden ist. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung im Sinne von 247 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, f374r die nach Auskunft der Versicherung vom 12. M344rz 2009 allein der Arbeitgeber Beitr344ge entrichtet hat. Der Schuldner ist am 20. Juni 2005 mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden. Sein Anspruch auf Aus-zahlung eines voraussichtlichen Kapitals von 14.196,26 200 wird am 1. November 2011 f344llig. Der Schuldner hat gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt und beantragt, diesen insoweit abzu344ndern, dass die Pf344ndung weder die Anspr374che in H366he des durch Beitragszahlungen des Ar-beitgebers gebildeten gesch344ftsplanm344337igen Deckungskapitals noch, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Gesch344ftsplan geh366rt, des nach 247 176 Abs. 3 des Gesetzes 374ber den Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitwerts umfasst. Zur Begr374ndung hat er darauf hingewiesen, dass die An-spr374che aus einer Firmendirektversicherung in dieser H366he gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. 247 851 Abs. 1 ZPO unpf344ndbar seien. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss auf-gehoben, soweit in dem Beschluss Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag erfasst sind, die aus Beitragszahlungen des Arbeitgebers resultieren oder, so-weit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Gesch344ftsplan geh366rt, der nach 247 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechnete Wert. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen diesen Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerde-gericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin. 2 - 4 - II. 3 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, auf Grund des klaren und eindeuti-gen Wortlauts von 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG seien die dort genannten Anspr374-che weder abtretbar noch beleihbar. Das habe gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass die zugrunde liegende Forderung nicht der Pf344ndung unterworfen sei. 2. Diese Erw344gungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ist mit der Ma337gabe aufrechtzuerhalten, dass der zuk374nftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme gepf344ndet ist. Dieser Anspruch des Schuldners ist als k374nftige Forderung pf344ndbar. 5 a) Nach 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung der vor Eintritt des Versorgungsfalls und nach Erf374llung der Voraussetzungen des 247 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG aus dem Ar-beitsverh344ltnis ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anspr374che aus dem Versi-cherungsvertrag in H366he des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebil-deten gesch344ftsplanm344337igen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Gesch344ftsplan geh366rt, des nach 247 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. Durch diese Verf374gungsbeschr344nkungen soll im Rahmen des rechtlich M366glichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Ar-beitnehmer die Anwartschaft liquidiert und f374r andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der 247247 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerich- 6 - 5 - tet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeit-nehmers aufrecht zu erhalten und die F344lligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll m366glichst l374ckenlos gesichert wer-den (Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-versorgung, 5. Aufl., 247 2 Rn. 260 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). 7 Mit diesen Verf374gungsbeschr344nkungen korrespondiert ein Pf344ndungs-verbot, 247 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpf344ndbarkeit gilt uneingeschr344nkt f374r die vor Verf374gungen des Arbeitnehmers umfassend gesch374tzte Versorgungsanwart-schaft (Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Rn. 267; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 892a). b) Die Verf374gungsbeschr344nkung erfasst nicht den Anspruch auf Auszah-lung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Das hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 entschieden (vgl. auch Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Rn. 279; St366ber, aaO, Rn. 892a, 920; Merten, BetrAV 2004, 721, 725, 726). Er hat in dieser Entscheidung lediglich offen gelassen, ob bereits der zuk374nftige Anspruch gepf344ndet werden kann. Diese Frage ist zu bejahen. 8 aa) K374nftige Forderungen k366nnen grunds344tzlich gepf344ndet werden, so-fern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pf344ndung be-stimmt sind (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290 und Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 829 Rn. 2). Diese Vorausset-zungen liegen vor, wenn ein zuk374nftiger Anspruch auf Auszahlung der Versi-cherungssumme aus einem bestimmten Versicherungsvertrag gepf344ndet wird. 9 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, die auch von anderen Gerichten geteilt wird (LG Konstanz, Rpfleger 2008, 87; OLG K366ln, 10 - 6 - OLGR 2003, 54 = InVO 2003, 198), ergibt sich aus 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nichts anderes. 11 (a) Zwar spricht 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unterschiedslos von "Anspr374-chen aus dem Versicherungsvertrag" und differenziert nicht zwischen gegen-w344rtigen und zuk374nftigen Forderungen. Dieser Wortlaut steht aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts einer am Gesetzeszweck orientierten Aus-legung nicht entgegen, dass zuk374nftige Forderungen von dem Pf344ndungsverbot nicht umfasst sein sollen. Diese erst nach Eintritt des Versicherungsfalls f344lligen Forderungen hat die Norm nicht im Blick. 247 2 BetrAVG enth344lt Regelungen hin-sichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also f374r die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls. 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und f374r andere Zwecke verwendet. Dieser Gesetzeszweck hindert nicht, einen Gl344ubiger des Arbeitnehmers im Wege der Pf344ndung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls f344lligen Anspr374che als zu-k374nftige Forderungen zugreifen zu lassen. Hierdurch wird einerseits die An-wartschaft als solche nicht beeintr344chtigt. Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch schuldrechtliche Forderungen zu den Eigen-tumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG geh366ren und der verfassungs-rechtlich gew344hrleistete Schutz sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gl344ubigers erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 199 und Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 43/06, Rpfleger 2007, 404 = JurB374ro 2007, 380). Dieses w344re in erheb-lichem Ma337e beeintr344chtigt, wenn man dem Schuldner durch ein Pf344ndungs-verbot hinsichtlich seiner zuk374nftigen Forderungen die M366glichkeit er366ffnen w374rde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch fr374hzeitige Verf374gun-gen 374ber seine Versorgungsanspr374che die erst dann zul344ssige Pf344ndung durch den Gl344ubiger ins Leere laufen zu lassen. - 7 - (b) Ein anderes Verst344ndnis des 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG w374rde der Behandlung gleich gelagerter F344lle widersprechen (vgl. auch Merten, aaO, S. 725). So sind zuk374nftige Anspr374che auf betriebliches Ruhegeld auf der Grundlage einer betrieblichen Direktzusage pf344ndbar (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286). Weiterhin sind die zuk374nftigen Anspr374che gegen einen Tr344ger der gesetzlichen Rentenversiche-rung pf344ndbar (Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies anders gesehen hat und eine davon abweichende Regelung treffen wollte. Allerdings meint das OLG K366ln (OLGR 2003, 54 = InVO 2003, 198), eine unterschiedliche Regelung sei deshalb gewollt, weil der Arbeitnehmer der betriebliche Altersvorsorge h344u-fig den Charakter einer "Sonderzuwendung" beimessen d374rfte und deshalb weit st344rker dazu verleitet werde, den gegenw344rtigen Lebensstandard zu Lasten der sp344teren Altersversorgung zu verbessern. F374r diese 334berlegungen findet sich im Gesetz und dem zugrunde liegenden Verfahren keine Grundlage. Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich neben der gesetzlichen Renten-versicherung um eine eigenst344ndige S344ule im Alterssicherungssystem. Der ihr urspr374nglich innewohnende F374rsorgegedanke ist in den Hintergrund getreten (vgl. F366rster/R374hmann/Cisch, Betriebsrentengesetz, 11. Aufl., Einf374hrung Rn. 2, 5). Sie sichert in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung den zuk374nftigen Unterhalt des Arbeitnehmers. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ge-setzgeber die Verf374gung 374ber zuk374nftige Anspr374che aus den vom OLG K366ln genannten Gr374nden untersagen wollte, die schon in ihrer Grundlage nicht ab-gesichert und zweifelhaft sind. 12 c) Danach durfte die Gl344ubigerin den k374nftigen Anspruch des Schuld-ners auf Auszahlung der Versicherungsleistung pf344nden und sich zur Einzie-hung 374berweisen lassen. Da es sich nicht um eine Rente, sondern um eine Ka-pitalleistung handelt, steht dem Schuldner Vollstreckungsschutz nur nach 247 850i 13 - 8 - ZPO zu (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211). 14 3. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden und hat den Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss nach Ma337gabe der vorstehenden Erw344-gungen aufrechterhalten. Soweit Nebenrechte unter Nr. 2 bis 5 des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zur Durchsetzung der nicht pf344ndbaren Anwart-schaft gepf344ndet worden sind, ist der Beschluss im Hinblick auf diese Senats-entscheidung gegenstandslos. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 91 ZPO. 15 Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Neumarkt, Entscheidung vom 29.05.2009 - 2 M 268/09 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 12.08.2009 - 5 T 5747/09 -
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