BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 87/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitze n den Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Hal f meier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Novem - ber 2010 wird zurückgewiesen. Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. Gründe: I. Die Gläubigerin firmierte früher als " Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG " und ist seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Hauptve r- sammlung vom 30. Septe mber 2009 geänderten Firma " UniC redit Bank AG " im Handelsregister e ingetragen. Sie betreibt gegen die Schuldner aus einer am 29. August 2003 der Bayrischen Hypo - und Vereinsbank AG erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestel lungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung. Si e hat einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 11. Juni 2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche der Schuldner gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen haben die Schuldner Vollstreckungserinn e- 1 - 3 - rung eing elegt mit der Begründung, die Gläubigerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo - und Vereinsbank AG und benötige dem entsprechend eine neue vol l streckbare Ausfertigung . Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die so fortige Beschwerde der Schuldner g e- gen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, die ihr B e- gehren weite r verfolgen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 75 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es bedürfe nicht gemäß § 727 Abs. 1 ZPO einer neuen, nunmehr auf die Gl äubigerin lautenden vollstreckb a- ren Ausfertigung des V ollstreckungstitels. Denn die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo - und Vereinsbank AG, sondern mit dieser ide n tisch. Es handele sich nicht um ein anderes Rechtssubjekt, sondern um dieselbe (juristische) Person, welche sich lediglic h einen anderen Namen geg e ben habe. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Bundesgerichtshof hat in zwei den Parteien bekannten Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW - RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in Juris dokumentiert) im Einzeln en dargelegt, dass die Gläubigerin nicht als Recht s- nachfolgerin der Bayrischen Hypo - und Vereinsbank AG anzusehen ist, so n- dern Personenidenti tät besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend 2 3 4 5 - 4 - nachgewie sen hat. Dem schließt sich der Senat an und nimmt a uf die dortigen Ausführungen B e zug. Danach bedarf auch im vorliegenden Verfahren die Gläubigerin keiner neuen vollstreckbaren Ausfert igung nach § 727 ZPO. Es bedarf entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Zustellung der die identität s- wa hrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkunden. Die Rechtsb e- schwerde war dementsprechend zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entschei dung vom 11.06.2010 - 41 M 1546/10 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2010 - 5 T 574/10 - 6 7
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