BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 87/14 vom 4. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62; FamFG § 67 Abs. 1 Die in dem Verfahren der Abschiebungshaft erforderliche Dokumentation der Belehrung eines an waltlich nicht vertretenen Betroffenen über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts kann nur bis zum Abschluss der Instanz erfolgen; eine auf Anforderung des Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme des die Haft anordnenden Richters ist nic ht ausreichend (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 2011 V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 f.). BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tr aunstein vom 22. April 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 Gründe: I. Der Betroffene wurde im Jahr 2009 unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ab dem 24. September 2013 befand er sich in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten an, wobei diese im Anschluss an die Untersuchungs - bzw. Strafhaft vollstreckt werden sollte. Die Abschiebungshaft wurde ab dem Ende der Untersuchungshaft am 13. J anuar 2014 vollzogen und m it Beschluss vom 1 0 . April 20 14 bis zum 30. April 2014 verlängert. Das Landgericht hat d ie gegen den Beschluss vom 10. April 2014 gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will der 1 - 3 - Betroffene festste llen lassen, dass er durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht sieht das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig an, weil der Betroffene einen wirksamen Rechtsmittelve rzicht erklärt habe. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Gericht in dem Verfahren der Abschiebungshaft einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen, der von sich aus einen Rechtsmittelverzicht im Sinne von § 67 Abs. 1 FamFG abgeben will, ein e von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren ( Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 f.). Die Dokumentation kann in dem Vermerk über die Anhörung enthalten sein oder im Anschluss gefertigt werden, da die Formstrenge des Verfahrens na ch der Zivilprozessordnung in § 28 Abs. 4 FamFG nicht übernommen worden ist. Nach Abschluss der Instanz kann sie jedoch nicht mehr nachgeholt werden . Andernfalls verfehlte sie ihren Zweck, den tatsächlichen Geschehensablauf zeitnah in den Akten festzuhalten. 2. Daran gemessen ist der Rechtsmittelverzicht unwirksam. Der Anwalt des Betroffenen war in der Anhörung nicht anwesend. Dass die aus di esem Grund erforderliche Belehrung erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen, weil es an der Dokumentation fehlt. Die erst auf Anforderung des Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme des die Haft anordnenden Richters ist nicht ausreichend . 3. Dieser Fehler hat sich auch ausgewirkt. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) zwar nicht automatisch, sondern nur dann zur Beendigung der Haft, we nn das Verfahren auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2 3 4 5 - 4 - 2014 V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 11, im Anschluss an EuGH, BayVBl. 2014, 140 ff.). Davon ist hier aber schon deshalb auszugehen, weil die ordn ungsmäßige Belehrung die Entschließung des Betroffenen, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben oder hiervon abzusehen, unmittelbar beeinflusst. III. Der Senat kann in der Sache nicht entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Die Rechtswidrigkeit der Inhaftie rung ergibt sich nicht ohne weiteres dar aus , dass der Senat die Inhaftierung aufgrund des Beschlusses vom 1. Oktober 2013 für d ie Zeit a b dem 5. Februar 2014 in dem Parallelverfahren als rechtswidrig angesehen hat ; nach dieser Entscheidung beginnt der Lau f der in § 62 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG ge regel ten Fristen allerdings bereits mit der Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 V ZB 77/14, zur Veröffentlichung bestimmt) . Weil die Abschiebungshaft gerechnet ab dem 1. Okto ber 2013 am 10. April 2014 schon mehr als sechs Monate andauerte, könnte sich die Verlängerung nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn der Betroffene die Abschiebung im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verhindert hätte. Feststellungen hierzu und zu de r Einhaltung des Beschleunigungsgebots hat das Beschwerdegericht, das sich nur mit der Zulässigkeit des Rechtsmittels beschäftigt hat, nicht getroffen. D ies wird es a uch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nachzuhol en haben. 6 - 5 - IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Czub Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 10.04.2014 - 1 XIV 51/14 (L) - LG Traunstein, Entscheidung vom 22.04.2014 - 4 T 1421/14 - 7
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