BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 88/05 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit der Klage ist auch dann f374r die Rechtsmittelzust344ndigkeit ma337gebend, wenn eine Partei sp344ter im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begr374ndeten Rechtsmittelzust344ndigkeit 344ndert auch die Erhebung einer Widerklage nach der Wohnsitzverlegung einer Partei nichts. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - OLG Karlsruhe AG Achern - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch den Rich-ter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Septem-ber 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.709,92 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben die Beklagten auf Zahlung r374ckst344ndiger Wohnraummie-te und Nebenkosten in Anspruch genommen. Die Klageschrift, in der die Kl344ger ihren Wohnort in Deutschland (B374hl) angegeben haben, ist den Beklagten am 15. April 2003 zugestellt worden. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, die dem Prozessbevollm344chtigen der Kl344ger am 15. Mai 2003 zugestellt worden ist. Die Ladungen zur m374ndlichen Verhandlung sind den Kl344gern am 2. und 3. Juli 2003 ebenfalls in Deutschland (Achern) zugestellt worden. Durch Schriftsatz vom 4. August 2003 haben die Kl344ger mitgeteilt, dass sie "wieder in Griechen- 1 - 3 - land" wohnten. In der m374ndlichen Verhandlung vom 7. August 2003 vor dem Amtsgericht Achern hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger erkl344rt, diese seien "zwischenzeitlich in Griechenland wohnhaft". Sp344ter, durch Schriftsatz vom 14. August 2003, haben die Beklagten die Widerklage erweitert. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Mai 2005 teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 14. Juni 2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten fristgerecht Berufung zum Oberlan-desgericht Karlsruhe eingelegt. Durch Verf374gung vom 24. August 2005 hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Be-denken im Hinblick auf seine Zust344ndigkeit hingewiesen, weil die Kl344ger ihren Wohnsitz bei Klagezustellung in Deutschland gehabt h344tten. Die Beklagten ha-ben nunmehr vorgetragen, nach einer - von ihnen nicht vorgelegten - Auskunft des Einwohnermeldeamtes B374hl h344tten sich die Kl344ger zum 25. April 2004 nach Griechenland abgemeldet; vorsorglich haben die Beklagten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Baden-Baden beantragt. Die Kl344ger haben daraufhin mitgeteilt, dass sie "im Mai 2003" nach Griechenland umgezogen sei-en. 2 Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass es zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel nicht zust344ndig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kl344ger bei Klageerhebung ihren allgemeinen Gerichtsstand (247 13 ZPO) in Deutschland gehabt h344tten. Dies h344tten die Beklagten erstinstanzlich nie in Frage gestellt. Daher k366nnten sie den inl344ndischen Wohnsitz der Kl344ger bei Klageerhebung nunmehr nicht mehr mit Erfolg anzweifeln. Ma337geblich f374r die Rechtsmittelzu-st344ndigkeit nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei der Gerichtsstand bei Zustellung der Klage. Dabei komme es auf die zeitlich erste Anh344ngigmachung an, also auf den Klageanspruch. Sp344ter eingetretene Ver344nderungen des 3 - 4 - Wohnsitzes bewirkten nach Sinn und Zweck der Regelung weder eine Aufspal-tung der Zust344ndigkeit f374r die Berufung nach Klage und Widerklage noch k366nn-ten sie dazu f374hren, dass sich die Rechtsmittelzust344ndigkeit im Laufe des erst-instanzlichen Verfahrens 344ndere. Aus Gr374nden der Rechtssicherheit, Verfah-rensvereinfachung und Rechtsmittelklarheit m374sse bereits bei Verfahrensbe-ginn vor dem Amtsgericht bestimmbar sein, wo gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen seien. Daher 344ndere es die Zust344ndigkeit zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel nicht, dass die Kl344ger bei Erhebung der Widerklage ihren Wohnsitz inzwischen in Griechenland begr374ndet h344tten. Eine Abgabe des Ver-fahrens an das funktionell zust344ndige Landgericht Baden-Baden komme - zumal nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nicht in Betracht. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe, hilfsweise Verweisung an das Landgericht Baden-Baden. 4 II. Die gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 5 1. Gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel der Be-rufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Strei-tigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Person erhoben wer-den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgeset-zes hatte. Ma337geblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngig- 6 - 5 - keit, so dass es regelm344337ig auf die Zustellung der Klageschrift ankommt (247247 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGHZ 155, 46, 48; Senatsbe-schluss vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 unter II 2 b). Bei Klagezustellung hatten die Kl344ger ihren allgemeinen Gerichtsstand noch an ih-rem damaligen Wohnsitz in Deutschland (247 13 ZPO). Das haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erstinstanzlich nicht in Frage gestellt; es war deshalb einer Nachpr374fung in zweiter Instanz grunds344tz-lich entzogen. F374r die Frage der Rechtsmittelzust344ndigkeit nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach der Rechtsprechung des Senats regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausl344ndische oder - wie vorliegend - inl344ndische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen. Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-bot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur 334berpr374fung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschl374sse vom 1. M344rz 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Ver366ffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.). 2. Eine Berufungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch dann nicht, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand zwar bei Klage-zustellung im Inland hat, ihn aber - wie hier - im weiteren Verlauf des erstin-stanzlichen Verfahrens in das Ausland verlegt (H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 119 GVG Rdnr. 9; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 64. Aufl., 247 119 GVG Rdnr. 9; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., 247 119 GVG Rdnr. 2; von Hein, ZZP 116 [2003], 335, 355; ders., IPrax 2004, 90, 95 f.; siehe auch Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 247 119 Rdnr. 27a; Brand/Karpenstein, 7 - 6 - NJW 2005, 1319, 1320). Eine andere Auffassung w344re nicht mit der formalen, typisierten Natur des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in Einklang zu bringen, der ausdr374cklich an einen bestimmten Stichtag ankn374pft. Auf einen anderen, sp344ter gelegenen Zeitpunkt als den des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit stellt die Vorschrift entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die den Wohnsitz zur Zeit der Verk374ndung des erstinstanzlichen Urteils als ma337geblich ansehen will, gerade nicht ab. Das entspricht der Regelung des 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wo-nach eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtsh344ngigkeit auf die 366rtliche Zust344ndigkeit des Prozessgerichts keine Auswirkungen hat. Auch der Zweck des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG best344tigt, dass ein Wohnsitzwechsel nach Klagezustellung f374r die Zust344ndigkeit des Rechtsmittel-gerichts unbeachtlich ist; denn durch diese Bestimmung soll, wie ausgef374hrt, bereits bei Verfahrensbeginn f374r die Parteien erkennbar sein, bei welchem Ge-richt gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht dem nicht entgegen, dass die Sonderzuweisung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch dem Umstand Rechnung tragen soll, dass durch die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenz374berschreitenden Rechtsverkehr ein gro337es Bed374rfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtspre-chung besteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118 f.). Das gen374gt schon aufgrund des entgegenstehen-den und klaren Wortlauts der Vorschrift nicht, um die Zust344ndigkeit des Ober-landesgerichts f374r die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zu begr374n-den. 8 3. Die von den Beklagten erhobene Widerklage f374hrt ebenfalls nicht zur Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts. 9 - 7 - 10 a) Die Rechtsbeschwerde r344umt ein, dass eine Aufspaltung der Beru-fungszust344ndigkeit nach Klage und Widerklage nicht in Betracht zu ziehen ist. Dies w344re nicht nur denkbar unpraktikabel, sondern widerspr344che auch der Vereinfachungstendenz des Gesetzes sowie seinem Zweck, die Rechtssicher-heit zu verst344rken (vgl. bereits BGHZ 155, 46, 49). Das gilt erst recht f374r die Erweiterung der Widerklage durch den Schriftsatz vom 14. August 2003. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt die Widerklage aber auch nicht insgesamt die Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesge-richts f374r den Rechtsstreit her. 11 aa) Wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, gilt dies auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten einen Wohnsitzwechsel der Kl344ger in das Ausland nach Zustellung der Klageschrift, aber vor Rechtsh344ngigkeit des mit der Widerklage erhobenen Anspruchs zugrunde legt. Dies ist f374r die Zust344ndig-keit des Berufungsgerichts unbeachtlich, weil das Gebot der Rechtsmittelklar-heit, den Parteien den Rechtsmittelweg bereits bei Verfahrensbeginn vorzu-zeichnen, auch f374r eine w344hrend des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht erhobene Widerklage gilt. Nur dann erf374llt das Gerichtsstandskrite-rium in jeder Hinsicht seinen Zweck, eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit f374r die Abgrenzung der Berufungszust344ndigkeit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht zu gew344hrleisten (vgl. dazu die Beschluss-empfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 119). 12 bb) 334berdies war nach der Rechtsprechung des Senats das Oberlan-desgericht hier bereits deshalb nicht zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel berufen, weil ein weiterer Gesichtspunkt hinzu kommt, der ebenfalls aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit herzuleiten ist. Wie ausgef374hrt, folgt daraus n344mlich auch, dass f374r die Frage der Rechtsmittelzust344ndigkeit nach 247 119 13 - 8 - Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene - hier inl344ndische - Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Auch bei einer Widerklage widerspr344che es dem Gebot der Rechtsmittelklarheit, wenn der in erster Instanz nicht angegriffene in- oder aus-l344ndische Wohnsitz einer Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschr344nkt wieder in Frage gestellt werden k366nnte mit der Folge, dass bei Durchgreifen dieses Einwands das Rechtsmittel bei dem unzust344ndigen Gericht eingelegt und eine Berufung daher als unzul344ssig verworfen werden m374sste, wenn - wie regelm344337ig - zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem zust344ndigen Gericht verstrichen ist. F374r den Streitfall bedeutet dies, dass es sein Bewenden bei der Zust344n-digkeit des Landgerichts hat (247 72 Halbs. 1 GVG). Erstinstanzlich ist n344mlich nicht nur unangegriffen geblieben, dass die Kl344ger ihren Gerichtsstand zur Zeit der Zustellung der Klage in Deutschland hatten, sondern auch zur Zeit der Zu-stellung der Widerklage. Aus der Widerklageschrift vom 9. Mai 2003 ergibt sich nichts anderes, zumal den Kl344gern die Ladungen zur m374ndlichen Verhandlung noch am 2. und 3. Juli 2003 in Deutschland zugestellt worden sind. Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, ihre Erkl344rung im Schriftsatz vom 4. Au-gust 2003, wonach sie "wieder in Griechenland" wohnten, bereits auf den Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage am 15. Mai 2003 zu beziehen. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrens mussten die Beklagten daher auch in diesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz der Kl344ger in Deutschland ausgehen und haben dies hingenommen, so dass in zweiter Instanz keine Nachpr374fung mehr vorzunehmen war. 14 - 9 - 15 4. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schlie337lich ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht den Rechtsstreit nicht an das zust344ndige Landgericht ver-wiesen hat. Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des 247 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift f374r die funktionelle Zust344ndigkeit nicht gilt (BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 unter II 2) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kam auch eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Gericht an das funktionell zust344ndige Gericht entsprechend den f374r das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (dazu BGHZ 71, 367, 371 ff.) nicht in Betracht, weil die Bestimmung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellver-fahren belastet ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 aaO). Unabh344ngig davon bestand eine erhebliche, von der Rechtsprechung nicht hinreichend be-seitigte Unsicherheit in der Zust344ndigkeitsregelung hier schon deshalb nicht, weil es zur Zeit der Berufungseinlegung nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2005 durch die Senatsbeschl374sse vom 28. Januar 2004 (aaO) und vom 1. Juni 2004 (aaO) gekl344rt war, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene in- oder ausl344ndische Gerichtsstand ei- 16 - 10 - ner Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelge-richt grunds344tzlich entzogen ist. Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Achern, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 C 133/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2005 - 8 U 161/05 -
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