BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 88/06 vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 818, 825 Abs. 2 a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des 247 818 ZPO bei dem Vollstre-ckungsgericht beantragen, dem nach 247 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepf344ndeter Gegenst344nde beauftragten privaten Auktionator die Anwei-sung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erl366s zur Befriedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. b) Ein solcher Antrag kann grunds344tzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gem344337 247 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06 - LG Wiesbaden AG R374desheim am Rhein Zweigstelle Eltville am Rhein - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen374ber den Gl344ubigern zur374ckge-wiesen wurde, soweit eine Anordnung auf teilweise Einstellung der Versteigerung der gepf344ndeten Kunstgegenst344nde durch das Auk-tionshaus beantragt war. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Schuldner wird zur374ck-gewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubiger betreiben gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 1 - 3 - Die Gl344ubiger haben eine Kunstsammlung der Schuldner pf344nden las-sen. Mit den Vorbereitungen zu deren Verwertung hat zun344chst das private Auktionshaus R. begonnen. F374r diese T344tigkeiten hat es sp344ter Kosten in H366he von ca. 640.000 200 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 13. April 2006 hat das Landgericht im Beschwerdeverfahren auf Antrag der Schuldner und der Gl344ubi-gerinnen zu 1 und 3 die Versteigerung der gepf344ndeten Gegenst344nde durch das private Auktionshaus N. angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. September 2006 haben die Schuldner beantragt, dem Gerichtsvollzieher K. und dem Aukti-onshaus N. als Antragsgegner aufzugeben, die Zwangsvollstreckung, welche durch die Verwertung durch das Auktionshaus N. in Form einer Versteigerung am 20./21. September 2006 durchgef374hrt werden sollte, einzustellen, sobald der Erl366s zur Befriedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung einen Betrag in H366he von 825.000 200 erreicht hat. 2 Durch Beschluss vom 11. September 2006 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Antrag zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht, das die Gl344ubiger als An-tragsgegner betrachtete, mit Beschluss vom 18. September 2006 zur374ckgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der am 19. September 2006 eingelegten Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begehren die Schuldner nunmehr eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ab Erreichen eines Erl366ses von 835.000 200. Als Rechtsbe-schwerdegegner sind neben den Gl344ubigern das Auktionshaus N. und der Ge-richtsvollzieher K. bezeichnet worden. 3 Der Senat hat zun344chst mit Beschluss vom 19. September 2006 die Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung 374ber den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anh366rung der Rechtsbeschwerde-gegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenst344nde fortgesetzt 4 - 4 - werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschl344ge in H366he von ins-gesamt 835.000 200 erteilt worden sind. 5 Bei der am 20. September 2006 durchgef374hrten Versteigerung sind alle Pfandgegenst344nde versteigert worden, ein Teil von ihnen mit der Ma337gabe, dass Zuschl344ge nur unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch den Ge-richtsvollzieher oder durch das Vollstreckungsgericht erteilt werden. Die Summe dieser unter Vorbehalt erteilten Zuschl344ge bel344uft sich auf 1.124.420 200. Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Versteigerung bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenst344nde fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschl344ge in H366he von insgesamt 1.000.000 200 erteilt worden sind. 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. In diesem Umfang f374hrt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 7 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, der Antrag der Schuldner sei dahin-gehend auszulegen, dass dieser gegen die Gl344ubiger gerichtet sei. Auch nach dieser Ma337gabe sei die sofortige Beschwerde jedoch unbegr374ndet. Soweit der Antrag der Schuldner darauf gerichtet sei, den Gerichtsvollzieher K. anzuwei-sen, die Zwangsversteigerung einzustellen, ergebe sich dies daraus, dass der Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht mehr beteiligt sei und daher nicht die M366glichkeit habe, diese einzustellen. Soweit sich der Antrag auf das Aukti-onshaus N. beziehe, stehe seiner Begr374ndetheit entgegen, dass das Vollstre- 8 - 5 - ckungsgericht zu einer Anordnung, wie sie die Schuldner begehrten, gegen374ber einem Privaten grunds344tzlich nicht befugt sei. Der private Auktionator sei kein Vollstreckungsorgan, vielmehr handele er privatrechtlich. Einwendungen gegen die Art und Weise der Versteigerung durch den Privaten k366nnten daher nicht mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden. Auch finde 247 818 ZPO im Rahmen der privatrechtlichen Versteigerung keine Anwendung. Es komme insoweit weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Schlie337lich sei zu ber374cksichtigen, dass in dem Be-schluss vom 13. April 2006 die Versteigerung aller gepf344ndeten Gegenst344nde angeordnet worden sei. Eine Beschr344nkung der Zwangsversteigerung sei in dem Beschluss nicht vorgenommen worden. Da dieser Beschluss nicht ange-fochten worden sei, w344re eine 304nderung des Beschlusses nur noch m366glich gewesen, wenn eine neue Sachlage eingetreten w344re. Dies sei jedoch nicht ersichtlich. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Wesentlichen nicht stand. 9 a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das Auktionshaus N. und den Gerichtsvollzieher K. als Rechtsbeschwerdegegner richtet sowie die Ertei-lung einer Weisung gegen374ber dem Gerichtsvollzieher erstrebt, bleibt sie aller-dings ohne Erfolg. 10 aa) Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der hier gestellte, auf 247 766 Abs. 1 ZPO gest374tzte Antrag nicht in zul344ssiger Weise gegen diese beiden Gegner gerichtet werden kann. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei der Rechtsbe-helfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981). Gleiches gilt f374r den nach 247 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung eines gepf344ndeten Gegenstan- 11 - 6 - des beauftragten privaten Auktionator. Zwar ist dieser kein Vollstreckungsorgan (vgl. Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145). Das T344tigwerden des Privaten im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist jedoch im gleichen Ma337e Ver-fahrensgegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens wie das eines Vollstre-ckungsorgans. 12 bb) Erfolglos ist die Rechtsbeschwerde auch insoweit, als im zul344ssigen Rechtsbehelfsverfahren gegen374ber den Gl344ubigern die Erteilung einer Anwei-sung an den Gerichtsvollzieher K. erstrebt wird. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgef374hrt, dass der Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht mehr beteiligt ist und keine M366glichkeit zu ihrer Einstellung hat. b) Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde begr374ndet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber den Antrag der Schuldner auf Erteilung einer Anweisung an das Auktionshaus N. h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 13 Ein Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des 247 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach 247 825 Abs. 2 ZPO mit der Verstei-gerung mehrerer gepf344ndeter Gegenst344nde beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erl366s zur Befriedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstre-ckung ausreicht. Ein solcher Antrag kann grunds344tzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der anderen Verwertung nach 247 825 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht gestellt werden. 14 aa) 247 818 ZPO regelt f374r die von dem Gerichtsvollzieher nach 247 814 ff. ZPO durchgef374hrte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erl366s zur Befriedigung des Gl344ubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. Ergibt sich f374r den Schuldner zeitlich vor der 15 - 7 - Versteigerung aufgrund bestimmter Umst344nde die Besorgnis, dass der Ge-richtsvollzieher gegen diese Bestimmung versto337en wird, kann er gem344337 247 766 Abs. 1 ZPO vorgehen und eine einstweilige Anordnung beantragen, 247247 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO. 16 bb) Wird die Versteigerung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern gem344337 247 825 Abs. 2 ZPO durch einen privaten Auktionator durchgef374hrt, be-steht f374r den Schuldner nach dem Rechtsgedanken des 247 818 ZPO ein ver-gleichbarer Rechtsschutz. (1) Gem344337 247 825 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepf344ndeten Sa-che durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anordnen. Auftragge-ber des privaten Auktionators ist in einem solchen Fall nicht der Gl344ubiger oder der Schuldner, sondern das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 80). Im Rah-men dieses als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Auftragsverh344ltnisses wird der Auktionator privatrechtlich t344tig (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., 247 53 Nr. 3 a; Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 825 Rdn. 10; a.A. [privat-rechtlicher Vertrag]: Freels, Andere Verwertungsarten in der Mobiliarzwangs-vollstreckung, S. 252, 254). 17 (2) Auf das nach 247 825 Abs. 2 ZPO angeordnete Verwertungsverfahren findet die Vorschrift des 247 818 ZPO nicht unmittelbar oder mittelbar in dem Sin-ne Anwendung, dass die Versteigerung von dem privaten Auktionator aus eige-nem Antrieb einzustellen ist, sobald der Erl366s zur Befriedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. 18 - 8 - Eine Regelung, wonach die 247247 814 ff. ZPO (entsprechend) anwendbar sind, enth344lt 247 825 Abs. 2 ZPO nicht. 247 818 ZPO verweist im Gegensatz zu 247 817 a Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht auf 247 825 Abs. 2 ZPO. Auch nach Sinn und Zweck des 247 818 ZPO verbietet sich eine unmittelbare oder mittelbare Anwen-dung auf das von einem Privaten durchgef374hrte Verwertungsverfahren. Verstei-gert der Gerichtsvollzieher mehrere Pfandst374cke, verpflichtet ihn 247 818 ZPO zur st344ndigen Pr374fung, ob mit dem bisher erzielten Erl366s die Deckung erreicht ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 825 Rdn. 22). Eine derartige Pr374fung kann der mit der Versteigerung gepf344ndeter Gegenst344n-de beauftragte private Auktionator nicht vornehmen, weil er ohne entsprechen-de Mitteilung seitens des Vollstreckungsgerichts weder wei337, wie hoch die For-derungen sind, derentwegen vollstreckt wird, noch in welcher H366he Vollstre-ckungskosten zu ber374cksichtigen sind. 19 (3) Der Schuldner kann jedoch nach dem Rechtsgedanken des 247 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erl366s zur Be-friedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht; den insoweit voraussichtlich erforderlichen Erl366s hat das Vollstre-ckungsgericht betragsm344337ig festzustellen. 20 (a) 247 818 ZPO ist eine Auspr344gung des auch im Rahmen des Zwangs-vollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit sowie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214, 219; Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 361/78, BVerfGE 49, 220, 225; Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 1 BvR 734/77, BVerfGE 46, 325, 334 f.). 304hnlich wie bei den von ihrer Zielrichtung her vergleichbaren Regelun-gen in 247 1230 Satz 2 BGB und 247 300 Abs. 1 AO soll mit dieser Vorschrift ge- 21 - 9 - w344hrleistet werden, dass der von einer Pf344ndung betroffene Schuldner vor einer 374berm344337igen Verwertung seines Eigentums bewahrt bleibt. Dieser Schutz-zweck gebietet es, im Fall der 334bertragung der Durchf374hrung der Zwangsver-steigerung auf einen privaten Dritten gem344337 247 825 Abs. 2 ZPO dem Schuldner das Recht zuzugestehen, von dem Vollstreckungsgericht zu verlangen, dass dieses den Privaten anweist, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der Erl366s zur Befriedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangs-vollstreckung ausreicht. Verfahrensrechtlich handelt es sich bei einem solchen Begehren um einen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden Antrag, 374ber den in entsprechender Anwendung des 247 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Richter entscheidet. (b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Vollstreckungsgericht sei im Rahmen eines 366ffentlich-rechtlichen Vertragsverh344ltnisses zur Erteilung von Anweisungen an den Privaten grunds344tzlich nicht befugt. 22 Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das Vollstreckungsgericht ge-nerell berechtigt ist, dem nach 247 825 Abs. 2 ZPO t344tigen Privaten Anweisungen zu erteilen (grunds344tzlich ablehnend Freels, Andere Verwertungsarten in der Mobiliarzwangsvollstreckung, S. 274, insbes. Fu337note 385). Die von den Schuldnern begehrte Anordnung ist inhaltlich lediglich auf eine Beschr344nkung des dem Auktionshaus N. erteilten Versteigerungsauftrags gerichtet. Zu einer nachtr344glichen Begrenzung des zun344chst umfassend erteilten Auftrags ist der Auftraggeber auch im Rahmen eines 366ffentlich-rechtlichen Vertragsverh344ltnis-ses ohne weiteres befugt. 23 (c) F374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass dem Antrag der Schuldner nicht entgegensteht, dass er von diesen nicht bereits 24 - 10 - in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach 247 825 Abs. 2 ZPO gestellt worden ist. 25 (aa) Eine grunds344tzliche Pflicht, einen Antrag wie den vorliegenden be-reits in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach 247 825 Abs. 2 ZPO zu stellen, besteht nicht. Nach seinem Wortlaut befasst sich 247 825 Abs. 2 ZPO allein mit der Befugnis des Vollstreckungsgerichts als solcher, auf Antrag des Gl344ubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepf344nde-ten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dass die Parteien verpflichtet sind, bereits in diesem Verfahrensstadium weite-re, das Versteigerungsverfahren konkretisierende, Antr344ge zu stellen, l344sst sich hieraus nicht entnehmen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des 247 825 Abs. 2 ZPO. Dieser besteht lediglich darin, pers366nli-che, sachliche oder 366rtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines g374nstigen Verwertungserl366ses nutzen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 77). (bb) Das schlie337t nicht aus, einen nachtr344glichen, insbesondere kurz vor der beabsichtigten Versteigerung gestellten Antrag im Einzelfall wegen des Versto337es gegen das Verbot widerspr374chlichen Verhaltens (venire contra fac-tum proprium) als rechtsmissbr344uchlich abzulehnen. Ein solcher Versto337 wird allerdings im Regelfall noch nicht allein darin gesehen werden k366nnen, dass die antragstellende Partei, wie hier, selbst den Antrag auf Anordnung einer anderen Verwertung nach 247 825 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Die Annahme eines rechts-missbr344uchlichen Verhaltens seitens des Schuldners wird jedoch beispielswei-se dann nahe liegen, wenn dieser von vornherein wei337, dass der voraussichtli-che Erl366s der gepf344ndeten Gegenst344nde weit 374ber den im Rahmen der Zwangsvollstreckung ben366tigten Betr344gen liegt, er bei seinem Antrag auf An-ordnung der anderweitigen Verwertung aber dennoch erkl344rt, s344mtliche gepf344n- 26 - 11 - deten Gegenst344nde versteigern lassen zu wollen, um einen 374ber den zur De-ckung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Befriedigung der Gl344ubiger er-forderlichen Betrag hinausgehenden Erl366s f374r sich zu verwenden. Damit g344be der Schuldner zu erkennen, dass er den durch 247 818 ZPO gew344hrten Schutz nicht in Anspruch nehmen will. Allerdings kann auch in einem solchen Fall ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Schuldners zu verneinen sein, etwa des-halb, weil dieser einen anerkennenswerten Grund f374r sein widerspr374chlich er-scheinendes Verhalten hat. (cc) Ob nach dieser Ma337gabe das Verhalten der Schuldner als rechts-missbr344uchlich zu bewerten ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht gepr374ft. F374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu-gunsten der Schuldner davon auszugehen, dass ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten nicht vorliegt und damit dem von den Schuldnern gestellten Antrag auf Erteilung einer nachtr344glichen Anweisung gegen374ber dem Auktionshaus N. nicht entgegensteht. 27 c) Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, obwohl die Schuldner nicht schl374ssig vorgetragen haben, dass mit einem Betrag von 835.000 200 die in 247 818 ZPO genannten Kosten der Zwangsvollstreckung sowie die titulierten Anspr374che der Gl344ubiger gedeckt werden k366nnen. 28 aa) Die Schuldner haben sich zur Darlegung des Betrages von 835.000 200 allein auf eine Aufstellung des Gerichtsvollziehers K. vom 1. September 2006 bezogen. Dort ist das zu diesem Zeitpunkt zu deckende Forderungsvolumen unter Ber374cksichtigung der Kosten des zuvor eingeschalteten Auktionshauses R. in H366he von ca. 640.000 200 auf 1.500.000 200 bis 2.250.000 200 beziffert. Selbst bei Abzug der seitens des Auktionshauses R. geltend gemachten Kosten ergibt sich damit nicht der von den Schuldnern als zur Befriedigung der Gl344ubiger und 29 - 12 - zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als ausreichend angegebene Betrag. Die Schuldner haben ihrer Berechnung lediglich Forderungen der Gl344u-biger in H366he von ca. 750.000 200 sowie Kosten der Zwangsr344umung von ca. 85.000 200 zugrunde gelegt. Zu Unrecht unber374cksichtigt geblieben sind damit zumindest die in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers erw344hnten Kosten f374r den Transport des Pfandgutes zum Auktionshaus N. sowie die diesem zuste-hende Verg374tung. bb) Einer abschlie337enden Entscheidung im Hinblick auf diese Unschl374s-sigkeit des Vortrags der Schuldner steht ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ent-gegen. Denn die Schuldner sind vor einer solchen Entscheidung auf die Un-schl374ssigkeit ihres Vortrags hinzuweisen und es ist ihnen Gelegenheit zu des-sen Erg344nzung zu geben. Ein solcher Hinweis kommt im Rahmen des Rechts-beschwerdeverfahrens nicht in Betracht, sondern ist den Tatsacheninstanzen vorzubehalten. 30 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher teilweise aufzuhe-ben. Das Verfahren ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit es nach erg344nzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststellungen tref-fen kann. 31 Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der An-trag der Schuldner nicht als rechtsmissbr344uchlich zu bewerten ist, w344re zu pr374-fen, inwieweit die Schuldner hinreichend dargelegt haben, dass die weitere Zwangsvollstreckung insgesamt oder zum Teil zur Befriedigung der Gl344ubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich ist. In-soweit wird von den Schuldnern eine nachvollziehbare Aufschl374sselung der mit ca. 750.000 200 angegebenen Gesamtforderung der Gl344ubiger entsprechend den von diesen im Einzelnen zu beanspruchenden Betr344gen zu verlangen sein. 32 - 13 - Hinsichtlich der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung haben die Schuldner in ihrer Darlegung diejenigen notwendigen Kosten zu ber374cksichti-gen, die angefallen oder als sicher zu erwarten sind. Das Gericht hat insoweit, wenn es sich nicht um bereits nach 247 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzte Kos-ten handelt, bei der Entscheidung 374ber den streitgegenst344ndlichen Antrag zu pr374fen, ob und inwieweit es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstre-ckung im Sinne des 247 788 Abs. 1 ZPO handelt, die sachlich berechtigt und von den Schuldnern zu tragen sind. Die Pr374fung kann nicht dem privaten Versteige-rer 374berlassen werden; diesem ist vielmehr abschlie337end betragsm344337ig auf-zugeben, wann die Versteigerung zu beenden ist. Einer sachlichen 334berpr374fung auf ihre Berechtigung bed374rfen hier gegebenenfalls insbesondere die Kosten 33 - 14 - des zun344chst eingeschalteten Auktionshauses R., da die Frage, ob dieses in zul344ssiger Weise mit Verwertungsaufgaben betraut wurde, bisher g344nzlich un-gekl344rt ist. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG R374desheim am Rhein, Zweigstelle Eltville am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -
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