BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 88/06 vom 14. November 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2006 (4 T 104/06) angeordnete Versteigerung wird im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 bis zur Ent-scheidung des Senats 374ber die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenst344nde fortge-setzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschl344ge in H366he von insgesamt 1.000.000 200 erteilt worden sind. Zuschl344ge 374ber diesen Betrag hinaus d374rfen vorl344ufig nicht erteilt werden. Gr374nde: 1. 334ber die beantragte einstweilige Anordnung ist gem344337 247 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu ber374cksichtigen und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuw344gen, die die Gl344ubiger bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu bef374rchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zul344ssige 1 - 3 - Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 575 Rdn. 11). 2 2. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze war die Versteigerung in-soweit vorl344ufig einzustellen, als sie 374ber einen Gesamtbetrag von 1.000.000 200 hinausgeht. 3 Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zul344ssig, als sie sich gegen die Gl344ubiger richtet. In der Sache kann dem Antrag der Schuldner nach vorl344u-figer Einsch344tzung des Senats eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen wer-den. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Rechtsausf374hrungen des Landge-richts, hinsichtlich derer es die Zulassungsfragen gestellt hat, nicht geeignet sind, seine die Beschwerde zur374ckweisende Entscheidung zu tragen. Bei dieser Sachlage 374berwiegt zun344chst grunds344tzlich das Interesse der Schuldner, die bei einer vollst344ndigen Versteigerung ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tztes Eigentum an den Gegenst344nden verlieren w374rden, die nicht f374r die Zwangsvollstreckung ben366tigt werden. Die berechtigten Interessen der Gl344ubiger bleiben dadurch gewahrt, dass ihre Pf344ndungspfandrechte aufrecht-erhalten bleiben. 4 Der Schutz der Schuldnerinteressen greift allerdings nicht, soweit bereits jetzt aufgrund der Rechtslage und der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass die von den Schuldnern zugestandene Versteigerungs-summe von 835.000 200 voraussichtlich nicht ausreichen wird. Dies ist hinsichtlich notwendig entstandener und noch entstehender Kosten der Zwangsvollstre-ckung jedenfalls insoweit der Fall, als es um Transportkosten und ein dem Auk-tionshaus zustehendes "Abgeld" f374r eine berechtigterweise durchgef374hrte Ver-steigerung geht. Unter Ber374cksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es 5 - 4 - dem Senat insgesamt angemessen, die Versteigerung nur hinsichtlich eines 1.000.000 200 374bersteigenden Gesamtbetrages vorl344ufig einzustellen. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG R374desheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -
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