BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 88/06 vom 19. September 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: 1. Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2006 (4 T 104/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis zur Entscheidung des Senats 374ber den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anh366rung der Rechtsbeschwerdegegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenst344nde fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschl344ge in H366he von insgesamt 835.000 200 erteilt worden sind. 2. Die Rechtsbeschwerdegegner erhalten Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2006 zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen. Gr374nde: Die vorl344ufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf 247247 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO. Diese vorl344ufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den 20. und 21. September 2006 angesetzte Zwangsversteigerung zun344chst ohne Anh366rung der Rechtsbeschwerdegegner zu treffen. Danach wird der Senat 374ber den Einstellungsantrag abschlie337end zu entscheiden haben. 1 - 3 - 2 Die vorl344ufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die bevorstehende unbeschr344nkte Zwangsversteigerung nach dem zun344chst zugrunde zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese ihr Interesse an einer vorl344ufigen Einschr344nkung der Zwangsversteigerung als schutzw374rdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zul344ssige Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Z366ller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 575 Rdn. 11). Dressler Bauner Safari Chabestari Czub Roth Vorinstanzen: AG R374desheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -
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