BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 88/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 788; RVG 247 7 Abs. 1; RVG VV Nr. 1008 a) Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigent374mer, sind nur diese be-rechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der f374r die T344tig-keit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehr-vertretungsgeb374hr kann daher nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Geb374hr w344re nicht angefallen, wenn die Wohnungseigent374mergemein-schaft als teilrechtsf344higer Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt h344tte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955). b) Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigent374mer gegen den Ver344u337erer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach 304nderung der Rechtspre-chung zur Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsf344higen Verbandes h344tte umgestellt werden m374ssen. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08 - LG T374bingen AG T374bingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 28. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Erstattungsf344higkeit der Erh366hungsgeb374hr f374r die Vertretung mehrerer Personen im Vollstreckungsverfahren. 1 Die Gl344ubiger sind Miteigent374mer einer Wohnungseigentumsanlage, die von der Schuldnerin als Bautr344gerin errichtet wurde. Auf die am 18. August 2005 von ihnen erhobene Klage auf Schadensersatz wegen M344ngeln und auf Kostenvorschuss zur M344ngelbeseitigung wurde die Schuldnerin u.a. durch rechtskr344ftiges Schluss- und Endurteil des Landgerichts vom 8. Januar 2008 verurteilt, an die Gl344ubiger 41.506,70 200 nebst Zinsen zu zahlen. Nach Zustel-lung des Urteils haben die Gl344ubiger 374ber ihren damaligen Verfahrensbevoll-m344chtigten den zust344ndigen Gerichtsvollzieher mit der Sicherungsvollstreckung nach 247 720 a ZPO wegen dieses Betrages, der Zinsen und der Kosten des Vollstreckungsauftrages beauftragt, wobei sie eine 2,0 Erh366hungsgeb374hr f374r die 2 - 3 - Vertretung mehrerer Personen nach RVG VV Nr. 1008 in H366he von 2.092 200 zuz374glich Umsatzsteuer geltend machten. Auf die gegen die Vollstreckungsank374ndigung des Gerichtsvollziehers eingelegte Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Zwangsvollstreckung wegen der Erh366hungsgeb374hr des Gl344ubigervertreters mit der Begr374ndung eingestellt, diese Geb374hr sei nicht erstattungsf344hig, nachdem die Klage erst nach Ver366ffentlichung der Entschei-dung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 zur Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft erhoben worden sei. Auf die sofortige Be-schwerde der Gl344ubiger hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amts-gerichts abge344ndert und die Erinnerung der Schuldnerin zur374ckgewiesen. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 4 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, durch den Vollstreckungs-auftrag der Gl344ubiger an ihren Verfahrensbevollm344chtigten sei nicht nur die Geb374hr nach RVG VV Nr. 3309, sondern auch die sogenannte Mehrvertre-tungsgeb374hr nach RVG VV Nr. 1008 entstanden. Entscheidend hierf374r sei, dass der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel - ob zu Recht oder zu Unrecht - aus-schlie337lich auf die f374nfzehn Gl344ubiger pers366nlich gelautet und deshalb nur f374r diese eine Vollstreckung erm366glicht habe. Die Kammer schlie337e sich der Auf-fassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, dass der Gl344ubiger ei-nes Titels diesen ohne weitere Ma337nahmen, insbesondere Berichtigungen oder 6 - 4 - Umschreibungen, umgehend zur Vollstreckung einsetzen d374rfe, auch wenn hierdurch zus344tzliche Kosten auf Schuldnerseite entst374nden. Der Grundsatz, unn366tige Kosten f374r die Gegenseite zu vermeiden, k366nne nicht dazu f374hren, eigene Interessen, z.B. das grundlegende Interesse an der raschen Realisie-rung eines Urteils durch Zwangsvollstreckung, unterzuordnen. Dies gelte v366llig unabh344ngig von den speziellen 334bergangsproblemen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 im Verfahren V ZB 32/05. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt der rechtlichen Nach-pr374fung im Ergebnis stand. Die von den Gl344ubigern f374r das Zwangsvollstre-ckungsverfahren geltend gemachte Erh366hungsgeb374hr nach 247 7 Abs. 1 RVG i.V.m. RVG VV Nr. 1008 ist erstattungsf344hig. Die hierdurch entstandenen Kos-ten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. 7 a) Nach 247 788 Abs. 1 Satz 1, 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Diese Regelung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die obsiegende Partei die notwendigen Kosten der durch das Urteil er366ffneten Ma337nahmen zur Verfolgung und Durch-setzung ihres Anspruchs von dem unterlegenen Schuldner ersetzt verlangen kann. Die Erstattungspflicht erstreckt sich nur auf die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gl344ubiger seine Ma337nahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten m366g-lichst niedrig gehalten werden (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 788 Rdn. 8 f.). 8 b) Diesen Anforderungen sind die Gl344ubiger unabh344ngig davon gerecht geworden, ob die Anspr374che auf Schadensersatz wegen M344ngeln und auf Kos-tenvorschuss zur M344ngelbeseitigung von der Wohnungseigent374mergemein- 9 - 5 - schaft als teilrechtsf344higem Verband der Wohnungseigent374mer h344tten geltend gemacht werden m374ssen. aa) Ob eine Zwangsvollstreckungsma337nahme notwendig war und die dadurch veranlassten Kosten erstattungsf344hig sind, bestimmt sich grunds344tzlich nach der bei Vollstreckungsbeginn gegebenen Rechtslage. Eine Zwangsvoll-streckungsma337nahme ist danach notwendig, wenn der Gl344ubiger die Vollstre-ckungsma337nahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs bei verst344ndiger W374rdigung der Sachlage objektiv f374r erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581). Diese Voraussetzun-gen haben die Gl344ubiger erf374llt. Die Vollstreckung aus dem Schluss- und End-urteil war nur f374r die einzelnen Wohnungseigent374mer m366glich. 10 Das Beschwerdegericht geht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstan-det - davon aus, dass Klagepartei unter Ber374cksichtigung der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung richtigerweise nicht die einzelnen Wohnungseigent374mer h344tten sein d374rfen, sondern die Wohnungseigent374mergemeinschaft h344tte sein m374ssen. Davon ausgehend konnte jedoch eine Vollstreckung f374r die Woh-nungseigent374mergemeinschaft, die eine Erh366hungsgeb374hr nach RVG VV Nr. 1008 nicht ausgel366st h344tte, nicht erfolgen. Denn die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, f374r die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigef374gten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreiben-den Gl344ubiger und dem Titelgl344ubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf die Vollstreckung nicht durchgef374hrt werden. Das Schluss- und Endurteil weist die im Einzelnen aufgef374hrten Wohnungseigent374mer der - nicht rechtsf344higen - Miteigent374mergemeinschaft als Gl344ubiger aus. Diese ist mit dem - teilrechtsf344higen - Verband der Wohnungseigent374mer nicht identisch (BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 379). 11 - 6 - 12 bb) Die Erstattungsf344higkeit der Mehrvertretungsgeb374hr l344sst sich nicht mit der Begr374ndung verneinen, die Gl344ubiger seien unter kostenrechtlichen Ge-sichtpunkten gehalten gewesen, von vornherein einen auf die Wohnungseigen-t374mergemeinschaft lautenden Titel zu erwirken. (1) Die Wohnungseigent374mer waren unter kostenrechtlichen Gesichts-punkten nicht verpflichtet, bereits die Klage als Verband zu erheben. 13 Bis zur 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Be-schluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 und Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) galt die Gemeinschaft der Wohnungsei-gent374mer als nicht rechtsf344hig. Die Anspr374che mussten daher von den einzel-nen Wohnungseigent374mern geltend gemacht werden. 14 Mit den Entscheidungen vom 2. und 24. Juni 2005 stellte der Bundesge-richtshof die Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft, be-schr344nkt auf die Teilbereiche des Rechtslebens fest, bei denen die Wohnungs-eigent374mer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Eine Kl344rung, inwieweit die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft als insoweit rechts- und parteif344higer Verband befugt ist, Rechte der Wohnungseigent374mer wegen M344ngeln an der Bausubstanz des Gemein-schaftseigentums und des Sondereigentums geltend zu machen, ist erst nach Erhebung der Klage mit Urteil des Senats vom 12. April 2007 (VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42) erfolgt. Im Hinblick auf die bis dahin bestehende Rechtsunsi-cherheit 374ber den Umfang der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374merge-meinschaft, kann den Gl344ubigern unter kostenrechtlichen Aspekten nicht ange-lastet werden, die Klage im August 2005 durch alle Wohnungseigent374mer erho-ben zu haben. 15 (2) Es kann dahinstehen, ob Wohnungseigent374mer im Hinblick auf ihre Obliegenheit, die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens niedrig zu hal- 16 - 7 - ten, 374berhaupt verpflichtet sind, die zu Recht gemeinsam erhobene Klage nach 304nderung der Rechtsprechung auf eine Klage des Verbandes umzustellen oder auf eine entsprechende Rubrumsberichtigung hinzuwirken, so dass der Titel dann f374r die Wohnungseigent374mergemeinschaft erginge. Denn gegen eine sol-che Obliegenheit haben die Gl344ubiger unter Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde dieses Falles nicht versto337en. Die Entscheidung des Senats vom 12. April 2007 ist im Juli 2007 ver366ffentlicht worden. Es kann den Gl344ubigern nicht angelastet werden, dass sie bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung im Dezember 2007 nicht auf die ge344nderte Rechtsprechung reagiert haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits knapp zwei Jahre anh344ngig. Die Rechtsprechung hatte sich noch nicht verfestigt; weder das Gericht noch die Beklagte hatten Einw344nde gegen die Parteibezeichnung erhoben. Ein unmittel-barer Anlass, sich mit der Frage zu besch344ftigen, ob die von den Wohnungsei-gent374mern erhobene Klage weiterhin von ihnen oder von der teilrechtsf344higen Wohnungseigent374mergemeinschaft zu verfolgen sei, war f374r die Gl344ubiger bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung nicht gegeben. cc) Den Gl344ubigern kann auch nicht als Obliegenheitsverletzung vorge-worfen werden, dass sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags nicht auf eine Rubrumsberichtigung des Vollstreckungstitels hingewirkt haben. Nachdem die Erwirkung des Vollstreckungstitels f374r die Wohnungseigent374mer aus kosten-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, waren die Gl344ubiger hierzu schon wegen der zeitlichen Verz366gerung, die mit der Beantragung und der erforderli-chen Zustellung des berichtigten Titels verbunden gewesen w344re, nicht ver-pflichtet. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die sie von der Gegenseite erstattet verlangen will, darf nicht dazu f374hren, dass sie in ihren berechtigten Belangen, wozu das Interesse an einer schnellen Vollstre-ckung z344hlt, beeintr344chtigt wird (BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06, aaO). 17 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG T374bingen, Entscheidung vom 02.05.2008 - 2 M 10183/08 - LG T374bingen, Entscheidung vom 28.06.2008 - 5 T 153/08 -
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