BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 88/08 vom 6. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts f374r den Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Be-klagten angemeldete Forderung in H366he von 55.957,72 200 auf einer vors344tzli-chen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandes-gericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt die Kl344gerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zu-r374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 1. Gem344337 247 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Ge-richtshof des Bundes nicht statt. Daran 344ndert auch die Zulassung der Rechts-beschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. f374r Arrest und einstweilige Verf374gung; Beschl374sse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung ent-zogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbe-schwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den 247247 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzun-gen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Z366ller/He337ler ZPO, 27. Aufl., 247 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu f374hren, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug er366ffnet wird. 2. Daran 344ndert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Be-schluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Ma337geblich sind vielmehr die sp344teren Vollstreckungsaussich-ten des Insolvenzgl344ubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der 4 - 4 - Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Be-schluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Kl344gerin unbe-nommen, beim Oberlandesgericht nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die 304nderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 O 225/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -
Full & Egal Universal Law Academy