BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Moers vom 6. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.274,41 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27. April 2006 als "Dr. C. " zum Zwangsverwalter bestellt. Nach der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wurde die Zwangsverwaltung mit Beschluss vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Das Vollstreckungsgericht setzte mit Beschluss vom 5. September 2007 die Verg374tung des Antragstellers f374r die T344-tigkeit in der Zeit vom 26. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und die ihm f374r diesen Zeitraum zu erstattenden Auslagen fest. Dieser Beschluss blieb unange-fochten. 1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Vollstreckungsgericht die Verg374tung des Antragstellers f374r die T344tigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juli 2008 einschlie337lich zu erstattender Auslagen auf 1.274,41 200 festge- 2 - 3 - setzt. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Gl344ubigerin geltend, der An-spruch des Antragstellers sei verwirkt, weil er zur F374hrung des Doktortitels nicht berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Festsetzung des Vollstre-ckungsgerichts aufgehoben und dem Antragsteller die Verg374tung und den Er-satz von Auslagen f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juli 2008 wegen Verwirkung versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-beschwerde m366chte der Antragsteller die Wiederherstellung der Festsetzung des Vollstreckungsgerichts erreichen. Die Gl344ubigerin beantragt, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. II. Das Beschwerdegericht h344lt den Anspruch des Antragstellers auf Verg374-tung und auf Ersatz von Auslagen (fortan: Verg374tungsanspruch) mit dem Voll-streckungsgericht f374r verwirkt. Es macht sich dazu die Ausf374hrungen des Amts-gerichts Duisburg in seinem - von dem Senat best344tigten (Beschl. v. 23. Sep-tember 2009, V ZB 90/09, zur Ver366ffentlichung best.) - Beschluss vom 2. Feb-ruar 2009 (NJW-RR 2009, 1137) zu eigen. Entsprechend einem Rechtsgedan-ken, der unter anderem in 247 654 BGB seinen Ausdruck finde, sei ein Anspruch auf Verg374tung f374r Dienstleistungen verwirkt, wenn das Dienstverh344ltnis beson-dere Treuepflichten begr374nde und der Dienstleistende gegen eine solche Pflicht in besonders schwerwiegender Weise versto337en habe. Diese Grunds344tze g344l-ten auch f374r den Zwangsverwalter. Der Antragsteller habe 374ber Jahre hinweg unbefugt den Doktortitel gef374hrt und sei deswegen bestraft worden. Damit habe er sich als unzuverl344ssig erwiesen. Das rechtfertige auch die vollst344ndige Aber-kennung des Verg374tungsanspruchs, soweit 374ber ihn noch nicht rechtskr344ftig entschieden worden sei. 3 - 4 - III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 4 1. Materiell-rechtliche Einw344nde gegen den Verg374tungsanspruch des Zwangsverwalters sind zwar im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247 153 ZVG i.V.m. 247 22 ZwVwV grunds344tzlich nicht zu pr374fen (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). Anders liegt es aber beim Einwand der Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 7). 5 2. Der Verg374tungsanspruch des Antragstellers nach 247 152a ZVG i.V.m. 247247 18, 21 ZwVwV ist verwirkt (vgl. Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 11, 13). 6 a) Zur Verwirkung f374hrt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unw374rdig" erweist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 15). Ein solcher Treubruch liegt nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Mas-se, sondern auch bei einer strafbaren T344uschung 374ber die Qualifikation vor; auf eine materielle Sch344digung der Gl344ubiger kommt es daf374r nicht an (BGHZ 159, 122, 132 f.; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, aaO). 7 b) Eine T344uschung 374ber die Qualifikation hat das Beschwerdegericht zu-treffend angenommen. 8 aa) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht 374ber seine fachliche Qualifikation get344uscht. Er hat, wie sich aus dem Verfahren V ZB 90/09, auf das sich das Beschwerdegericht bezogen hat, ergibt, in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 9 - 5 - gef374hrt und sich nach 247 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wieder-holt, n344mlich mit Strafbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, bestraft worden. Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifi-kation vorget344uscht, die er nicht hatte. Mit der F374hrung eines Titels, der eine erfolgreiche (universit344re oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraus-setzt, weist der Titeltr344ger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwarten-de fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln geh366rt auch der Doktortitel (Se-nat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 19). bb) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht 374ber seine pers366nli-che Qualifikation get344uscht. 10 (1) Nach 247 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. Gew344hr f374r die ordnungsgem344337e Gestaltung und Durchf374hrung der Zwangs-verwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverl344ssig ist. Diese Zu-verl344ssigkeit setzt pers366nliche Integrit344t und insbesondere Ehrlichkeit voraus (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, Rdn. 22; BGHZ 159, 122, 128 f. f374r In-solvenzverwalter). Beide fehlen einem Zwangsverwalter, der eine akademische Ausbildung vort344uscht und sich dabei wegen Missbrauchs von Titeln gem344337 247 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen. Ei-nem solchen Zwangsverwalter ist der eigene Vorteil wichtiger ist als die Einhal-tung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bem374hen um die Einhaltung von Rechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverl344ssig. Damit war der Antragsteller f374r das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) pers366nlich geeig-net. 11 (2) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der Antragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsver-walter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller 12 - 6 - fr374her Gew344hr f374r eine ordnungsgem344337e Gestaltung und Durchf374hrung der Zwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gew344hr bei An-ordnung der Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr bot. cc) Die T344uschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als Zwangsverwalter gef374hrt. 13 (1) Das Beschwerdegericht hat sich, wie erw344hnt, die Feststellungen des Amtsgerichts Duisburg im Beschluss vom 2. Februar 2009 zu eigen gemacht. Dieses wiederum hat festgestellt, dass der Antragsteller den Doktortitel von April 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt unbefugt ge-f374hrt hat, als die Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren angeordnet und der Antragsteller hier zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Daran 344ndert es nichts, dass die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter nach den Angaben in dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 3. Dezember 2008 auf einen - in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-tung noch nicht enthaltenen - Vorschlag der betreibenden Gl344ubigerin zur374ck-geht. Auch im vorliegenden Verfahren beruht die Bezeichnung des Antragstel-lers mit "Dr. C. " nicht auf einem Versehen der Gl344ubigerin. Der An-tragsteller bezeichnete sich n344mlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung zum Zwangsverwalter in dem vorliegenden Verfahren erfolgte, selbst als "Dr. H. C. ". In dieser Form best344tigte er dem Vollstre-ckungsgericht unter dem 2. Mai 2006 seine Bestellung. Eine entsprechende Bezeichnung des Antragstellers tr344gt der Beschlagnahmebericht vom 20. Mai 2006. 14 (2) Die Tatsache, dass der Antragsteller zur F374hrung des Doktortitels nicht berechtigt war, war bei seiner Bestellung zum Verwalter im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. Sie ist in das Verfahren erstmals durch einen zu den 15 - 7 - Akten gelangten Schriftsatz des Antragstellers in der Zwangsverwaltungssache 30 L 46/03 des Amtsgerichts Moers vom 10. Oktober 2008 eingef374hrt gewor-den. Damit steht fest, dass das Vollstreckungsgericht die Bestellung des An-tragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vor-genommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die T344uschung des Antragstel-lers zu einer Verk374rzung der Ermessensaus374bung durch das Vollstreckungsge-richt gef374hrt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Entscheidungs-vorgang k366nnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn festst374nde, dass das Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt h344tte. (3) Das ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde jedoch nicht der Fall. Ihr ist zwar einzur344umen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlrei-chen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner T344tigkeit durchge-f374hrt hat, von den Vollstreckungsgerichten seines T344tigkeitsbereichs, auch von dem hier zust344ndigen Vollstreckungsgericht, als gesch344ftskundig angesehen worden ist. Es spricht ferner viel daf374r, dass der Antragsteller auch ohne Dok-tortitel in dem vorliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden w344re. Das Vollstreckungsgericht ist n344mlich nach dem Inhalt seines schon er-w344hnten Nichtabhilfebeschlusses dem Vorschlag der Gl344ubigerin gefolgt. Die Voraussetzungen f374r die Bestellung des Antragstellers sind aber gerade da-durch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten F374hrung des Dok-tortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverl344s-sig wurde. Das Vollstreckungsgericht h344tte ihn jetzt auch auf einen entspre-chenden Vorschlag der Gl344ubigerin hin nicht mehr bestellen d374rfen. Anhalts-punkte daf374r, dass es den Antragsteller unter Versto337 gegen 247 1 Abs. 2 ZwVwV bestellt h344tte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt h344tte, sind weder dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts zu entnehmen noch vor-getragen oder sonst ersichtlich. 16 - 8 - ee) Die vollst344ndige Verwirkung des Anspruchs auf Verg374tung und Er-satz von Auslagen nach 247 152a ZVG i.V.m. 247247 18, 21 ZwVwV ist auch verh344lt-nism344337ig. Die T344uschung 374ber die formale Qualifikation ist ein besonders schwerwiegender Treubruch. Er f374hrt zu einer erheblichen Gef344hrdung der Be-lange des Schuldners und der Gl344ubiger. Diese und die in dem Zur374ckstellen dieser vorrangigen Belange hinter die eigenen wirtschaftlichen Vorteile zum Ausdruck kommende grob r374cksichtslose Haltung rechtfertigen es, dem Zwangsverwalter den Rechtsanspruch auf eine Verg374tung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gl344ubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit ver-traut haben, erzielen w374rde. Entsprechendes gilt f374r den Anspruch auf Ersatz von Auslagen (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 31). 17 IV. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren 374ber die H366he der Zwangsverwal-terverg374tung ist eine Kostenentscheidung regelm344337ig auch dann nicht veran- 18 - 9 - lasst, wenn es um die Anspruchsverwirkung geht (Senat, Beschl. v. 23. Sep-tember 2009, V ZB 90/09, Rdn. 33). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 03.12.2008 - 30 L 11/06 - LG Kleve, Entscheidung vom 06.05.2009 - 4 T 72/09 -
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