BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 88/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII . Zivils enat de s Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner , die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4 . Zi vilkammer des Landgerichts Coburg vom 16. November 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Sc huldners gegen den Beschluss des Amtsge richts Lichtenfels vom 29. September 2010 wird z u- rückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gründe: I. Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwang s- voll streckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt. Der Schuldner ist Eigen tümer des Grundstücks R. - Straße 1 in R. Mit n o- ta rieller Urkunde vom 29. Juli 1997 bestellte er an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 270.000 DM (= 138.048,81 R. - Bank AG. In Ziffer 3. der Urkunde unterwar f sich der Schuldner wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den b e- 1 2 - 3 - lastete n Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen der Schuldner und seine Ehef rau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvol l- streckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grun dschuldbestellung und die pe r- sönliche Haftungserklärung dienten der R. - Bank AG als Darlehenssicherung. Mit notarie ll beglaubigter Erklärung vom 9 . Februar 2005 trat die Rechts nac h- folgerin der R. - Bank AG (im Folgenden: Zedentin) die Buchgrundschuld nebst Zi nsen und Nebenleis tungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen Ha f- tungsübernahme an die Gläubigerin ab. Diese Abtretung wurde in das Grun d- buch eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte die Gläubigerin dem Schuldn er und s einer Ehefrau mit, dass die amerikanische Gesellschaft D. am 31. Januar 2005 einen Kauf - und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Portfolios überwiegend notleidender grundpfandrechtlich g e- sicherter Darlehen - unter anderem betreffend den Schuldner - mit der Zedentin geschlossen und die Gläubigerin als Treuhänderin bestellt habe, auf die sämtl i- che Forderungen und Sicher heiten übertragen worden seien. D. sei in sämtliche Verpflichtungen der Zedentin aus den bestehenden Sicherungsabreden eing e- treten, woran die Gläubigerin als Treuhänderin gebunden sei. Die Zedentin b e- stätigte den Inhalt des Schreibens vom 27. Juli 2010 . Am 28. August 2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur U r- kunde vom 29. Jul i 1997 in dinglicher und persönlicher Hinsicht auf d ie Gläub i- ge rin als Rechtsnachfolgerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinneru ng nach § 732 ZPO eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesg e- richts hofs vom 30. März 2010 ( XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) gerügt, der Gläubigerin habe die Volls treckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachge wiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nu r mit Zustimmung des Schuldners möglich . Das 3 - 4 - Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurück gewie s en. Die da gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat te Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übr igen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht verneint einen Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Gläubigerin in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form. Nach dem Urteil des Bunde sgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) seien f ormularmäßige Unterwerfungserklärungen dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sich e- rungsgrundschuld tituliert seien. Dies habe zur Folge, da ss ein Grundschul d- gläubiger, der nicht in den Sicherungsvertrag eintrete, nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titu lierten Anspruchs werden könne. Für eine Rechtsnachfol ge sei erforderlich, dass der Zessio nar sämtliche Verpflichtungen aus dem Sich e- rungs vertrag - beispielsweise durch einen Schuldbeitritt - überneh me und dies i n der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachweise. Daran fehle es hier. Das Schre i- ben der Gläubigerin vom 27. Juli 2010 sei schon nicht formgerecht, weil dort nur die Unterschriften der für die G läubigerin handelnden Personen, nicht jedoch diejenigen der Zedentin beglaubigt worden seien. Auch inhaltlich sei dieses Schreiben nicht ausreichend. Dort werde lediglich auf einen Eintritt der D. in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag Bezug genommen; ein eigener Ei n- tritt der Gläubigerin werde nicht einmal behauptet. Letztlich biete das Schreiben vom 27. Juli 2010 auch unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen Erklärung 4 5 - 5 - der Gläubigerin keine ausreichende Grundlage, um eine Rechtsnachfolge fes t- stellen zu können. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckungsklausel zur notarielle n Urkunde vom 29. Juli 1997 ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläub i- ge rin umgeschrieben worden. D iese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubi gten Abtretungserklärung vom 9. Februar 2005 formgerecht nachg e- wiesen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grun d- schuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherun gsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des ange - fochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ( BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sich e- rungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem B e- schluss vom 29. Ju ni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbe dingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ang e- legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vo m 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. 6 7 8 - 6 - Dam it ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien aufgeworf e- ne Fra ge, ob das Schreiben vom 27. Juli 2010 zur Bin dung der Gläubigerin an die ursprüngliche Siche rungsabrede ausreicht, nicht entscheidungserheblich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Lichtenfels, Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 C 326/10 - LG Coburg, Entsch eidung vom 16.11.2010 - 41 T 132/10 - 9 10
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