BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/11 vom 15. September 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und P rof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen 780011120668 - wird als unzu lässig verworfen. Gründe: Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gem äß § 21 GKG von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gem äß § 66 GKG gegen den Kostenansatz auszulegen (Binz/Dörndorfer/Pe tzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinn e- rungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung ge gen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 53; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 Rn. 36). Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung 1 2 - 3 - von Gemeinschaftsrecht ging es nicht. Daher lag auch eine Vorlage an den E u- ropäischen Gerichtshofs fern. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 29.06.2010 - 9 K 109/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 22.07.2010 - 4 T 234/10 -
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