BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/11 vom 25. Mai 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Ro th und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den B e schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Juli 2010 werden auf Kosten der B e- schwerd eführerin als unzulässig ve r worfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Recht s beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschw erde ist in Zwangsversteig e rungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG - Verordnu r- brauche r 24 Abs. 4 Nr. 3 EG - Verbraucherschutz - durchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1 2 3 - 3 - nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG - VSchDG r egeln die Recht s- behelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbrauche r schutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbrauche r schutzvorschriften. Um eine solche Fallgesta l tung geht es hier nicht. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, k ommt auch eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nicht in B e tracht. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 29.06.2010 - 9 K 109/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 22.07.2010 - 4 T 234/10 - 4
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