BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 88 /13 vom 13. Februar 2014 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 415, 883, 885 Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zugrunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetr a- gen werden. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - V ZB 88/13 - OLG Frankfurt am Main AG Fürth/Odenwald - Grundbuchamt - - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub , die Richterin W einland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwe rdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2005 verkaufte die G e- meinde A . das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grun d- stück im Rahmen eines sogenannten Einheimischenmodells an die Eheleute U . . Der Gemeinde wurde ein Ankaufsrecht u.a. für die Fälle eing e- räumt, dass die Käufer das auf dem Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht für eine Mindestdauer von zehn Jahren selbst nutzen und dass sie i n- nerhalb von 15 Jahren ohne Zustimmung der Gemeinde über das Grun d- stück verfügen. Zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs der Gemeinde auf Eigentumsverschaffung wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. 1 - 3 - D ie Eheleute U . verkauften das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2012 an die Antragsteller . In § 1 Nr. 3 heißt es u.a.: . wird vom Käufer zur weiteren dinglichen Duldung übernommen. Hinsichtlich der durch sie gesicherten Verbindlichkeiten wird nach stehend eine b e- freiende Schuldübernahme erklärt (vgl. § 5 Ziff. § 5 Nr. 3 lautet: übernimmt der Käufer hiermit im Wege der befreienden Schul d- übernahme anstelle des Verkäufers sämtliche Verpf lichtungen des Verkäufers gegenüber der Gemeinde aus den §§ 10 bis 12 der B e- zugsurkunde, soweit diese noch nicht erfüllt sind, namentlich also die Verpflichtung zur Selbstnutzung und zur Verfügungsunterla s- sung ... Die Schuldübernahme bedarf zu ihrer Wirksa mkeit der Genehm i- gung der Gemeinde. ... Wird die Genehmigung erteilt, wird die Schuldübernahme mit der Schließlich heißt es in § 5 Nr. 4: Sch uldnerwechsel bei der Vormerkung Abt. II Nr. 4 im Grundbuch zu vermerken, und zwar Zug um Zug mit der Umschreibung des E i- 2 3 4 - 4 - Die Gemeinde genehmigte die Schuldübernahme. Anschließend wurden die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks in das Gr undbuch eingetr a- gen. Am 27. Juli 2012 hat der Notar für die Antragsteller unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 4 des Kaufvertrags beantragt , den Schuldnerwechsel bei der zugunsten der Gemeinde i m Grundbuch eingetragenen Auflassungsv ormerkung zu ve r- merken. Das Grun dbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen g e- richtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgen die Antragsteller den Eintragungsantrag weiter. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Eintrag ung des Schuldnerwechsels nicht zulässig. Nach § 885 BGB müsse der Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs mit dem Inhaber des eingetrag e- nen Rechts identisch sein. Deshalb führe ein Wechsel in der Person des Schuldners wegen der Akzessorie tät der Vormerkung grundsätzlich zu deren Erlöschen. Eine Ausnahme werde nach h errschender M einung angenommen, wenn eine befreiende Schuldübernahme im Zusammenhang mit de r Überei g- nung des vormerkungsbelasteten Grundstück s mit vorheriger Zustimmung des Gläu bigers vereinbart und infolge einer entsprechenden Vertragsgestaltung durch aufschiebende Bedingung oder Befristung sichergestellt werde, dass die Schuldübernahme zeitgleich mit der Eigentumsübertragung erfolge. Denn in diesem Fall einer sogenannten synchr onisierten befreienden Schuldübernahme sei das Identitätsgebot durchgängig gewahrt. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor . Davon zu untersch eiden sei die Frage, ob der Schuldnerwechsel in das Grundbuch eingetragen werden könne. Dagegen spreche, dass z war bei der Eintragung der Vormerkung die Identität zwischen dem Schuldner und dem eingetragenen Rechtsinhaber gewahrt sein müsse, der Schuldner aber nicht in 5 6 - 5 - das Grundbuch eingetragen werde und auch im Übrigen Änderungen in Bezug auf die Vormerkung, etwa durch den Tod des Schuldners, nicht vermerkt wü r- den. Der zu sichernde Anspruch selbst müsse dem Grundbuchamt bei der Ei n- tragung der Vormerkung nicht im Einzelnen nachgewiesen werden ; dessen we i- teres rechtliches Schicksal könne dem Grundbuch nicht stets zuv erlässig en t- nommen werden. Bejahte man die Eintragungsfähigkeit des Schuldnerwec h- sels, überbürdete man dem Grundbuchamt damit weitere inhaltliche Überpr ü- fungen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs. Letztlich sei für die von dem Gesetz intendierte Schutzwirkung der Vormerkung allein der Inhalt des gesicherten Anspruchs maßgeblich. Zur Kennzeichnung der Wirksamkeit einer der Eintragung der Vormerkung nachfolgenden Verfügung gegenüber dem Vormerkungsberechtigten genüge die Eintragung eines Wirksamkei tsvermerks. III. Die nach § 7 8 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO in Verbindung mit § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldnerwechsel den Besta nd der Vo rmerkung unberührt gelassen hat und nicht in das Grundbuch einzutragen ist. 1 . Die Vormerkung besteht trotz des Wechsels des Schuldners des ges i- cherten Anspruchs fort. a) Werden die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten A n- spruch auf Ü bertragung des Eigentums an dem Grundstück im Wege der b e- freienden Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) von einem neuen Schuldner 7 8 9 - 6 - übernommen, ohne dass er Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks wird, erlischt die Vormerkung. Denn es fehlt d ann an der notwe n- digen Identität zwischen dem Schuldner des vormerkungsgesicherten A n- spruchs und dem Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grun d- stücks (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 188 ). Umstritten si nd die Rechtsfolgen, wenn - wie hier - zei t- gleich die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch durch Schuldübernahme und das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grund stück auf den neuen Schuldner übergehen. aa) Nach einer Auffa ssung soll auch in diesem Fall die bisherige Vo r- merkung erlöschen und die Eintragung einer neuen Vormerkung erforderlich sein (AK - BGB/B. v. Schweinitz, § 883 Rn. 23; Erman/A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 883 Rn. 21 ; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 3. Aufl., AT III Rn. 93; KEHE - Dümig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 22 GBO Rn. 65; Hoche, N JW 1960, 464, 465; Ripfel, BWNotZ 1969, 26, 31 f.; Kestler, Löschung und Umschreibung von Vormerkungen von Grundstücksrechten, Dis s .jur. 2000, S. 64; vgl. auch As s- mann, Die Vormerku ng, S. 72 ). Zur Begründung wird entweder darauf abg e- stellt, dass der gesicherte Anspruch aufgrund der für die Schuldübernahme e r- forderlichen Zustimmung des vormerkungsberechtigten Gläubigers erloschen sei (Hoche, NJW 1960, 464 ). Oder es wird argumentiert, dass der Anspruch aufgrund des Schuldnerwechsels nicht identisch bleibe, sondern inhaltlich u m- gestaltet werde , wenn er von Bedingungen abhänge, welche an das Verhalten des bisherigen Schuldners und Grundstückse igentümers anknüpften (vgl. Schöner/Stöber, Gr undbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1606; Ripfel, BWNotZ 1969, 26, 30 f. ). bb) Nach anderer Auffassung soll die Vormerkung bei zeitgleichem Übergang von schuldrechtlicher Verpflichtung durch Schuldübernahme und 10 11 - 7 - Grundstückseigentum bestehen bleiben (OLG Düsseld orf, DNotZ 2012, 63, 65; MünchKomm - BGB/Kohler, 6. Aufl., § 883 Rn. 37; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 68 aE; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1493; Friederich, Die Stellung des Sicherungsgebers bei der privativen Schuldübe r- nahme, S. 22 7 f.; Granderath, NJW 1960, 462, 463 f.; einschränkend NK - BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 883 Rn. 52; vgl. auch KG, JR 1927, 845 Nr. 1394). Zur Begründung wird angeführt, dass der vormerkungsgesicherte Anspruch ungeachtet des Schuldnerwechsels inhaltlich unv erändert und die erforderliche Identität von Schuldner und Rechtsinhaber gewahrt bleibe . b) Der Senat entscheidet den Meinungsstreit dahin gehend , dass der im Wege der Schuldübernahme nach § 415 BGB eingetretene Schuldnerwechsel nicht zum Erlöschen der V ormerkung führt, wenn der neue Schuldner zeitgleich mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten A n- spruch das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück e r- langt. aa) Die Schuldübernahme, die zwischen den Antragstel lern und den Voreigentümern des Grundstücks in dem Kaufvertrag vereinbart und sodann von der Gemeinde genehmigt wurde, ist wirksam (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ging nicht etwa deshalb ins Leere, weil ein Teil der von den Voreigentümern übernommenen Verpf lichtungen bereits erfüllt war (Beschaffung der Baug e- nehmigung, Errichtung des Wohnhauses) oder - wie teilweise angenommen wird (Hoche, NJW 1960, 464, 465; Ripfel, BWNotZ 1969, 26, 31 f.) , ohne dass dies hier einer Klärung bedarf - infolge der Genehmigung der Grundstück s- veräußerung durch die Gemeinde die Verpflichtung der Voreigentümer, ohne Zustimmung der Gemeinde nicht über das Grundstück zu verfügen, erloschen sei. Denn die Voreigentümer haben der Gemei nde das Ankaufsrecht auch für die Fälle eingeräumt , dass innerhalb von 15 Jahren Zwangsvollstreckungsma ß- 12 13 - 8 - nahmen in das Grundstück eingeleitet werden oder über ihr Vermögen das I n- solvenzverfahren eröffnet wird . Letzteres betrifft ersichtlich nicht die Voreige n- tümer höchstpersönlich, sondern den jeweiligen Gru ndstückseigentümer. Da die Frist, während derer das Ankaufs recht insoweit ausgeübt werden kann , noch nicht abgelaufen ist, hat es bereits deshalb weiterhin Bestand. Demgemäß bestand die von den Voreigentümern mit der Einräumung des Ankaufsrechts eingegange ne Verpflichtung, bei der Recht s ausübung durch die Gemeinde di e- ser das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit den Antragstellern. Diese haben die Verpflichtung übernom men. Das führt e zur Sukzession der Schuld von den Voreigentümern als den ursprünglichen Schuldnern auf die Antragste l- ler als die neuen Schuldner (Übernehmer) , wobei die Schuld so über ging, wie sie war (vgl. Staudinger/Rieble, BGB [2012], § 414 Rn. 82). Ihre Identität bl ieb gewahrt. Nach der vertraglichen Vereinba rung traten diese Wirkungen mit der Eintragung der Antragsteller als neue Eigentümer in das Grundbuch ein. bb) Den Bestand der Vormerkung hat dies unberührt gelassen. Sie s i- cherte den - bedingten und befristet en Anspruch - der Gemeinde gegen die u r- sprünglichen Grundstückseigentümer auf Auflassung des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 V Z R 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 20) . Zu diesem Anspruch ist die Vormerkung streng akzessorisch. Besteht er nich t, ist sie wirkungslos (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 18); erlischt er infolge Vereinbarung, Recht s ausübung oder Erfüllung, erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch (Senat, Urteil vom 7 . Dezember 2007 V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 13). So ist es hier jedoch nicht. Die Besonderheit bei der Schuldübernahme besteht - wie vorstehend aufgezeigt - darin, dass nicht etwa die ursprüngliche Schuld aufgehoben und der neue Schuldner gegenüber de m Gläubiger eine neue Schuld begründet, sondern dass die ursprüngliche Schuld unverändert best e- 14 - 9 - hen bleibt . Dementsprechend besteht auch der ursprüngliche Anspruch unve r- ändert fort. Das hat den Fortbestand der Vormerkung zur Folge, wenn der aus ihr Verpflic htete zeitgleich Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks wird. cc) Dem steht die Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Danach erlöschen infolge der Schuldübernahme die für die Forderung bestel l- ten Bürgschaften und Pfandre chte. Die Vormerkung ist in der Vorschrift nicht genannt. Diese ist somit nicht unmittelbar anwendbar. Ob eine analoge Anwe n- dung jedenfalls auf die Auflassungsvormerkung möglich ist (so Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 418 Rn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 883 Rn. 44; Friederich, Die Stellung des Sicherungsgebers bei der privativen Schuldübernahme , S. 221 ff.; Kestler, Löschung und Umschreibung von Vo r- merkungen von Grundstücksrechten, Diss.jur. 2000, S. 64; Hoche, NJW 1960, 464; wohl auch NK - BG B/U. Krause, 3. Aufl., § 883 Rn. 52; verneinend Staudi n- ger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 10; Assmann, Die Vormerkung, S. 72; Schippers, MittRhNotK 1998, 69, 8 0 f.; Hoffmann, MittBayNot 1997, 10 f.), kann hier offenbleiben. Denn die Analogie führte auch zu der entsprechenden A n- wendung der Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach das nach Satz 1 angeordnete Erlöschen dann nicht eintritt, wenn der Bürge oder der Eigentümer des Pfandes in die Schuldübernahme einwilligen. Sind also in dem in § 418 BGB geregel ten Vier - Personen - Verhältnis sämtliche Beteiligte von vornherein mit der Schuldübernahme einverstanden, erlöschen die an der übernommenen Schuld bestehenden Sicherungsrechte nicht . Dasselbe gilt dann für die Aufla s- sungsvormerkung, wenn Gläubiger , Altschuld ner und übernehmende r Schul d- ner sich über die Schuldübernahme einig sind. Das ist, so auch hier, bei der Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit G e- nehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) der Fall. 15 - 10 - 2. Ob der Schuldnerwechsel bei bestehenbleibender Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist ebenfalls umstritten. a) Nach einer Auffassung ist die Eintragungsfähigkeit zu verneinen (KG, JR 1927, 845 Nr. 1394; Erman/A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 883 Rn. 21; Plan c k/Streck er, BGB, 5. Aufl., § 883 Anm. 4 aE; Schöner/Stöber, Grundbuc h- recht, 15. Aufl., Rn. 1493 aE; Schippers, MittRhNotK 1998, 69, 81 Fn. 144; Hoffmann, MittBayNot 1997, 10, 12; vgl. auch DNotI - Report 1995, 173, 176). Begründet wird dies damit, dass für die Haupt wirkung der Vormerkung, den Verfügungsschutz nach § 883 Abs. 2 BGB, allein der Inhalt des durch die Vo r- merkung gesicherten Anspruchs entscheidend sei. Danach richte sich, ob eine spätere Verfügung des Grundstückseigentümers vormerkungswidrig sei. Die Perso n des Schuldners des gesicherten Anspruchs spiele dabei keine Rolle. b) Eine Gegenauffassung hält den Schuldnerwechsel für eintragungsf ä- hig (OLG Düsseldorf, DNotZ 2012, 63, 65 mit zustimmender Anmerkung Re ymann [68]; Krauß , Notar 2012, 317, 323). Nur d ies entspreche dem Grun d- satz der Grundbuchklarheit. Anderenfalls erwecke der Grundbuchinhalt den unzutreffenden Eindruck, dass Schuldner nach wie vor der frühere Eigentümer sei. Ohne Verlautbarung des Schuldnerwechsels sei nicht einmal die Wirksa m- keit des Eigentumserwerbs gegenüber dem Vormerkungsberechtigten aus dem Grundbuch ersichtlich. Die Schuldnerstellung zähle zu den unverzichtbaren Merkmalen einer Vormerkung, die im Grundb uch zu verlautbaren seien (Krauß , Notar 2012, 317, 323). c) Der Senat entsc heidet diesen Meinungsstreit dahin, dass der Schuldnerwechsel nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann . aa) In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des Anspruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des 16 17 18 19 20 - 11 - Schuldg rundes ist nicht notwendig (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 12). Der Schuldner des gesicherten A n- spruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht bezeichnet werden ( vgl. Meikel/ Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 25 Rn. 22; Schöner /Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1511; aA KG, NJW 1972, 639, 640; OLGZ 1969, 202, 206; De m- harter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 21; KEHE/Erber - Faller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl Rn. G 36 - jeweils ohne Begründung). Ob er bei der Eintragung der Vormer kung anhand des gesicherten Anspruchs und des übrigen Grundbuchi n- halts eindeutig bestimmbar sein muss (so Erman/ A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 885 Rn. 17; NK - BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 885 Rn. 37; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 885 Rn. 15; Soergel/Stürn er, BGB, 13. Aufl., § 885 Rn. 12; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 885 Rn. 71; Lemke in Lemke, Immobilie n- recht, § 885 BGB Rn. 16) , kann an dieser Stelle offen bleiben. Eine Vormerkung darf nämlich nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen we r- den, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eige n- tümer des von der Vormerkung betroff enen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 V ZR 27/96, BGHZ 134, 182, 188). Diese Rechtsstellung en ergeben sich aus dem Grundbuch , so dass daraus auf die Person des Anspruchsschuldn ers geschlossen werden kann. bb) Daran fehlt es allerdings , wenn er durch Schuldübernah me nach § 415 BGB an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten und zeitgleich neuer Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks geworden ist. In diesem Fall bleibt - wie vorstehend unter 1. ausgeführt - die Vormerkung bestehen. Dass sie nunmehr einen Anspruch sichert, der sich nicht mehr gegen denjenigen richtet, der im Zeitpunkt ihrer Eintragung als Grundstückseigent ü- 21 - 12 - mer eingetragen war, sondern gegen den jetzigen Grundstückseigentümer, lässt sich dem Grundbuchinhalt nicht entnehmen. Denn die Vormerkung wurde zeitlich vor der Eigentumsumschreibung in das Grundbuch eingetragen. Nach dem zuvor Gesagten lassen sich deshalb nur die Voreigentümer als S chuldner des gesicherten Anspruchs identifizieren. cc) Gleichwohl bedarf es keiner Eintragung ein es solchen Schuldne r- wech sels in das Grundbuch. Denn w er Schuldner des durch die bestehen g e- bliebene Vormerkung gesicherten A uflassungsa n spruchs ist, muss si ch nicht aus dem Grundbuch ergeben. (1) Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, so n- dern ein Sicherungsmittel eigener Art; sie schützt den Gläubiger eines schul d- rechtlichen, auf die Änderung der dinglichen Rechtslage an dem von der Vo r- merkung betroffenen Grundstück gerichteten Anspruchs vor dessen Vereitelung oder Beeinträchtigung durch Verfügungen des Schuldners und Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen anderer Gläubiger (Lemke in Lemke, Immobilienrecht, § 883 BGB Rn. 1; vgl. auch Senat, Urte il vom 15. Dezember 1972 V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 49 f.). Darüber hinaus hat die Vormerkung den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erwo r- bene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verl i e- ren (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB), sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1951 V ZR 47/50, LM Nr. 1 zu § 883 BGB). Diese Schutzzwecke werden auch dann erreicht, wenn nicht jede Änderung, die - wie der Schuldnerwechsel - ausschließlich den schuldrechtlichen Anspruch betrifft, im Grundbuch verlautbart wird (Krüger in FS für Achim Krämer, S. 475, 493). (2 ) Die Frage , wer Anspruchsschuldner ist, betrifft ausschließlich das zwischen dem Anspruchsgläubige r und seinem Schuldner bestehende Schul d- 22 23 24 - 13 - verhältnis. Über dieses verlautbart das Grundbuch nichts. De n Grund des durch eine Vormerkung gesicherte n Anspruch s wird im Grundbuch nicht bezeichnet; dieses gibt auch keine Auskunft über die Wirksamkeit des Anspruc hs, und der Eintritt einer Bedingung, von der das Bestehen des Anspruchs abhängig ist, oder dessen Fälligkeit ist dem Grundbuch ebenfalls nicht zu entnehmen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 16). Das e r- hellt, dass auch der Anspruchsschuldner als solcher nicht in dem Grundbuch zu bezeichnen ist. Auch ohne diese Angaben erfüllt das Grundbuch seine Aufg a- be, eine eindeutige, klare und vollständige Aussage über vergangene und g e- genwärtige Rechtsverhältnisse zu treffen (Senat, Ur teil vom 7. Dezember 2007 V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 16). Hierfür weist es die Eigentumsverhäl t- nisse an Grundstücken, die daran bestehenden dinglichen Belastungen und deren Rangverhält nisse untereinander aus (Meikel /Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl . B R n. 9). 3. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Hi n- weis des Beschwerdegerichts auf die Möglichkeit der Eintragung eines Wir k- samkeitsvermerks zur Kennzeichnung der Wirksamkeit einer einzelnen, der Eintragung der Vormerkung nach folgenden Verfügung hier nicht weiter führt. Ein solcher Vermerk (siehe dazu Senat, Beschluss vom 25. März 1999 V ZB 34/98, BGHZ 141, 169, 172) dokumentierte lediglich, dass der Eige n- tumserwerb der Antragsteller gegenüber der rangbesseren Auflassungsvor me r- kung der Gemeinde wirksam ist. Wer Schuldner des durch die Vormerkung g e- sicherten Eigentumsübertragungsanspruchs ist, lie ß e sich dem Vermerk nicht entnehmen. IV. 25 26 - 14 - 1. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der auf § 84 FamFG b e- ruhenden Kostenfolge z urückzuweisen. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerd e- verfahren folgt aus § 131 Abs. 4 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Lemke Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Fürth - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 27.09.2012 - UA 666 - 8 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2013 - 20 W 352/12 - 27
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