BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 89/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 6 Abs. 1 Satz 2; ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigent374mer-gemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur feh-lenden Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft ge344ndert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erh366hungsgeb374hr nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grunds344tzlich erstattungsf344hig. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - VII ZB 89/06 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Verfahren VII ZR 89/06 und 90/06 werden zur gemeinschaftli-chen Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR 89/06 f374hrt. Die Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschl374sse des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-denburg vom 18. August 2006 - Aktenzeichen: 6 W 101/06 und 6 W 102/06 - werden auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Miteigent374mer einer Eigentumswohnanlage, die von der Beklagten als Bautr344gerin errichtet worden ist. Vertreten durch den Verwalter haben sie im Jahr 2002 die Beklagte wegen M344ngeln des Gemeinschaftseigen-tums auf Zahlung von 26.612,51 200 in Anspruch genommen. Nachdem ein kla-geabweisendes Urteil des Landgerichts vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache zur374ckverwiesen worden war, hat das Landgericht die Beklagte mit rechtskr344ftigem Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Zahlung von 3.877,14 200 nebst Zinsen verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344ger 85 %, die Beklagte 15 % zu tragen. 1 - 3 - Mit Kostenausgleichsantrag vom 16. M344rz 2006 haben die Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344ger f374r das erstinstanzliche Verfahren gem344337 247 6 BRAGO eine Erh366hungsgeb374hr um 20/10 wegen zw366lf Auftraggebern (1.364,40 200) in Ansatz gebracht. Die Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger in der Berufungsin-stanz haben im Kostenausgleichsantrag vom 20. M344rz 2006 mit gleicher Be-gr374ndung eine Erh366hungsgeb374hr um 26/10 (1.773,72 200) angesetzt. 2 Mit Kostenfestsetzungsbeschl374ssen vom 28. April 2006 hat die Rechts-pflegerin beim Landgericht die Erh366hungsgeb374hr als berechtigt angesehen und bei der Kostenfestsetzung ber374cksichtigt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten hatten keinen Erfolg. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden will die Beklagte eine Kostenfestsetzung ohne Erh366hungs-geb374hr erreichen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im 334bri-gen zul344ssigen Rechtsbeschwerden sind nicht begr374ndet. Den Prozessbevoll-m344chtigen der Kl344ger steht eine Erh366hungsgeb374hr zu. Diese ist auch erstat-tungsf344hig. 4 1. Die Voraussetzungen des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegen vor. Der anwaltlichen T344tigkeit f374r die Kl344ger liegt derselbe Gegenstand im Sinne des Geb374hrentatbestands zugrunde. Die Prozessbevollm344chtigten sind auch f374r mehrere Auftraggeber t344tig geworden. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift namentlich aufgef374hrten zw366lf Wohnungseigent374mer die Klage erhoben haben und nicht die Wohnungseigen-t374mergemeinschaft Klagepartei war. Daran 344ndert entgegen der Auffassung der 5 - 4 - Rechtsbeschwerde nichts, dass der Verwalter die Vollmacht zur Klageerhebung f374r die "Eigent374mergemeinschaft" erteilt hat. Darunter war nach damaligem Ver-st344ndnis die Gesamtheit der Wohnungseigent374mer zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341, 342; OLG K366ln, NJW 2006, 706). Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung und auch der Klageerhebung galt die Wohnungseigent374mergemeinschaft als nicht rechts- und parteif344hig. Erst mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eine Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft anerkannt worden. 2. Die durch die Erh366hungsgeb374hr entstandenen Kosten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstat-tungsf344hig. 6 a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Kl344ger h344tten unn366tig Kosten verursacht, weil sie als Wohnungseigent374mergemeinschaft h344tten kla-gen k366nnen, so dass nur ein Auftraggeber vorhanden gewesen w344re. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Wohnungseigent374merge-meinschaft rechts- und parteif344hig ist, soweit es um die Durchsetzung der gel-tend gemachten Anspr374che geht (vgl. dazu Wenzel, ZWE 2006, 109, 111 f.). Denn die Klage ist vor der 304nderung der Rechtsprechung erhoben worden. Die Kl344ger durften sich an der damals gefestigten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollm344chtigten beauftra-gen (vgl. OLG Zweibr374cken, JurB374ro 2006, 536; OLG K366ln, NJW 2006, 706; a.A. OLG Koblenz, JurB374ro 2006, 315). Es gilt nichts anderes als in den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen F344llen, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eine Klage erhoben hatten, bevor eine gesicherte Rechtsprechung vorlag, die der Au337engesellschaft des b374rgerlichen Rechts Rechts- und Parteif344higkeit zubilligte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7 - 5 - 21. September 2005 - VIII ZB 35/04, WuM 2005, 792; Beschluss vom 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurB374ro 2004, 145, 146; Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, JurB374ro 2003, 89, 90). 8 b) Der Erstattungsf344higkeit der Erh366hungsgeb374hr steht auch nicht entge-gen, dass die Wohnungseigent374mer die M366glichkeit hatten, den Verwalter zur Durchsetzung der Anspr374che wegen M344ngeln des Gemeinschaftseigentums zu erm344chtigen und dieser sodann als Prozessstandschafter den Prozessbevoll-m344chtigten h344tte beauftragen k366nnen. Grunds344tzlich ist ein Rechtsinhaber nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Prozessf374hrung (247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von der selbst344ndigen Verfolgung seiner Rechte abzuse-hen, wenn die Rechte auch anderen Gl344ubigern zustehen und die Klage ge-meinsam erhoben werden soll (vgl. OLG K366ln, NJW 2006, 706; OLGR 1993, 187, 188; OLG D374sseldorf, JurB374ro 1990, 1157, 1158; OLG M374nchen, MDR 1985, 857, 858). Allerdings k366nnen besondere Umst344nde eine Ausnahme von diesem Grundsatz begr374nden. So kann z.B. ein Prozessbevollm344chtigter einer An-waltssoziet344t insbesondere bei Honorarklagen eine Erh366hungsgeb374hr regelm344-337ig nicht geltend machen (BGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02, FamRZ 2004, 623). Die Anw344lte sind gehalten, f374r eine h344ufig vorkommende Aufgabe wie die Einziehung von Honorarforderungen ein Soziet344tsmitglied al-lein mit der Erledigung zu betrauen, um dadurch die Prozessf374hrungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten gering zu halten. Diese Ausnahme beruht auf der Eigenart der Honorarklage einerseits und der besonderen Treuepflicht aus dem Mandantschaftsverh344ltnis andererseits. Vergleichbare Umst344nde sind f374r eine Klage der Wohnungseigent374mer gegen den Bautr344ger wegen M344ngeln nicht festzustellen und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht vorge-bracht. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anspr374che der 9 - 6 - einzelnen Wohnungseigent374mer gegen den Bautr344ger rechtlich unterschiedlich beurteilt werden k366nnen, so dass jeder Wohnungseigent374mer ein Interesse daran haben kann, selbst als Partei aufzutreten. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 28.04.2006 - 2 O 352/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 6 W 101/06 -
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