BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 10 Abs. 1 Nr. 3 Bei der Grundst374cksversteigerung geh366ren Anspr374che auf einmalige Entrichtung 366f-fentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gl344ubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der F344lligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangs-versteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anh344ngigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07 - LG Magdeburg AG Haldensleben - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.543,79 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks des Beteiligten zu 3. Die Anord-nung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Anspr374che nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 21.543,79 200 und S344umniszuschl344ge seit Januar 2002 geltend. Die F344lligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe eintreten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-de verfolgt er seinen Antrag weiter. 2 II. 3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zur374ckzuwei-sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 f344llig geworden und damit l344nger als vier Jahre r374ckst344ndig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des 247 10 Abs. 1 ZVG geh366re. Ein anderer F344lligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-tracht, weil die F344lligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran 344ndere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zul344s-sige Austausch der Erm344chtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung f374hre nicht dazu, dass die der 366ffentlichen Last zugrunde liegenden Beitr344ge erstmals f344llig w374rden. Der Austausch wirke viel-mehr zur374ck mit der Folge, dass die 366ffentliche Last als von Anfang an beste-hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdr374cklich vorgetra-gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 r374ckwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer r374ckwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann k366nne es nur bei der urspr374nglichen F344lligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der S344umniszuschl344ge selbst aus. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung lediglich im Ergebnis stand. 4 - 4 - III. 5 Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Der Anspruch des Beteilig-ten zu 2 kann nicht in der Rangklasse 3 (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ber374cksichtigt werden, weil der geltend gemachte Betrag l344nger als vier Jahre r374ckst344ndig ist. 6 1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag im Januar 2002 f344llig geworden ist. a) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitrags-f344lligkeit setzt u.a. eine wirksame Satzung voraus (siehe f374r das Erschlie337ungs-beitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG L374neburg NdsVBl. 1996, 68). Au337er Frage steht, dass dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Ge-b374hrenbescheids am 14. Dezember 2001 nicht erf374llt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteilig-ten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage f374r die Geb374hrenerhe-bung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die pers366nliche Haftung des Adressaten in H366he des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundst374cks (247 6 Abs. 9 KAG-LSA) be-gr374ndete der Bescheid ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). F374r die von dem Beschwerdege-richt angenommene R374ckwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlas-ses des Geb374hrenbescheids (vgl. zur Zul344ssigkeit der R374ckwirkung BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es n344mlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in 247 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Paral-lelverfahren vorgelegt hat, zwar r374ckwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schlie337t das fr374here Entstehen der sachlichen Beitrags-pflicht und damit auch die fr374here F344lligkeit des Beitrags aus. 7 - 5 - b) Zutreffend geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage f374r die Geb374hrenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-stehens der Beitragspflicht zun344chst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtm344-337ig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in st344ndiger Rechtsprechung anerkannte M366glichkeit der nachtr344glichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschlie337ungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachtr344glich hinzugetretene, als Heilung in Be-tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer g374ltigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO). 8 c) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass am 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundst374ck ruhende 366ffentliche Last (247 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschlie337lich von der sachlichen Beitragspflicht, nicht aber von dem Beitragsbescheid abh344ngig (OVG Magde-burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. 9 2. Nicht gefolgt werden kann der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, bei der Berechnung des in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums f374r den Vorrang von einmaligen Leistungen 366ffentlicher Grundst374ckslasten sei von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grund-st374cks auszugehen. 10 a) 247 10 ZVG bestimmt die Anspr374che, die im Zwangsversteigerungsver-fahren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundst374ck gew344hren, und ihre 11 - 6 - Reihenfolge durch die Einteilung in Rangklassen; au337erdem regelt die Vor-schrift das Verh344ltnis der Rangklassen zueinander. Die Rangordnung der An-spr374che bildet die Grundlage f374r die Berechnung des geringsten Gebots (247 44 ZVG) und die Aufstellung des Teilungsplans (247 113 ZVG), nach welchem die Verteilung des Versteigerungserl366ses erfolgt. Die Anspr374che werden von Amts wegen, aufgrund Betreibens des Verfahrens durch den Gl344ubiger infolge An-ordnung der Zwangsversteigerung (247 20 Abs. 1 ZVG) bzw. Zulassung des Bei-tritts zu einem bereits anh344ngigen Verfahren (247 27 ZVG) oder aufgrund einer Anmeldung des Gl344ubigers (247247 45 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG) ber374cksich-tigt. Anspr374che auf Entrichtung 366ffentlicher Grundst374ckslasten werden nur auf Anmeldung ber374cksichtigt; sie gelten als angemeldet, soweit sie sich aus einem Versteigerungsantrag des Gl344ubigers ergeben (247 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Da-nach kann der Anspruch des Beteiligten zu 2 im geringsten Gebot und bei der Erl366sverteilung nur ber374cksichtigt werden, wenn er angemeldet wurde. Das ist durch den Antrag vom 20. Februar 2007 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren geschehen. b) 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG enth344lt keine Regelung dar374ber, wie der Vier-jahreszeitraum zu berechnen ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil der Tag der ersten Beschlagnahme (247 22 Abs. 1 ZVG) als ma337geblicher Berech-nungszeitpunkt angesehen; danach sind in der Rangklasse 3 einmalige Leis-tungen zu ber374cksichtigen, die innerhalb von vier Jahren vor diesem Termin f344llig geworden und nicht erloschen sind (Drischler, ZVG, 4. Aufl., 247 10 Anmer-kung 4 "Rangklasse 3" b aa). Andere Autoren gehen bei der Berechnung des Vierjahreszeitraums nicht von dem Tag der ersten Beschlagnahme aus, son-dern sprechen von dem Beschlagnahmezeitpunkt (Muth in: Dass-ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 10 Rdn. 21; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 247 4 Anmerkung II 5; Hagemann in: Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsverstei- 12 - 7 - gerung und Zwangsverwaltung, 247 10 Rdn. 95). Das ist mehrdeutig. Es kann so-wohl der Tag der ersten Beschlagnahme - gegebenenfalls zugunsten eines an-deren Gl344ubigers - als auch der Tag gemeint sein, an welchem durch die Zu-lassung des Beitritts des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gl344ubigers zu dem bereits laufenden Versteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundst374cks zu seinen Gunsten wirksam wird (247247 20, 22, 27 ZVG). Schlie337lich wird auch die Ansicht vertreten, dass in die Rangklasse 3 einmalige Leistungen geh366ren, die im Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Zuschlagserteilung vor nicht mehr als vier Jahren f344llig geworden sind (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 10 Rdn. 45; Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., 247 54 Rdn. 63; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 10 Anmerkung 6.17 b); das Vorrecht soll durch Zeitablauf nur dann nicht ent-fallen, wenn der Gl344ubiger innerhalb der Vierjahresfrist wegen seines An-spruchs die Beschlagnahme des Grundst374cks durch Anordnung der Zwangs-versteigerung (247 20 ZVG) oder Zulassung des Beitritts zu einem bereits anh344n-gigen Verfahren (247247 20, 27 ZVG) erwirkt hat (Meikel/Morvilius, aaO; St366ber, aaO). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 9. Februar 2006, IX ZR 151/04, NJW-RR 2006, 1096). c) Anspr374che auf einmalige Entrichtung 366ffentlicher Lasten geh366ren dann in die Rangklasse 3 (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG), wenn der Gl344ubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der F344lligkeit wegen dieses Anspruchs die Anord-nung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anh344ngigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. Der Tag der ersten Beschlagnahme des Grundst374cks als ma337geblicher Berech-nungszeitpunkt scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - diese Be-schlagnahme zugunsten eines anderen als des die Rangklasse 3 beanspru-chenden Gl344ubigers erfolgte. 13 - 8 - aa) Dem stehen die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung angestellten Billigkeitserw344gungen nicht entgegen. Die Festlegung des Berechnungszeit-punkts auf den Tag der Zuschlagsentscheidung, sp344testens jedoch auf den Tag des Beitritts des Gl344ubigers der 366ffentlichen Last zu dem Verfahren, f374hrt nicht zu unbilligen Ergebnissen. Eine von dem Schuldner oder von anderen Gl344ubi-gern herbeigef374hrte Verz366gerung der Zuschlagserteilung kann zwar dazu f374h-ren, dass der zun344chst von 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasste Anspruch bis zur Erteilung des Zuschlags wegen zwischenzeitlicher 334berschreitung des Vierjah-reszeitraums aus dieser Rangklasse herausf344llt. Aber dieser Umstand beruht nicht auf der Verz366gerung der Zuschlagserteilung, sondern auf dem Vers344um-nis des Gl344ubigers, seinen Anspruch innerhalb der Vierjahresfrist in dem Ver-fahren geltend zu machen. Auch ohne die verz366gerte Zuschlagserteilung k366nn-te der Anspruch ohne Anmeldung weder in dem geringsten Gebot noch in dem Teilungsplan ber374cksichtigt werden. Eine verz366gerte Zuschlagserteilung wirkt sich somit nicht auf die Ber374cksichtigung des Anspruchs in der Rangklasse 3 aus. Entscheidend f374r dessen Zugeh366rigkeit zu dieser Rangklasse ist aus-schlie337lich die fristgem344337e Anmeldung innerhalb von vier Jahren nach dem Ein-tritt der F344lligkeit. 14 Gegen die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung angenommene Unbil-ligkeit spricht auch, dass sich der die Rangklasse 3 beanspruchende Gl344ubiger nicht darauf verlassen kann, ein auf Antrag eines anderen Gl344ubigers angeord-netes Zwangsversteigerungsverfahren werde bis zu Ende durchgef374hrt; er darf also nicht darauf vertrauen, seinen Anspruch rangwahrend noch im Versteige-rungstermin (vgl. 247 37 Nr. 4 ZVG) anmelden zu k366nnen, wenn dieser innerhalb von vier Jahren vor dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundst374cks f344llig geworden ist. Denn das Zwangsversteigerungsverfahren ist in jeder Lage auf-zuheben, wenn der betreibende Gl344ubiger seinen Versteigerungsantrag zu-r374cknimmt (247 29 ZVG). Ist im Zeitpunkt der Aufhebung der Vierjahreszeitraum 15 - 9 - verstrichen, besteht keine M366glichkeit mehr, dass der Anspruch in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 ber374cksichtigt wird. Dies zeigt ebenfalls, dass es f374r die Rangwahrung ausschlie337lich auf die fristgem344337e Anmeldung des Anspruchs innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt seiner F344lligkeit ankommt. 16 bb) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen An-sicht spricht die Regelung in 247 13 Abs. 1 ZVG nicht daf374r, den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundst374cks als den Zeitpunkt anzusehen, ab welchem der in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegte Vierjahreszeitraum zu berechnen ist. Denn die Vorschrift gilt nur f374r wiederkehrende Leistungen, bei denen zwischen laufenden Betr344gen und R374ckst344nden zu unterscheiden ist. Um diese vonein-ander abgrenzen zu k366nnen, bedarf es der Festlegung eines bestimmten Zeit-punkts, von dem ab der Eintritt der F344lligkeit der einzelnen Betr344ge 374ber ihre Zugeh366rigkeit zu den laufenden Betr344gen und den R374ckst344nden entscheidet. Dies ist zwar, worauf in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung zutreffend hinge-wiesen wird, auch f374r wiederkehrende Leistungen notwendig, die in die Rang-klasse 3 geh366ren (247 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG); demgem344337 ist inso-weit 247 13 Abs. 1 ZVG anzuwenden. Aber daf374r besteht bei den ebenfalls in die Rangklasse 3 geh366renden einmaligen Leistungen (247 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG) keine Notwendigkeit. Denn zum einen kommt die Abgrenzung zwischen laufenden Betr344gen und R374ckst344nden nicht in Betracht; zum anderen ist ein einmal zu zahlender Betrag immer dann r374ckst344ndig, wenn der ihm zugrunde liegende Anspruch f344llig und nicht erloschen ist, so dass die Festle-gung eines nach der F344lligkeit liegenden Zeitpunkts, von dem ab der Betrag als r374ckst344ndig gilt, nicht m366glich ist. cc) Legt man den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundst374cks als Zeitpunkt f374r die Berechnung des Vierjahreszeitraums zugrunde, fehlt es an 17 - 10 - einer Vorschrift im Zwangsversteigerungsgesetz, nach welcher die zwischen der Beschlagnahme und der Versteigerung f344llig werdenden einmaligen 366ffent-lichen Lasten in der Rangklasse 3 ber374cksichtigt werden k366nnen (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 10 Anmerkung 6.17 c). Dieses Ergebnis ist nicht hinzunehmen, denn selbstverst344ndlich muss der Anspruch auf einmalige Entrichtung einer 366ffentlichen Last, der erst im Laufe des Versteigerungsverfahrens f344llig wird, in der Rangklasse 3 ber374cksichtigt werden, wenn der Gl344ubiger ihn innerhalb des Vierjahreszeitraums sp344testens in dem Versteigerungstermin anmeldet. Das kann, worauf in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung zutreffend hingewiesen wird, nur durch die entsprechende Anwendung von 247 13 Abs. 1 ZVG auf die in 247 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZVG geregelten F344lle erreicht werden. Das ist jedoch unzul344ssig, weil die beiden Vorschriften - wie oben dargelegt - keine ver-gleichbaren Sachverhalte regeln und f374r eine Analogie kein Bed374rfnis besteht. dd) Schlie337lich erfordern - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung vertretenen Ansicht - Sinn und Zweck der Regelung in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG keine andere Beurteilung. Die Beschr344nkung des Vorrangs auf die aus den letzten vier Jahren r374ckst344ndigen Betr344ge soll verhindern, dass 344ltere, noch nicht verj344hrte Anspr374che die Sicherheit der erst ab der Rangklasse 4 zu ber374cksichtigenden Realkredite beeintr344chtigen (vgl. Denkschrift zu dem Ent-wurf eines Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Entwurf eines Einf374hrungsgesetzes, zitiert nach Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 37). Dieses Ziel wird jedenfalls auch erreicht, wenn man den Vierjahreszeitraum strikt auf die Zeit ab dem Eintritt der F344lligkeit des Anspruchs begrenzt. 18 3. Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 seinen Anspruch nicht innerhalb von vier Jahren ab dem Eintritt der F344lligkeit angemeldet; er kann deshalb nicht in der Rangklasse 3 (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ber374cksichtigt werden. Denn die 19 - 11 - F344lligkeit trat am 1. Januar 2003 ein, die Zulassung des Beitritts zu dem Verfah-ren beantragte der Beteiligte zu 2 erst am 20. Februar 2007. Die Vorinstanzen haben den Antrag somit im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen. IV. 20 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Be-teiligten zu 2, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-gerungssachen grunds344tzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 21 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 K 59/06 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2007 - 3 T 391/07 (344) -
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