BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/08 vom 23. Oktober 2008 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 30 Abs. 2 Der Gesch344ftswert f374r die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss 374ber die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigent374mergemeinschaft ist nach 247 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umst344nde des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Gesch344fts f374r die Beteiligten, zu ber374cksichtigten. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Kostengl344ubigers wird der Be-schluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 19. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 370 200. Gr374nde: I. Die Kostenschuldnerin, eine Wohnungseigent374mergemeinschaft, be-schloss in ihrer Eigent374merversammlung vom 24. Mai 2006, die amtierende Verwalterin f374r weitere f374nf Jahre zu bestellen. In ihrem Auftrag beglaubigte der Kostengl344ubiger nacheinander die auf der Versammlungsniederschrift vollzoge-nen Unterschriften des Vorsitzenden der Versammlung, des Vertreters des Verwaltungsbeirats und der Wohnungseigent374merin H. K. . F374r die Be- 1 - 3 - glaubigungen stellte er je eine 2,5/10 Geb374hr aus einem Gesch344ftswert von 255.052,98 200 in Rechnung. Dieser Betrag entspricht einem Zehntel des Ge-samtwerts der Wohnanlage, den der Kostengl344ubiger anhand der Gesamt-wohnfl344che und der Angaben von H. K. 374ber den Quadratmeterpreis ihrer Wohnung errechnet hatte. In seiner Kostenberechnung vom 14. August 2006 sind die Vorschriften der 247247 32, 45 Abs. 1 KostO zitiert. Die Angabe des Gesch344ftswerts ist mit dem Zusatz "10%" versehen. Unter einem der drei Be-glaubigungsvermerke wird sie au337erdem wie folgt erl344utert: "941,85 200 x 2.708 qm = 2.550.529,80 200". Mit ihrer Beschwerde hat die Kostenschuldnerin die H366he des Ge-sch344ftswerts beanstandet und die Ansicht vertreten, die Bestellung des Verwal-ters sei nach dem j344hrlichen Verwalterhonorar zu bewerten. Das Landgericht hat den Regelwert von 3.000 200 (247 30 Abs. 2 Satz 1 KostO) angenommen und die Kostenberechnung entsprechend herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Kostengl344ubigers, der das Kammergericht stattgeben m366chte. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1988 (Grundeigen-tum 1988, 769) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Stuttgart sind unter-schiedlicher Auffassung dar374ber, wie der Gesch344ftswert des Beschlusses einer Wohnungseigent374mergemeinschaft 374ber die Bestellung des Verwalters zu be-stimmen ist. Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, der Wert der Wohnan- 3 - 4 - lage sei geeignet, eine Abweichung von dem Regelwert nach 247 30 Abs. 2 Satz 1 KostO zu begr374nden. Demgegen374ber h344lt das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO, 769 f.) die Ber374cksichtigung dieses wirtschaftlichen Anhaltspunktes f374r unzul344ssig. Das rechtfertigt die Vorlage. Denn die auf weitere Beschwerde er-gangene Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruht auf der abweichenden Beurteilung der streitigen Rechtsfrage. Dass sie vor der Ein-f374hrung des Vorlageverfahrens bei der Notarkostenbeschwerde ergangen ist, steht der Vorlage nicht entgegen (vgl. nur Senat, BGHZ 164, 355, 357 und zu-letzt Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, jeweils m.w.N.). An die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass die Rechtsfrage f374r die Ent-scheidung 374ber die weitere Beschwerde erheblich sei, ist der Senat - soweit es um die Statthaftigkeit der Vorlage geht - gebunden (vgl. nur Senat, aaO, jeweils m.w.N.). III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Entscheidung des Be-schwerdegerichts beruht auf einer ermessensfehlerhaften Bestimmung des Ge-sch344ftswerts und damit auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). 4 1. Das Beschwerdegericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesch344ftswert f374r die Beglaubigung des Beschlusses 374ber die Bestel-lung des Verwalters nach 247 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist. Das folgt unmit-telbar aus den Vorschriften der Kostenordnung und ist heute nicht mehr umstrit-ten (vgl. nur OLG Braunschweig OLGR 2007, 577, 578; OLG D374sseldorf JurB374- 5 - 5 - ro 1992, 551; OLG Hamm JurB374ro 1983, 1554, 1556; OLG Stuttgart aaO, 769; AG Freiburg Rpfleger 1985, 378; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 247 29 Rdn. 5a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., 247 29 Rdn. 4, 7; Korinten-berg/Reimann, aaO, 247 30 Rdn. 88; Becker/Filzek, KostO, 3. Aufl., 247 30 Rdn. 4; Staudinger/Bub, BGB [2005], 247 26 WEG Rdn. 527; Merle in B344rmann/ Pick/Merle, WEG, 9.Aufl., 247 26 Rdn. 267; Bund, JurB374ro 2003, 578; Grziwotz, MietRB 2007, 293; Lappe, NJW 1989, 3254, 3259; ders., KostRsp. KostO 247 30 Nr. 68; M374mmler, JurB374ro 1981, 837, 840; 1985, 1147, 1150; Tiedtke, ZNotP 2007, 360; ders., Notarkosten im Grundst374cksrecht, 2. Aufl., Rdn. 1096; a.A. [247 30 Abs. 1 KostO] noch LG Heilbronn, BWNotZ 1983, 174 und Bayerische Notarkasse, MittBayNot 1977, 173, 176). a) Gem344337 247 45 Abs. 1 Satz 2 KostO ist die Beglaubigung einer Unter-schrift ebenso zu bewerten wie die Beurkundung der unterzeichneten Erkl344-rung. F374r Beschl374sse von Gesellschaften und anderen Vereinigungen (247 47 KostO), die - wie die Wohnungseigent374mergemeinschaft - nicht unter die Son-derregelung des 247 41c Abs. 1 KostO fallen, gilt daher 247 29 Satz 1 KostO. Da-nach bestimmt sich der Gesch344ftswert nach 247 30 Abs. 2 KostO, es sei denn, dass der Gegenstand des Beschlusses einen bestimmten Geldwert hat. 6 b) Letzteres setzt - wie in 247 41c Abs. 1 KostO und 247 27 Abs. 1 KostO a.F. - voraus, dass sich der f374r die Bewertung ma337gebende Betrag ohne weite-res aus dem Inhalt des Beschlusses und den ihn betreffenden Unterlagen erse-hen oder zumindest errechnen l344sst; ein durch Sch344tzung ermittelter Wert ge-n374gt hingegen nicht (h.M.; vgl. vor allem OLG Braunschweig aaO, 578; OLG D374sseldorf aaO, 551; OLG Hamm aaO, 1556 und OLG Stuttgart aaO, 769; aber auch BayObLGZ 1960, 1, 5 f.; 1979, 223, 224 f.; 1990, 133, 137 f., 138 f.; OLG Celle MittBayNot, 2007, 246, 247; OLG Hamm DNotZ 1994, 126, 128; 7 - 6 - OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69, 70; OLG M374nchen ZNotP 2006, 359; OLG Zweibr374cken DNotZ 1972, 119 f.; Rohs, aaO, 247 41c Rdn. 13; Reuter, BB 1989, 714, 715 f.; a.A. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 41c Rdn. 25, 30 [vgl. aber auch Rdn. 52]; Heckschen, DB 1989, 29, 31; Janke, MittRhNotK 1989, 77, 78; Lappe, NJW 1989, 3254, 3258 f. u.366.; M374mmler, JurB374ro 1989, 1231, 1233 f.; Schmidt, BB 1989, 1290 f.). Denn 247 30 Abs. 1 KostO l344sst eine Sch344tzung nur zu, wenn der Wert sich aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, wenn er also unbestimmt ist und darum einer Bestimmung nach freiem Ermessen bedarf (vgl. Senat, BGHZ 165, 125, 131 und 132 f.). F374r diesen Fall verweist 247 29 Satz 1 KostO aber unmittelbar auf den zweiten Absatz von 247 30 KostO und schlie337t damit die Anwendung des ersten Absatzes aus. c) Gemessen daran hat der Beschluss 374ber die Bestellung des Verwal-ters nach 247 26 WEG keinen bestimmten Geldwert. Er ist auf die unmittelbare Begr374ndung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet und konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erh344lt (Senat, BGHZ 152, 46, 58 m.w.N.). Der Wert dieses Gegenstands l344sst sich nicht ohne weiteres in Geld beziffern. Er kann auch nicht nach 247247 25 Abs. 2, 39 Abs. 2 KostO aus der Verg374tung des Verwalters errechnet werden. Denn der Verwaltervertrag, in dem die Verg374tung geregelt ist, hat einen ande-ren Gegenstand. Er dient dazu, die Rechtsposition des Verwalters im Verh344ltnis zu den Wohnungseigent374mern auszugestalten, und ist deshalb streng von dem Akt der Bestellung zu trennen (vgl. nur Senat, aaO, 58 und Staudinger/Bub, BGB [2005], 247 26 WEG Rdn. 132 m.w.N.). Dessen Wert wird also nicht durch die Verwalterverg374tung bestimmt. Er k366nnte zwar nach deren H366he gesch344tzt werden, eine solche Sch344tzung f374hrte aber gerade nicht zu einem bestimmten Geldwert im Sinne von 247 29 Satz 1 KostO. Dass der Gesch344ftswert einer woh- 8 - 7 - nungseigentumsrechtlichen Streitigkeit 374ber die Bestellung des Verwalters, die nach dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht in dem Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden war, grunds344tzlich nach der Verwalterver-g374tung bemessen wurde (vgl. nur Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 30/02, FGPrax 2003, 13, 18 226 insoweit nicht in BGHZ 152, 46 ff. abgedruckt 226 und Staudinger/Wenzel, aaO, 247 49 WEG Rdn. 22; jeweils m.w.N), steht dem nicht entgegen. Denn im Unterschied zu 247 29 KostO setzt die insoweit vorrangi-ge Vorschrift des 247 48 Abs. 3 WEG a.F. keinen bestimmten Geldwert voraus. 2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Gesch344ftswert selbst neu be-stimmt hat. 9 a) Gem344337 247 30 Abs. 2 KostO ist der Gesch344ftswert regelm344337ig auf 3.000 200 anzunehmen; er kann nach Lage des Falls aber auch niedriger oder h366her, jedoch nicht 374ber 500.000 200 angenommen werden. Die Entscheidung hier374ber steht im Ermessen des Notars, der als unabh344ngiger Tr344ger eines 366f-fentlichen Amtes (247 1 BNotO) einen 366ffentlich-rechtlichen Geb374hrenanspruch geltend macht (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785 m.w.N.). Im Rahmen der Beschwerde nach 247 156 Abs. 1 KostO kann sie daher nur eingeschr344nkt 374berpr374ft werden, n344mlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Um-st344nde beachtet und die Grenzen des ihm einger344umten Ermessens eingehal-ten hat (ganz h.M.; vgl. KG DNotZ 1994, 713, 717; OLG D374sseldorf NJW-RR 1996, 126, 127; OLG Hamm MittBayNot 2006, 448, 449; OLG Frankfurt Mitt-BayNot 2006, 360; OLG Zweibr374cken JurB374ro 1981, 1059; Rohs, aaO, 247 30 Rdn. 3a und 247 156 Rdn 48; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 156 Rdn 65; Becker/Filzek, aaO, 247 30 Rdn. 1, 5; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 247 156 10 - 8 - KostO Rdn. 31; Baumann, Rpfleger 1987, 220; differenzierend Lappe, DNotZ 1994, 718, 720 f. u.366.; a.A. OLG K366ln FGPrax 2000, 126, 127). Wenn das Beschwerdegericht einen solchen Ermessensfehler feststellt, ist es jedoch befugt, nach eigenem Ermessen 374ber eine m366gliche Abweichung von dem gesetzlichen Regelwert zu entscheiden (a.A. insoweit OLG Zwei-br374cken und Baumann, jeweils aaO). Der Vorrang des Notarermessens wird durch diese - prozess366konomisch gebotene - Einschr344nkung nicht wesentlich beeintr344chtigt. Denn der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch w344hrend des Beschwerdeverfahrens 344ndern und dabei auch eine ermessens-fehlerfreie Wertbestimmung nachholen (so zutreffend Rohs, aaO, 247 156 Rdn. 48). 11 b) Das Beschwerdegericht hat diese Grunds344tze beachtet und zutreffend erkannt, dass der Kostengl344ubiger das ihm einger344umte Ermessen fehlerhaft ausge374bt hat. 12 aa) Bei der Ermessensentscheidung nach 247 30 Abs. 2 Satz 2 KostO ist von dem in Satz 1 bestimmten Wert auszugehen, der - wie das Wort "regelm344-337ig" zeigt - f374r die Mehrzahl der F344lle gelten soll. Die Annahme eines niedrige-ren oder h366heren Werts ist zwar nicht auf seltene Ausnahmef344lle beschr344nkt, sie erfordert aber eine auf den Einzelfall abgestellte Bewertung (Begr374ndung des Entwurfs f374r das Gesetz zur 304nderung und Erg344nzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BR-Drs. 138/56, S. 183). Dabei k366nnen alle Umst344nde ber374cksichtigt werden, die den Fall von einem durchschnittlichen un-terscheiden. Im Vordergrund stehen jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des Gesch344fts f374r die Beteiligten, ihr Interesse daran und ihre Verm366genslage, bei Beschl374ssen nach 247247 47, 29 KostO au337erdem die Bedeutung und der Zweck 13 - 9 - der Vereinigung (vgl. etwa BayObLGZ 1960, 1, 6, 9; 1979, 223, 224 f.; OLG M374nchen ZNotP 2006, 359; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14, 21; Rohs, aaO, 247 29 Rdn. 5, 247 30 Rdn. 37; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 29 Rdn. 6; Korintenberg/Reimann, aaO, 247 30 Rdn. 108; Becker/Filzek, aaO, 247 29 Rdn. 2; Hartmann, aaO, 247 29 KostO Rdn. 6, 247 30 KostO Rdn. 53, 55). bb) Der Kostengl344ubiger hat den Beschluss 374ber die Bestellung des Ver-walters mit einem Zehntel des gesch344tzten Gesamtwerts der Wohnanlage be-wertet. Dieser Ansatz ist in der Praxis verbreitet (vgl. Lappe, NotBZ 2006, 51). Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (AG Freiburg Rpfleger 1985, 378; zustimmend Lappe, aaO, 51 und - vorsichtiger - KostRsp. KostO 247 30 Nr. 68; ebenso - wenn auch auf der Grundlage von 247 30 Abs. 1 KostO - LG Heilbronn BWNotZ 1983, 174), der auch das vorlegende Ge-richt folgen m366chte, liegt er aber nicht mehr in dem Rahmen des durch 247247 29 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO er366ffneten Ermessens (so zutreffend Tiedtke, ZNotP 2007, 360; vgl. auch OLG Braunschweig OLGR 2007, 577, 578; OLG Hamm JurB374ro 1983, 1554, 1555 f.; OLG Stuttgart aaO, 769; Becker/Filzek, aaO, 247 29 Rdn. 4). Das Zugrundelegen des Werts der Wohnanlage und das Ansetzen eines bestimmten Prozentsatzes davon als Grundlage der Sch344tzung widersprechen der Systematik der 247247 29, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 KostO, die eine Sch344tzung ausschlie337en (s.o. unter 1) und die einseitige Bindung des Ge-sch344ftswerts an das Verm366gen nur noch f374r Beschl374sse von Kapitalgesellschaf-ten vorsehen (weitergehend 247247 27 Abs. 1, 26 Abs. 3 KostO in der bis zum 31. Dezember 1994 g374ltigen Fassung: alle Vereinigungen, f374r deren Betriebsver-m366gen ein steuerlicher Einheitswert ermittelt wurde). Ob dies eine entspre-chende Bestimmung des Gesch344ftswerts in den F344llen des 247 29 KostO von vornherein ausschlie337t (so OLG Stuttgart aaO sowie - f374r Vereinsbeschl374sse - BayObLGZ 1979, 223, 225; OLG M374nchen ZNotP 2006, 359; Rohs, aaO, 247 29 14 - 10 - Rdn. 6; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 29 Rdn. 8; Becker/Filzek, aaO, 247 29 Rdn. 2; Hartmann, aaO, 247 29 KostO Rdn. 6), bedarf hier keiner Entschei-dung. Denn bei dem Beschluss einer Wohnungseigent374mergemeinschaft 374ber die Bestellung des Verwalters ist der Ansatz von zehn Prozent des Gesamt-werts der Wohnanlage jedenfalls 374berh366ht und deshalb ermessensfehlerhaft (so zutreffend Tiedtke, ZNotP 2007, 360; vgl. auch Becker/Filzek, aaO, 247 29 Rdn. 4). Das zeigt der Vergleich mit dem Beschluss einer Kapitalgesellschaft 374ber die Bestellung ihres Vorstands oder Gesch344ftsf374hrers, den das Gesetz mit nur einem Prozent des Stammkapitals bewertet (247 41c Abs. 1 KostO i.V.m. 247 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO). 3. Das Beschwerdegericht hat aber zu Unrecht davon abgesehen, den Regelwert von 3.000 200 zu 374berschreiten. Diese Ermessensentscheidung kann der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde (247247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 28 Abs. 3 FGG) zwar lediglich auf Rechtsfehler (247156 Abs. 2 Satz 3 KostO), also wiederum nur darauf 374berpr374fen, ob das Beschwerdegericht das durch 247 30 Abs. 2 Satz 2 KostO er366ffnete Ermessen ausge374bt, dessen Grenzen ein-gehalten und alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt hat (allgemeine Auf-fassung; vgl. nur OLG Braunschweig OLGR 2007, 577, 578; OLG Stuttgart aaO, 769; Rohs, aaO, 247 30 Rdn. 3, 3a und 247 156 Rdn 67; Korinten-berg/Bengel/Tiedtke, 247 156 KostO Rdn 89 f.; Becker/Filzek, 247 30 KostO Rdn. 5 sowie allgemein BGHZ 18, 143, 148 und BGH, Beschl. v. 23. Mai 1990, XII ZB 117/89, NJW-RR 1990, 1157). In diesem Rahmen ist die Entscheidung jedoch zu beanstanden. Denn das Beschwerdegericht hat wesentliche Gesichtspunkte au337er Betracht gelassen, die f374r die Annahme eines h366heren Werts sprechen. 15 - 11 - a) Das gilt zum einen f374r den von dem Kostengl344ubiger gesch344tzten Wert der Wohnanlage, den die Kostenschuldnerin der Gr366337enordnung nach nicht in Zweifel zieht. Hierzu hat das Beschwerdegericht im Anschluss an die Ver-gleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO, 769 f.) die Auffas-sung vertreten, derartige wirtschaftliche Anhaltspunkte h344tten bei der Entschei-dung 374ber eine m366gliche Abweichung von dem gesetzlichen Regelwert au337er Betracht zu bleiben, weil das Gesetz durch die Verweisung auf 247 30 Abs. 2 KostO unterstelle, dass tats344chliche Anhaltspunkte f374r eine Sch344tzung nach 247 30 Abs. 1 KostO fehlten. Ob der Vorschrift des 247 29 Satz 1 KostO eine solche Unterstellung entnommen werden kann (so auch BayObLGZ 1960, 1, 5; 1979, 223, 224; OLG M374nchen ZNotP 2006, 359), mag dahinstehen. Jedenfalls folgt aus ihr nicht, dass alle wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die der gesetzlich aus-geschlossenen Sch344tzung zugrunde gelegt werden k366nnten, auch bei der Er-messensentscheidung nach 247 30 Abs. 2 Satz 2 KostO au337er Betracht bleiben m374ssten (vgl. Korintenberg/Reimann, aaO, 247 30 Rdn. 109). Bei Beschl374ssen einer Wohnungseigent374mergemeinschaft ist daher auch der Wert der Wohnan-lage zu ber374cksichtigen (so schon M374mmler, JurB374ro 1981, 837, 840; 1985, 1147, 1150; insoweit zutreffend auch AG Freiburg Rpfleger 1985, 378; Lappe, NotBZ 2006, 51). Er geh366rt zwar nicht zu dem Verwaltungsverm366gen der teil-rechtsf344higen Gemeinschaft (Senat, BGHZ 163, 154, 177), ist aber ein taugli-cher Gradmesser sowohl f374r die wirtschaftliche Bedeutung als auch f374r die fi-nanzielle Leistungsf344higkeit dieser Vereinigung. 304hnlich aussagekr344ftig 226 und leichter zu ermitteln 226 sind zwar auch die Gr366337e der Anlage und die Zahl der Wohneinheiten (vgl. Rohs, aaO, 247 29 Rdn. 5a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 29 Rdn. 7; Korintenberg/Reimann, aaO, 247 30 Rdn. 88; Becker/Filzek, aaO, 247 30 Rdn. 4; Bund, JurB374ro 2003, 578; Gregor, InfoM 2007, 376; Grzi-wotz, MietRB 2007, 293; Tiedtke, ZNotP 2007, 360 u.366.). Diese Kriterien hat das Beschwerdegericht jedoch ebenfalls au337er Betracht gelassen. 16 - 12 - b) Zum anderen hat das Beschwerdegericht nicht ber374cksichtigt, dass der Verwalter nach der Eigent374merversammlung das wichtigste Organ der Ge-meinschaft und seine Bestellung deshalb f374r alle Wohnungseigent374mer von grundlegender Bedeutung ist (Senat, BGHZ 152, 46, 57). Im Hinblick darauf bildet der gesetzliche Regelwert, der den Durchschnitt aller Beschl374sse der nicht von 247 41c Abs. 1 KostO erfassten Vereinigungen repr344sentiert, eher die untere Grenze. Jedenfalls bei gr366337eren Gemeinschaften kann man der Bedeu-tung der Verwalterbestellung und der Wirtschaftskraft der jeweiligen Gemein-schaft dadurch Rechnung tragen, dass man - je nach Wert und Gr366337e - zwi-schen 300 200 und 500 200 pro Wohneinheit in Ansatz bringt (so Korinten-berg/Reimann, aaO, 247 30 Rdn. 88 und Grziwotz, MietRB 2007, 293; vgl. auch schon Bayerische Notarkasse, MittBayNot 1977, 173, 176: 500 bis 1000 DM pro Einheit). Diese recht pauschale Bewertung ist im Rahmen von 247 30 Abs. 2 Satz 2 KostO jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Regelung der 247247 29 Satz 1, 41c Abs. 1 KostO erkennbar darauf ausgelegt ist, die Bewertung von Beschl374ssen einfach und sicher zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1990, 133, 139; OLG Zweibr374cken DNotZ 1972, 119, 121; Reuter, BB 1989, 714, 715); im Un-terschied zu einer schematischen Multiplikation des Regelwerts (dazu ableh-nend Rohs, aaO, 247 29 Rdn. 5a und Becker/Filzek, aaO, 247 30 Rdn. 4) f374hrt sie - auch im Vergleich mit den in 247247 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 KostO vorgesehenen Betr344gen - nicht zu 374berh366hten Werten. Au337ergew366hnliche Umst344nde - wie die erforderlich werdende Zustimmung des Verwalters zu der bevorstehenden Ver-344u337erung mehrerer Wohneinheiten (vgl. OLG D374sseldorf JurB374ro 1992, 551) - k366nnen allerdings entsprechend h366here Ans344tze rechtfertigen. 17 4. Der Rechtsfehler des Beschwerdegerichts f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache. An einer 18 - 13 - eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht nur deshalb gehindert, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen 374ber die Zahl der Wohneinheiten ge-troffen hat. Er kann dem Kostengl344ubiger auch deshalb keine h366heren Geb374h-ren zusprechen, weil die Kostenberechnung vom 14. August 2006 den Anforde-rungen des 247 154 Abs. 2 KostO nicht gen374gt und deshalb als Grundlage f374r ei-ne Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, BGHZ 164, 355, 359). a) Gem344337 247 154 Abs. 2 KostO muss der Notar in der Kostenberechnung 374ber den Betrag der angesetzten Kosten hinaus den Gesch344ftswert, die Kos-tenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Geb374hrentatbestands und der Auslagen sowie verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vor-sch374sse angeben. Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenan-satz anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu pr374fen (Senat, aaO, 359; Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785; Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, 2192, 2193; BGH, Beschl. v. 2. Dezem-ber 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976, 977). Die in der Kostenberechnung vom 14. August 2006 enthaltenen Angaben zum Gesch344ftswert sind danach aus zwei Gr374nden zu beanstanden. 19 aa) Zum einen verweist der erl344uternde Zusatz "10%" zwar auf einen zehnfachen Betrag des angegebenen Gesch344ftswerts; er l344sst aber nicht er-kennen, wie sich dieser 226 in der Urkunde nicht erw344hnte und auf einer eigenen Sch344tzung des Kostengl344ubigers beruhende 226 Betrag zusammensetzt. 20 Dem Zweck des 247 154 Abs. 2 KostO ist damit nicht Gen374ge getan. Denn danach muss die Kostenberechnung aus sich selbst heraus verst344ndlich und auch der Gesch344ftswert so dargestellt sein, dass der Kostenschuldner dessen 21 - 14 - Ermittlung nachvollziehen kann (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, aaO, 977). Die blo337e Angabe eines Werts, der dem Kostenschuldner weder bekannt noch aus der Urkunde ersichtlich ist, gen374gt daf374r nicht. Zusammengesetzte Werte sind vielmehr aufzuschl374sseln und die darin enthaltenen Einzelwerte 226 soweit dies zu ihrem Verst344ndnis erforderlich ist 226 schlagwortartig zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, aaO, 977; ebenso Rohs, aaO, 247 154 Rdn. 12; Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Kostenberech-nung" 2.2.1; Becker/Filzek, aaO, 247 154 Rdn. 6 und Hartmann, aaO, 247 154 KostO Rdn. 6 m.w.N.; a.A. Reithmann, EWiR 2003, 653, 654; Korinten-berg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 154 Rdn. 8c, vgl. aber auch Rdn. 19 und Tiedtke, ZNotP 2004, 77, 78). Ob die weitere Erl344uterung des Gesch344ftswerts, die der Kostengl344ubiger der unter einem Beglaubigungsvermerk aufgestellten Kostenberechnung 247 154 Abs. 3 Satz 2 KostO hinzugef374gt hat, diesen Anforderungen gerecht wird, er-scheint ebenfalls zweifelhaft, bedarf aber keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn nach Zweck und Systematik des Gesetzes kommt es nur auf die dem Schuldner mitgeteilte Kostenberechnung nach 247 154 Abs. 1 KostO an. 22 bb) Zum anderen hat der Kostengl344ubiger in der Kostenberechnung vom 14. August 2006 nicht angegeben, nach welchen Vorschriften er den Ge-sch344ftswert ermittelt hat. 23 Ob sich das Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO auf diese Bestimmungen erstreckt, ist umstritten. Nach der fr374her herrschenden Meinung, der auch das vorlegende Gericht folgt, ist das nicht der Fall (vgl. OLG Hamm JurB374ro 1992, 343, 345 m.w.N.; aber auch noch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 154 Rdn. 8c; Assenmacher/Matthias, aaO, Stichwort "Kostenberechnung" 2.2.1; 24 - 15 - Schmidt, JurB374ro 2005, 116, 118; Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 und Tiedtke, ZNotP 2005, 279 f.; anders jedoch ders., ZNotP 2004, 77, 78). Seit der Versch344rfung des Zitiergebots durch das Kostenrechts344nderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, S. 1325; dazu Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193) werden allerdings zwei Gegenauffassungen vertreten. Nach der einen sind die f374r den Gesch344ftswert ma337geblichen Bestimmungen dann anzugeben, wenn der Wert aus der Urkunde nicht ohne weiteres ersichtlich oder seine Er-mittlung anders nur schwer nachvollziehbar ist (Rohs, aaO, 247 154 Rdn. 12; Hartmann, aaO, 247 154 KostO Rdn. 7); die Vertreter der anderen halten diese Angabe stets f374r erforderlich (OLG D374sseldorf JurB374ro 2005, 151, 152; Heinze, NotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199; ebenso - f374r 247 154 Abs. 2 KostO a.F. - ders., KostRspr. KostO 247 154 Nr. 42 und 43). Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass das Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO nicht mehr nur f374r Geb374h-renvorschriften, sondern f374r alle Kostenvorschriften gilt. Denn mit dieser 304nde-rung wollte der Gesetzgeber vor allem die Vorschriften einbeziehen, welche die in Ansatz gebrachten Auslagen regeln (vgl. die Begr374ndung zu dem Kosten-rechts344nderungsgesetz vom 24. Juni 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 92, 102). Nach dem Gesetzeszweck erfasst der Begriff der Kostenvorschriften alle Normen, deren Angabe f374r die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kosten-ansatzes aus der Sicht eines verst344ndigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193). Aus diesem Grund hat der Senat (aaO) bereits entschieden, dass das Zitiergebot die Angabe der Vorschriften des 247 32 KostO verlangt, weil der Kostenschuldner ohne diesen Hinweis nicht nachvollziehen kann, wie sich der angegebene Gesch344ftswert in der geforderten Geb374hr niederschl344gt. Nichts 25 - 16 - anderes gilt f374r den Gesch344ftswert selbst. Denn seine H366he ist f374r die Berech-nung der Wertgeb374hren ebenso bedeutsam wie der jeweilige Geb374hrentatbe-stand, und auch sie kann von einem verst344ndigen, aber mit Kostensachen nicht vertrauten Kostenschuldner ohne Hinweis auf die ma337geblichen Vorschriften in der Regel nicht vollst344ndig nachvollzogen und vor allem nicht auf ihre Berechti-gung 374berpr374ft werden. Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Gesch344ftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist. b) Der Versto337 gegen das Zitiergebot hat grunds344tzlich zur Folge, dass die Kostenberechnung ohne weitere Sachpr374fung aufgehoben werden muss (Senat, BGHZ 164, 355, 359; Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193). Das kommt hier aber - unabh344ngig von dem Verbot der reformatio in peius (dazu Senat, BGHZ 165, 125, 133 f.) - schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beschwer-degericht den Kostengl344ubiger nicht auf 247 154 Abs. 2 KostO hingewiesen hat. 26 - 17 - IV. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts f374r das Verfahren der weiteren Be-schwerde beruht auf 247247 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. 27 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2007 - 82 T 457-459/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2008 - 9 W 144-146/07 -
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