BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 89/08 vom 27. August 2009 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Dem Gl344ubiger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2008 wird zur374ckge-wiesen. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens und des Beschwerdeverfahrens. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger hat im Oktober 2007 einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss erwirkt, durch den die angeblichen Anspr374che der Schuldnerin 1 - 3 - aus einem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen, n344her bezeichneten Le-bensversicherungsvertrag sowie das Recht auf K374ndigung und Umwandlung der Versicherung und auf Bestimmung, 304nderung oder Widerruf der Bezugsbe-rechtigung gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen worden sind. 2 Der streitgegenst344ndliche Versicherungsvertrag 374ber eine aufgeschobe-ne Rentenversicherung vom 22. Januar 1996 sieht die Zahlung einer monatli-chen Altersrente ab dem 1. Januar 2004 oder eine einmalige Kapitalabfindung vor. Als bezugsberechtigt sind f374r den Erlebensfall die Schuldnerin und f374r den Todesfall deren T366chter bezeichnet. Die Altersrente hat eine Mindestlaufzeit von f374nf Jahren. Das Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalabfindung war bis drei Monate vor dem Rentenbeginn auszu374ben. Nach Beginn der Ren-tenzahlung sind die K374ndigung und die Gew344hrung eines Policendarlehens ausgeschlossen (247247 6 und 6 a der Allgemeinen Bedingungen f374r die Renten-versicherung). Nach 247 14 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-genden Allgemeinen Bedingungen f374r die Rentenversicherung kann der Versi-cherungsnehmer "bis zur jeweiligen F344lligkeit das Bezugsrecht jederzeit wider-rufen". Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Schuldnerin erh344lt seit dem 1. Januar 2003 aus dem Versicherungs-vertrag eine monatliche Rente in H366he von derzeit 283,61 200. Mit der Erinnerung gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hat sie geltend gemacht, ihre Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag seien gem344337 247 851 c ZPO un-pf344ndbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Auf die soforti-ge Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss dahin abge344ndert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Versicherungsvertrag nach Ma337gabe von 247 851 c ZPO in 3 - 4 - Verbindung mit der Tabelle zu 247 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils g374ltigen Fas-sung gepf344ndet werden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde begehrt der Gl344ubiger die Wiederherstellung des urspr374nglichen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Dem Gl344ubiger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Der Gl344ubiger war ohne Verschulden an der Einhaltung der Fris-ten verhindert. 5 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechts-mittelf374hrer, der - wie hier der Gl344ubiger - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechts-mittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344nden vern374nf-tigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich f374r bed374rftig i.S. der 247247 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Er-forderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verz366gerung 374ber sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146). Gleiches gilt hinsichtlich der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmit-tels. 6 - 5 - Die Voraussetzungen f374r die Wiedereinsetzung liegen vor. Die Prozess-kostenhilfe wurde dem Gl344ubiger nach 247 115 Abs. 4 ZPO versagt, weil die Kos-ten der Prozessf374hrung vier vom Gl344ubiger nach seinen pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnissen gem344337 247 115 Abs. 2 ZPO aufzubringende Monatsra-ten voraussichtlich nicht 374bersteigen. Diese Umst344nde konnte der Gl344ubiger im Voraus nicht hinreichend sicher einsch344tzen, weshalb ihm nicht entgegengehal-ten werden kann, er habe vern374nftigerweise nicht mit der Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe rechnen d374rfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07, NJW-RR 2008, 1238). 7 Der Gl344ubiger hat innerhalb der Fristen des 247 234 Abs. 1 und 2 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt und die vers344umten Prozesshandlungen nachge-holt, 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 8 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. 9 a) Das Beschwerdegericht meint, die Anspr374che der Schuldnerin aus dem Rentenversicherungsvertrag seien nach 247247 851 c, 850 c ZPO wie Ar-beitseinkommen pf344ndbar. Die Voraussetzungen des 247 851 c ZPO l344gen vor. Ma337geblicher Zeitpunkt hierf374r sei der Zeitpunkt der Pf344ndung. Zu den Voraus-setzungen im Einzelnen f374hrt das Beschwerdegericht insbesondere aus, die Schuldnerin k366nne 374ber die Anspr374che aus der Lebensversicherung nicht mehr verf374gen. Nach Beginn der Rentenzahlung sei eine K374ndigung der Versiche-rung nicht mehr m366glich und die Gew344hrung eines Policendarlehens ausge-schlossen. Einer Abtretung des Rentenanspruchs stehe 247 400 BGB entgegen. Die 304nderung von Bezugsberechtigten nach Leistungsbeginn sei ausgeschlos- 10 - 6 - sen, so dass eine 304nderung des Bezugsrechts der T366chter der Schuldnerin als naher Angeh366riger im Todesfall nicht mehr zul344ssig sei. 11 b) Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 12 aa) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Pf344ndungsbeschr344nkung des 247 851 c Abs. 1 ZPO nicht greift, wenn eine der unter Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt. Diese Vorausset-zungen hat der Gesetzgeber geschaffen, um sicher zu stellen, dass der Pf344n-dungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschr344nkt wird, das von dem Be-rechtigten unwiderruflich seiner Altersvorsorge gewidmet ist. Ausweislich der Gesetzesbegr374ndung muss diese Endg374ltigkeit der Vorsorgefunktion im Zeit-punkt der Pf344ndung bestehen (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). bb) Es kann dahinstehen, ob - worauf die Rechtsbeschwerde in erster Linie abstellt - der Vertrag noch die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte vorsieht (247 851 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Denn je-denfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb rechtsfeh-lerhaft, weil es zu Unrecht annimmt, die Schuldnerin k366nne wegen 247 400 BGB ihre Anspr374che aus dem Vertrag nicht abtreten. 13 Nach 247 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pf344ndung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pf344ndung unterworfen ist, ist Voraussetzung f374r die fehlende Verf374gungsbefugnis des Gl344ubigers. Diese Voraussetzung h344tte das Berufungsgericht pr374fen m374ssen. 14 c) Der Senat kann selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Aus dem zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemachten Rentenversicherungsvertrag ergibt sich keine Beschr344nkung der 15 - 7 - Abtretungs- und Verpf344ndungsbefugnis. 247 14 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Rentenversicherung bestimmt lediglich, dass eine Abtre-tung oder Verpf344ndung, soweit derartige Verf374gungen 374berhaupt rechtlich m366g-lich seien, erst mit der schriftlichen Anzeige durch den bisherigen Berechtigten wirksam wird. Insoweit wird also von der grunds344tzlichen Abtretbarkeit und Ver-pf344ndbarkeit ausgegangen. Au337erhalb des Vertrags liegende Abtretungs- oder Verpf344ndungsverbote sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -
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