BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 89/08 vom 24. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 Zur Auslegung eines mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" 374berschrie-benen Schriftsatzes. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2009 - VI ZB 89/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Rich-terin von Pentz beschlossen: Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. September 2008 ge-w344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. September 2008 auf-gehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 29. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens zu entscheiden haben wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.279,19 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 1. Die Kl344gerin, die am 19. Juli 2001 beim Besuch der Zentrale f374r G344rt-ner- und Floristikbedarf der Beklagten in N. einen Unfall erlitt, als auf dem Frei-gel344nde ein dreibeiniger Eisenst344nder umfiel und sie am Kopf traf, nimmt die Beklagte auf Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in An-spruch. Ihr ist in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 6. M344rz 2008 zugestellt wor-den. Am 4. April 2008 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin einen mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" 374berschriebe-nen anwaltlichen Schriftsatz eingereicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2008, bei Gericht eingegangen am 23. April 2008, hat die Kl344gerin den Prozesskostenhilfeantrag begr374ndet. Gleichzeitig hat sie ein Formblatt mit der Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst eini-gen Belegen eingereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Kl344gerin mit An-waltsschriftsatz vom 30. April 2008 erkl344rt, das Rechtsmittel solle erst nach Be-willigung von Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchge-f374hrt werden. Zugleich hat sie vorsorglich die Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist um einen Monat beantragt, die ihr mit Verf374gung vom 5. Mai 2008 bis einschlie337lich 6. Juni 2008 gew344hrt worden ist. Durch Beschluss vom 27. Juni 2008, der den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 7. Juli 2008 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Am 21. Juli 2008 hat die Kl344gerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru- - 4 - fungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie auf den Schriftsatz vom 21. April 2008 Bezug genommen. 2 Mit Beschluss vom 1. September 2008 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufung sei un-zul344ssig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist gem344337 247 517 ZPO eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 7. April 2008 abgelaufen. Sie sei durch den am 4. April 2008 eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt worden, weil eine an die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gekn374pfte Beru-fungseinlegung unzul344ssig sei. Diese Voraussetzungen l344gen hier vor, da die Kl344gerin klargestellt habe, dass die Berufung erst nach Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchgef374hrt werden solle. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Kl344gerin nicht zu gew344hren, denn sie sei nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Kl344gerin habe innerhalb der Rechtsmittelfrist weder das For-mular 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse ausgef374llt und zu den Akten gereicht noch irgendwelche Belege vorgelegt. Sie habe auch nicht erkl344rt, dass sich ihre Verh344ltnisse gegen374ber der Prozesskostenhilfebewilli-gung in erster Instanz nicht oder nicht wesentlich ge344ndert h344tten. Diese Anga-ben habe die Kl344gerin auch nicht f374r entbehrlich halten d374rfen, zumal ihre in erster Instanz eingereichte Erkl344rung bereits mehr als zwei Jahre zur374ckgele-gen habe. Der Beschluss vom 1. September 2008 ist den Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin am 5. September 2008 zugestellt worden. Auf ihren am 2. Oktober 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag hat der Senat der Kl344gerin Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss bewilligt und ihr mit Beschluss vom 16. Dezember 2008, zugestellt am 19. Dezember 2008, die Verfahrensbevollm344chtigte beige- 3 - 5 - ordnet. Diese hat am selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbeschwerde mit einem am 19. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz begr374ndet. II. 4 1. Der Kl344gerin ist auf ihren rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag (247247 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344s-sig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 5 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht durf-te die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen, die Beru-fung sei versp344tet eingegangen. 6 Der Schriftsatz der Kl344gerin vom 4. April 2008 erf374llt die Anforderungen, die das Gesetz in 247 519 ZPO an eine Berufungsschrift stellt. In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nfti-gen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl374sse vom 2. Ok-tober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 7 - 6 - 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschl374sse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 8 Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Beru-fungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind - wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen - alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Die Auslegung von Prozesserkl344-rungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334), hat den Willen des Erkl344renden zu be-achten, wie er den 344u337erlich in Erscheinung getretenen Umst344nden 374blicher-weise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m.w.N.). Bei Beachtung dieser Grunds344tze hat die Kl344gerin wirksam Berufung eingelegt. F374r die Auslegung des Schriftsatzes vom 4. April 2008 sind dessen Inhalt und die Begleitumst344nde heranzuziehen. Ma337gebend ist der objektiv zum Aus-druck gekommene Wille des Erkl344renden. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom Gericht als Berufungsschrift gewertet und behandelt worden ist. Nicht zu be-r374cksichtigen sind auch die Begleitumst344nde, von denen das Gericht und der Rechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt ha-ben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO). Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, welche Erkl344rung die Kl344gerin auf den nach Ablauf der Beru-fungsfrist ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 23. April 2008 abgegeben hat. 9 - 7 - Ebenso unerheblich ist, dass die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 er-neut "Berufung" eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt hat. 10 Der Inhalt des Schriftsatzes vom 4. April 2008 spricht nicht mit der erfor-derlichen Deutlichkeit daf374r, dass die Kl344gerin zun344chst lediglich einen Pro-zesskostenhilfeantrag stellen und noch keine Berufung einlegen wollte. F374r eine unbedingte Berufungseinlegung sprechen hier schon die Verwendung des Be- griffs "Berufung" in der 334berschrift und die Bezeichnung der Parteien als "Beru-fungskl344gerin" und "Berufungsbeklagte" im Rubrum. Mit R374cksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und da-mit unzul344ssigen Berufungseinlegung ist f374r die Annahme einer derartigen Be-dingung eine ausdr374ckliche zweifelsfreie Erkl344rung erforderlich, die beispiels-weise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Beru-fungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Re-de ist oder angek374ndigt wird, dass "nach Gew344hrung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; Senatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO). Daran fehlt es hier. 11 4. Hiernach ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden. Das Rechts-mittel ist auch im 334brigen zul344ssig. Zwar ist die Berufungsbegr374ndung nicht in-nerhalb der Begr374ndungsfrist bei Gericht eingegangen, doch ist der Kl344gerin insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, da sie diese Frist ohne ihr Verschulden vers344umt und die Berufung innerhalb der Wiederein-setzungsfrist (247 234 Abs. 1 Satz 2, 247 236 Abs. 1 ZPO) begr374ndet hat. Die Beru-fungsbegr374ndung, die nach 247 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der 12 - 8 - Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsge-richt einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schrifts344tze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Beru-fungsbegr374ndung gerecht werden (BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 182/04 - NJW 2008, 1740). Dies ist hier der Fall, denn die Kl344gerin hat in ihrer Berufungsschrift vom 21. Juli 2008 zur Begr374ndung der Berufung ausdr374cklich auf den Schriftsatz vom 21. April 2008 Bezug genommen. Dieser erf374llt die An-forderungen einer Berufungsbegr374ndung (247 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO). M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - 4c O 102/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - I-18 U 102/08 -
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