BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/10 vom 8. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ge-gen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Os-nabr374ck vom 11. M344rz 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 11. M344rz 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene ist libanesischer Staatsangeh366riger. 1993 und 1997 be-antragte er in der Bundesrepublik Asyl. Die Antr344ge wurden bestandskr344ftig 1 - 3 - abgelehnt. 1997 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit Hilfe einer Schleuser-organisation reiste er um die Jahreswende 2009/2010 wieder nach Deutsch-land ein. Am 10. Februar 2010 wurde er verhaftet. Das Amtsgericht hat ihn angeh366rt. Es hat auf Antrag der beteiligten Be-h366rde mit Beschluss vom 10. Februar 2010 Haft zur Sicherung der Abschie-bung des Betroffenen f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. 2 3 Am 22. April 2010 nahm die Beh366rde den Antrag vom 10. Februar 2010 zur374ck, weil es nicht m366glich sei, w344hrend der verbleibenden Haftzeit des Be-troffenen das f374r die Abschiebung notwendige Passersatzpapier zu beschaffen. Der Betroffene wurde aus der Haft entlassen. Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt er, die Rechtswidrigkeit der Anordnung seiner Haft festzustellen. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreise-pflichtig. Aufgrund seines Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werde. Er sei daher nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft zu nehmen. Zur Vorbereitung der Abschiebung sei eine Dauer der Haft von drei Monaten erforderlich und angemessen. 4 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und zul344ssig, soweit der Betroffene im Hinblick auf die R374ck- 5 - 4 - nahme des Haftantrags und seine Entlassung aus der Haft die Feststellung er-strebt, dass er durch die Anordnung der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, InfAuslR 2010, 249, 250; Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, juris Rdn. 11). 2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwer-de nicht angegriffen davon aus, dass der Betroffene aufgrund seiner unerlaub-ten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, 247247 50 Abs. 1, 2, 58 Abs. 1, 2 Nr. 1 AufenthG, und nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Abschiebung nicht entziehen will, 247 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. 6 7 3. Trotzdem halten die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Haftanordnung des Amtsgerichts der rechtlichen Pr374fung nicht stand. Nach 247 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entschei-dungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf374hren. Zu diesen geh366rt die Feststellung, dass die Abschiebung innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann, 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, sind weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht insoweit ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts in hinreichendem Umfang nachgekommen. Der Haftrichter hat seine Prognose hierzu auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umst344nde zu erstrecken, die der Abschie-bung entgegenstehen oder sie verz366gern k366nnen (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17; Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 202/09, juris Rdn. 14, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, juris Rdn. 18). Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf zu pr374fen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsma337st344be zutreffend erkannt und alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt und vollst344n- 8 - 5 - dig gew374rdigt hat (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, juris Rdn. 20). Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten m366glich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeit-raum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden k366nnen. Der Tatrichter darf sich nicht auf die Wiedergabe der Einsch344tzung der Ausl344nderbeh366rde beschr344nken, die Abschiebung werde voraussichtlich inner-halb von drei Monaten stattfinden k366nnen (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17). Soweit die Ausl344nderbeh366rde konkrete Tatsachen hierzu nicht mitteilt, hat das Gericht gem344337 247 26 FamFG nachzufragen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, juris Rdn. 20). 9 Den an die Beurteilungsgrundlage zu stellenden Anforderungen werden die angefochtene Entscheidung und die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht gerecht. Bereits aus dem Antrag der beteiligten Beh366rde vom 10. Februar 2010 war ersichtlich, dass der Betroffene nicht im Besitz eines Ausweises ist. Ein sol-cher wurde der Beteiligten zu 2 trotz Ank374ndigung nicht vorgelegt. Vielmehr hat der Betroffene gegen374ber der Beteiligten zu 2 erkl344rt, sein Ausweis befinde sich bei einem Schleuser. Zu der voraussichtlichen Dauer des damit offensichtlich notwendigen Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers enth344lt der Antrag der beteiligten Beh366rde keine Ausf374hrungen. Die Dauer der beantragten Haft wird vielmehr mit der zur organisatorischen Vorbereitung allgemein 374bli-chen Dauer begr374ndet. Auch bei seiner Anh366rung durch das Amtsgericht hat der Betroffene er-kl344rt, sein Pass sei bei einem Schleuser und werde von diesem nicht herausge-geben. Trotzdem haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht konkrete Feststellungen zur Dauer des f374r die Abschiebung damit notwendigen Verfahrens auf Beschaffung eines Passersatzpapiers getroffen. Die Entschei- 10 - 6 - dung des Beschwerdegerichts wiederholt vielmehr die nicht n344her ausgef374hrte Angabe der beteiligten Beh366rde, eine Dauer der Haft von bis zu drei Monaten sei "zur organisatorischen Vorbereitung" der Abschiebung erforderlich. IV. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (247 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die zu 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognoseentscheidung weitere Ermittlungen er-fordert, die von dem Beschwerdegericht nachzuholen sind (247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 10.02.2010 - 246 XIV 8/10 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 11.03.2010 - 11 T 137/10 -
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