BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 83/14 V ZB 84/14 V ZB 85/14 V ZB 89/14 vom 18. September 20 1 4 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . September 20 1 4 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann, d i e Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Erinnerung der Kläger wird die Kostenrechnung des Bu n- desgerichtshof s vom 17. Juni 2014 Kassenzeichen 780014127333 aufgehoben, soweit der Kostenansatz 180 übersteigt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe: I. D en Kläger n sind in einem Berufungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Januar 2012 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt wo rden. Ihre dagegen im Januar 2 0 14 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 als unzulässig ve r- worfen; eine nachfolgende Gegenvorstellung der Kläger hat es mit Be schluss vom 18. März 2014 zurückgewiesen. Gegen den a uf de r Grundlag e der E n t- scheidung vom 6. J anuar 2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht s haben die Kläger ebenfalls Beschwerde eingelegt; diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2014 zurückgewiesen. 1 - 3 - Mit Schreiben an den Bun desgerichtshof vom 12 . April 2014 haben die Kläger de / ie eingangs genannten vier Be schlü ss e des Land - und Oberlandesgericht s eingelegt. Der Senat hat die Rechtsmittel durch zwei Beschlüsse auf Kosten der Kläger als unzulässig ve rworfen . Der unter dem Aktenzeichen V ZB 83/14 gefasste Beschluss betrifft die Entsche i- dung des Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren; der weitere Beschluss (V ZB 84, 85 u. 89/14) die im Zusammenhang mit der Kostengrundentsche i- dung stehenden Beschlüs se . Mit Kostenrechnungen vom 17. Juni 2 014 sind für das Verfahren V ZB 83/14 eine Gebühr nach Nr. 1826 KV - GKG in Höhe von 120 n- zeichen 780014127325) und für die Verfahren V ZB 83, 84 u. 89/14 drei Gebü h- ren in Ansatz gebracht worden (Kassenzeiche n 780014127333), zwei davon in Hö he von 120 Nr. 1826 KV - GKG ) , eine weitere in Höhe von 180 KV - GKG ). Hiergegen haben die Kläger mit der Begründung Erinnerung eing e- legt, ihr Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 12. April 2014 beziehe sich au f eine einzige Sache , nämlich auf t- scheidung des Landgerichts vom 6. Januar 2012 ; hierfür könne nicht eine vie r- fache Gebühr berechnet werden. II. D ie zulässig Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat teilweise Erfolg. 1. Die in der Kostenrechnung vom 17. Juni 2014 mit dem Kassenzeichen 780014127333 angesetzten Gebühren nach Nr. 1826 KV - GKG sind nicht zu erheben. So weit d ie Kläger den Beschluss des Landgerichts vom 6. Januar 2012 und die beiden Beschlüsse des Oberlande sgerichts überprüft wissen wol l- 2 3 4 5 - 4 - ten, handelt e es sich um ein einheitliches Rechtsmittel , für das nur eine Gebühr (nach Nr. 1823 KV - GKG ) in Ansatz zu bringen ist. Die drei Entscheidungen b e- tre f f en mit der Kostengrundentscheidung nach § 91 a ZPO nicht nur den selben Vorgang . Sie sind auch in der Art eines Instanzenzugs verknüpft (Ausgangsen t- scheidung - Beschwerde - Gegenvorstellung), an dessen Ende nur eine einhei t- liche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stehen konnte und nach der Vorstellung der Kläger a möchten wir das Rechtsmittel der . Dass sie im Schreiben vom 12. April 2014 alle drei B e- schlüsse als Anfechtungsgegenstand aufgeführt haben, diente ersichtlich nur der Verdeutlichung , dass sie die Aufhebung all er drei Entscheidungen erreichen wollte n . 2. Unbegründet ist die Erinnerung dagegen, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014127325 richtet. Der Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2014 , de r Gegenstand des dieser Re chnung zugrundeliegenden Verfahren s bei dem Bundesgericht s- hof war, betrifft nicht die Kostengrundentscheidung, sondern das davon zu u n- terscheidende Kostenfestsetzungsverfahren . Die Beschwerde gegen d en Ko s- tenfestsetzungsbeschluss des Amts gerichts ha t ein e igens tändiges Beschwe r- deverfahren in Gang gesetzt (vgl. § 104 Abs. 3 ZPO) ; der Wunsch der Kläger , die hierauf ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 14. Januar 2014 in dritter Instanz überprüfen zu lassen, führte deshalb auch vor dem Bundesg e- richtshof zu einem selbständigen Verfahren. Dass die Kostenfestsetzung auf d er von den Klägern angefochtenen Kostengrundentscheidung aufbaut , führt zu keiner an dere n Beurteilung . Denn hieraus folgt nicht, dass zugleich eine Beschwerde gegen den Kostenfestse t- zung sbeschluss erforderlich war. Vielmehr wäre dieser Beschluss bei einer Aufhebung der Kostengrundentscheidung ohne weiteres hinfällig gewesen ( vgl. 6 7 8 - 5 - BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 VI ZB 61/06, NJW - RR 2007, 784 Rn. 3 ) . W e nn die Kläger die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens e r- gangenen Entscheidungen dennoch an fe chten, müssen sie auch die dafür im Gesetz bestimmten Gebühren tragen . Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenach , Entscheidung vom 05 . 07 .201 3 - 54 C 171/08 - LG Meiningen , Entscheidung vom 14 . 0 1.201 4 - 4 T 208/13 - LG Meiningen, Entscheidung vom 06.01.2012 - 4 S 129/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 03.03.2014 u. vom 18.3.2014 - 2 W 61/14 -
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