ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/16 vom 13. Juli 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und W einland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2016 u n- ter Zurückweisung des Rechtsmittels im Ü brigen im Kostenpunkt aufgehoben und dahin geändert, dass der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffe ne . Der Gegenstandswert des Rechtsb eschwerdeverfahrens bet rägt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1999 erstmals in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2002 bestandskräftig abgelehnt. Nachdem er wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden war, wies ihn die beteiligte Behörde mit Bescheid vom 9. April 2013 befristet für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepu - b lik Deutschland aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 30. April 2013 1 - 3 - zu verlassen , und drohte ihm d ie Abschiebung nach Serbien an. Einer für den 23. Mai 2015 vorgesehenen Abschiebung entzog sich der Betroffene. Auf A n- trag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht für die Zeit vom 3. Mai 2016 bis zum 25. Juni 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach Ablauf der angeor d- neten Haftdauer die Feststellung, durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidu ng des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt wo r- den zu sein. II. Das Beschwerdegericht bejaht die formellen und materiellen Vorausse t- zungen für die Anordnung de r Sicherungshaft . Etwaige Anhörungsfeh ler des Amtsgerichts seien jedenfalls aufgrund d er erneute n Anhörung des Betroffenen am 10. Juni 2016 durch die Beschwerdekammer geheilt worden . Der Verfa h- rensbevollmächtigte des Betroffenen sei ausweislich des Empfangsbekenntni s- ses vom 8. Juni 2016 rechtzeitig geladen worden und habe deshalb die Mö g- lic hkeit gehabt, an dem Anhörungs termin teilzunehmen. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist - mit Ausnahme der von Amts wegen zu ändernden Ko s- tenentscheidung des Beschwerdegerichts - unbegründet. 1 . Wie das Beschwerdegericht rechtfehlerfrei ausführt, war die Hafta n- ordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der 2 3 4 - 4 - Rechtsbeschwerde ist der Betroffene auch nicht d urch die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht in seinen Recht en verletzt worden. a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass e i- nem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, an einem Term in zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu d er Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15 , InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 und 20 mwN). Ve r- eitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des B e- voll mächtigten an der Anhörung , führt dies ohne Weiteres zu der Rechtswidri g- keit der Haft bzw. - soweit es um das Verfahren vor dem Beschwerdegericht geht - zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Es kommt nicht d a- rauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. Senat, B e- schluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 7 f.; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 13, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, juris Rn. 7). b) Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Beschwerdegericht das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt hat. Das Beschwe r- degericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zwei Tage vor der anstehenden Anhörung über den Anhörungstermin u nterrichtet und ihm damit Gelegenheit eingeräumt, an der Anhörung teilzunehmen. Da der Verl e- gungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Geschäftsstelle des B e- schwerdegerichts erst am Tag der Anhörung um 10.20 Uhr vorgelegt worden ist, die Anhörung jedoc h um 10.30 Uhr in Ingelheim, und nicht an der Gericht s- stelle in Mainz um 10.30 Uhr stattfand, war dem Beschwerdegericht im Zei t- 5 6 - 5 - punkt der Anhörung der Verlegungsantrag des Bevollmächtigten nicht bekannt . Dass der Antrag nach dem Vorbringen in der Rechtsbesc hwerde bereits am Vortag per Telefax um 14.18 Uhr bei der Wachtmeister ei des Landgerichts ei n- gegangen war, vermag deshalb eine Beeinträchtigung des Rechts des B e- troffenen auf Durchführung eines fairen Verfahrens nicht zu begründen. c) Die Nichtberücksic htigung des Verlegungsantrag s verletzt den B e- troffenen allerdings in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht, die Au s- führungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es ein en - wie hier - ordnungsgemäß eingegangenen Schrif t- satz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, NJW 2013, 925 Rn. 12 mwN). Letzteres beruht darauf, dass das Gericht insg esamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen G e- hörs verant wortlich ist (BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.). An der Verle t- zung von Art. 103 Abs. 1 GG ändert es deshalb nichts, dass d er zur Entsche i- dung b erufenen Beschwerdekammer im Zeitpunkt d er Anhörung der Schriftsatz nicht vorlag . d) Dieser Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, was der Betroffene im Falle der Verlegung des Anhörungs termins und einer Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten an einer erneuten Anh ö- rung noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, B e- schluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, juris Rn. 13). 2 . Erfolg hat die Re chtsbeschwerde nur insoweit, als das Beschwerde g e- richt im Rahmen seiner Kostenentscheidung nicht von der Erhebung von Do l- metscherkosten abgesehen hat . Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats 7 8 9 - 6 - bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen regelmäßig g e- boten (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 1 84, 323, 333 f.; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 56/16, juris Rn. 1). Nichts anderes gilt für den hier gegebenen Fall, dass der Betroffene erklärt, Deutsch zu verst e- hen und sich in Deutsch ausdrücken zu können, das Gericht aber vorsorglich für Zweifelsfragen einen Dolmetscher bei zieht . Eine Änderung auch der ersti n- stanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Anhörung vor dem Amtsgericht ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 03.05.2016 - 35a XIV 5/16 - LG Mainz, Entscheidung vom 13.06.2016 - 8 T 118/16 - 10
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