ECLI:DE:BGH:2019:070219BVZB89.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/18 vom 7. Februar 2019 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2 Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass b e- rechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - V ZB 89/18 - OLG Oldenburg AG Westerstede - 2 - Der V. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteil igten zu 4 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu 1/2 - Anteil des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Die Beteiligten zu 5 und 6 pfändeten den Miterbe n- anteil des Beteilig ten zu 1 und erwirkten die Überweisung des An teils zur Ei n- ziehung. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2017 verkauften und übe r- trugen sie ihn an die Beteiligte zu 4. Unter Vorlage des Erbanteilskaufvertrages haben die Beteiligten zu 4 bis 6 die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erbanteils des Beteiligten zu 1 beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Eintragung u.a. von der Vorlage einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 844, § 857 1 - 3 - Abs. 5 ZPO oder einer Genehmigung des Beteiligten zu 1 in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abhängig gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der B e- teiligten zu 4 bis 6 ist erfolglos gebli eben. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde möchte die Beteiligte zu 4 weiterhin die Aufhebung der Zwischenve r- fügung und die Eintragung der Erbteil s übertragung i n das Grundbuch erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufge zeigte Eintragungshindernis bestehe, da d ie Überweisung zur Einziehung nach § 857 Abs. 1, § § 835 ff. ZPO den Gläubiger nur dazu ermächtige, das Recht des Schuldners aus dem gepfändeten Erbanteil geltend zu machen und alle in dem Recht des Schuldners begrün deten, der Befriedigung des Gläubigers dienende Maßnahmen durchzuführen. Eine Veräußerung des Miterbenanteils, sei es durch Versteigerung des Anteils oder - wie hier - durch einen freihändigen Ve r- kauf, sei dagegen nicht schon nach einer Pfändung und Überwe isung des A n- teils möglich, sondern nur nach einer entsprechenden Anordnung des Vollstr e- ckungsgerichts. Hieran fehle es . Ein Einv erständnis des Beteiligten zu 1 mit dem Verkauf liege ebenfalls nicht vor. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und au ch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Grundbuchamtes und des Beschwerdegerichts, die bea n- tra g te Eintragung der Erbteilsübertragung auf die Beteiligte zu 4 setze eine en t- sprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder eine (formgerechte) Genehmigung des Beteiligten zu 1 voraus, hält einer rechtlichen Prüfung stand. 2 3 - 4 - 1. Die beantragte Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO scheidet aus, weil es durch den Vertrag vom 29. Dezember 2017 nicht unrichtig geworden ist. a) Überträgt ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Anteil an dem Nachlass auf einen Dritten und gehört zu dem Nachlass ein Grun d- stück, wird eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Der Erwerb er erhält durch die Veräußerung zwar nicht die Miterbenstellung als solch e (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Dezember 1959 - V BLw 34/59, BGHZ 31, 253, 255). Er tritt aber an Stelle des veräußernden Miterben in dessen vermögensrechtliche Ste l- lung am Nach lass ein . Dies führt hinsichtlich des Eigentums an dem Grun d- stück zu einer Rechtsänderung, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1967 III ZR 73/66 , NJW 1969, 92). b) Da hier nicht der Bet eiligte zu 1, sondern die Beteiligten zu 5 und 6 den Miterbenanteil des Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 4 übertragen haben, hätte dies nur dann die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge, wenn sie zu einer solchen Veräußerung aufgrund der Pfändung un d Überweisung des Er b- anteil s berechtigt gewesen wären. Dies verneint das Beschwerdegericht zu Recht. Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu verä ußer n . Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vol l- streckungsgerichts, an dem es vorliegend fehlt. aa) Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um ei ne Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gemäß § 857 4 5 6 7 - 5 - Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen g e- mäß § 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung ein Pfändungspfand recht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erb an teil erwirbt , nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1965 - VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 102 ). Für d ie Verwertung des g e- pfändeten Anteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, d.h., der Anteil wird dem Gläubiger - wie hier den Beteiligten zu 5 und 6 - zur Einziehung überwi e- sen. Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs s tatt scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbteil an einem von der Vorsch rift vorausgesetzten Nennwert fehlt (vgl. nur Stöber, Ford e- rungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1690; BeckOK BGB/Lohmann, [1.5.2018], § 2033 Rn. 37). bb) Durch eine Überweisung zur Einziehung wird d er Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, d er Befriedigung dienenden Maßna h- men ermächtigt . Handelt es sich um eine Geldforderung i.S.d. § 829 Abs. 1 ZPO, darf er im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr au f- rechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen (vgl. BGH, Urteil vom 27 . April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914). Wird dem Gläubiger - wie hier - ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben . Er kann hierzu gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgeri cht einen Antrag auf Vermittlung der Au s- einandersetzung durch einen Notar stellen oder auch eine Teilungsklage g e- mäß § 2042 Abs. 1, §§ 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben (vgl. MükoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn. 37; Stöber, Forderungspfändung, 16. Auf l., Rn. 1694 f.; Liermann, NJW 1962, 2189) . Der Gläubiger ist zudem nach § 2042 i.V.m. § 753 BGB, § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG berechtigt, zum Zw e- cke der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsve r- 8 - 6 - steigerung eines zum Nachlass gehörenden Gru ndstücks zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97, NJW - RR 1999, 504) . cc ) Die Überweisung der gepfändeten Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) bzw. des gepfändeten Rechts (§§ 857 ff. ZPO) zur Einziehung - hier des Erba n- teils - gibt dem Gläubiger jedoch nicht die Befugnis, die Forderung oder das Recht auf einen Dritten zu übertragen . (1) Der Pfändungsgläubiger wird bei einer Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts ; die Inhaberschaft der Forderung oder des Rechts verbleibt vielmehr bei dem Schuldner ( vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Urteil vom 8. Oktober 1981 VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28) . Deshalb erwirbt der Gläubiger die Verfügung s- befugnis nicht uneingeschränkt. Etwas anderes gilt nur bei einer Überweisung der Forderung an Zahlungs s tatt zum Nennwert (vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO ). Bei einer solchen Vorgehensweise steht dem Gläubiger die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die Forderung zu, er kann sie also i nsbesondere auch veräußern, trägt auf der anderen Seite aber das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung, weil die Vollstreckungsforderung in Höhe des überwiesenen Betrages ungeachtet der Bonität des Drittschuldners als erlo schen gilt (§ 835 Abs. 2 ZPO ). Abgesehen davon, dass - wie oben geführt - bei der Pfändung eines Erbanteils eine Überweisung an Zahlungs s tatt von vorneherein au s- schei det, ist der Erbteil des Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 5 und 6 nur zur Einziehung überwiesen worden. (2) M öchte der Gläubiger bei einer Überweisung zur Einziehung einer gepfändeten Geldforderung diese veräußern, ergibt sich eine solche Befugnis nicht bereits aus dem Pfänd ungs - und Überweisungsbeschluss, weil die Verä u- 9 10 11 - 7 - ßerung hinausgeht. Der Gesetzgeber erkennt aber in § 844 ZPO an, dass es Fallkonstellationen geben kann, in d e- nen eine von § 835 Abs. 1 ZPO abweichende Verwertungsart angezeigt sein kann. Dies ist der Fall, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihr e Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist . Liegen diese Vorau s- setzungen vor, führt dies aber nicht schon als solches dazu, dass der Gläubiger zu einer anderen Verwertungsart b efugt ist, er die Forderung also beispielswe i- se veräußern darf. Vielmehr bedarf es hierzu eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Dies beruht darauf, dass sich die Rechtfertigung einer anderweitigen Verwer tung nicht nur nach dem Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Befriedigung beurteilt, sondern auch nach dem schutzwürd i- gen Interesse des Schuldners, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert sehen möchte (vgl. Stöber, Forderungspfändung 16. Aufl., Rn. 1466). (3) Auch bei der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils ist der Gläubiger nur dann zu einer Veräußerung befugt, wenn er von dem Vollstr e- ckungsgericht hierzu durch gesonderten Beschluss ermächtigt ist . Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 857 Abs. 5 ZPO, die bei de r Pfändung eines Er b- teils gemäß § 859 Abs. 2 ZPO anwendbar ist. Hiernach kann die Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden, wenn die Veräußerung des Rechts selbst zulässig ist . Die in der Rechtsprechung vereinzelt oh ne nähere Begründung vertretene Auf fassung , dass der Gläubiger bereits aufgrund der Überweisung des Erbantei ls zur Einziehung berechtigt sei , den Anteil freihändig zu veräußern ( vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2013, 1515; zustimmend wohl M u- sielak/Voit/Becker, ZPO, 15. Aufl., § 859 Rn. 22; BeckOK B GB/Lohmann, [1.5.2018], § 2033 Rn. 14), findet im Gesetz keine Grundlage (so auch BeckOK ZPO/Riedel, [15.9.2018], § 859 Rn. 33, 35; vgl. auch MüKoZ PO/Smid, 5. Aufl., 12 - 8 - § 859 Rn. 23; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn. 37; Stöber, Forderung s- pfändung, 16. Auf l., Rn. 1700; Liermann, NJW 1962, 218 ). 2. Bei dieser Sachlage bedarf die Eintragung der Beteiligten zu 4 einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) bzw. einer - gemäß § 185 BGB analog möglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, FGPrax 2010, 223 Rn. 13) - Genehmigung des Beteiligten zu 1 als Berechtigten. Auch hieran fehlt es, so dass die von dem Beschwerdegericht bestätigte Zwische n- verfügung des Grundbuchamtes rechtlich nicht zu beanstanden ist. 13 - 9 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Ab s. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 1 1 .04.2018 - Wiefelstede Blatt 8642 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.05.2018 - 12 W 55/18 - 14
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