BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 9/00 vom 18. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius am 18. Oktober 2000 beschlossen: 1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2000 gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2000 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist g e - währt, auch soweit ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen worden ist. Gründe: - 3 - I. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft über den Bestand der Erbschaft, zur Herausgabe eines Pkw sowie zur Herausgabe ve r - schiedener Sparbücher verurteilt. Rechtzeitig vor Ablauf der Berufung s - frist beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für den zweiten Recht s - zug. Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 gewährte das Kammergericht Prozeßkostenhilfe nur für eine Berufung gegen die Verurteilung zur He r - ausgabe des Pkw; im übrigen wurde das Prozeßkostenhilfegesuch z u - rückgewiesen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses B e - schlusses ging die Berufungsschrift ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B e - rufungsfrist. Anträge und Begründung der Berufung blieben ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit dem angegriffenen B e - schluß vom 6. März 2000 gewährte das Kammergericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung "nach Maßgabe des Senatsbeschlu s - ses vom 17. Januar 2000". Mit der rechtzeitig eingegangenen Ber u - fungsbegründung wandte sich die Beklagte nicht nur gegen ihre Veru r - teilung zur Herausgabe des Pkw, sondern auch gegen ihre Verurteilung im übrigen. Der Senatsvorsitzende wies den Beklagtenvertreter darauf hin, daß Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung nur in beschränktem Umfang bewilligt worden seien; soweit die Berufung darüber hinaus durchgeführt werden solle, komme ihre Verwerfung als unzulässig in B e - tracht. Innerha lb von zwei Wochen nach Zugang dieses Hinweises erhob die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 6. März 2000. Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwe r - - 4 - de. Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, er habe dem a n - gegriffenen Beschluß unverschuldet nicht entnommen, daß Wiederei n - setzung nur eingeschränkt habe bewilligt werden sollen. Zwar werde auf den Senatsbeschluß vom 17. Januar 2000 verwiesen. Dies er äußere sich jedoch nur zur Prozeßkostenhilfe. Auf die Erfolgsaussichten komme es für die Wiedereinsetzung nicht an. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beklagten war Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu g e - währen. Dem Zusatz im angegriffenen Beschluß, Wiedereinsetzung we r - de "nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 2000" g e - währt, ist zwar seinem Wortlaut nach zu entnehmen, daß Wiedereinse t - zung nur insoweit gewährt wird, wie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. Andererseits war die beantragte Prozeßkostenhilfe nur mangels Erfolgsaussicht teilweise abgelehnt worden. Nach ständiger Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entsche i - dung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einl e - gung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegeb e - nen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines A n - trags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß; hinsichtlich der E r - folgsaussichten bedarf es nicht einmal einer sachlichen Begründung im Prozeßkostenhilfegesuch (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 XII ZB 118/92 NJW 1993, 732, 733 unter II 2). Der Hinweis im angegriff e - nen Beschluß, Prozeßkostenhilfe werde "nach Maßgabe des Senatsb e - schlusses vom 17. Januar 2000" gewährt, konnte im Lichte der Rech t - - 5 - sprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden werden, daß j e - denfalls an der Bedürftigkeit der Beklagten, die im Beschluß vom 17. Januar 2000 ausdrücklich bejaht worden war, kein Zweifel bestand. In Anbetracht dieser Deutungsmöglichkeit konnte der Prozeßbevol l - mächtigte der Beklagten ohne Verschulden zu der Auffassung gelangen, das Kammergericht habe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufung ohne jede Einschränkung gewährt. Dieses Hindernis für eine rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde war erst behoben, als er durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden erfuhr, daß mit dem B e - schluß vom 6. März 2000 Wiedereinsetzung nur in beschränktem U m - fang bewilligt worden war. Der rechtzeitig gemäß § 234 ZPO eingega n - gene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r - säumung der Frist zur sofortigen Beschwerde ist daher begründet. Auch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Vo r - aussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum A b - lauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhi n - dert, die Berufungsfrist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84 NJW 1986, 257 f.). Deshalb war der Beklagten - 6 - auf ihre sofortige Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren, auch soweit ihr A n - trag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen worden ist. Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Terno Ambrosius
Full & Egal Universal Law Academy