BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 90/06 vom 10. Mai 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 15.000 200. Gr374nde: Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 40.000 200 festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 15.000 200 ab. Das Amtsge-richt versagte den Zuschlag gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG. Vor dem zweiten Ver-steigerungstermin bat es die Terminsvertreterin um Mitteilung, ob ihr Gebot auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem anderen Interessenten den Erwerb des Objekts f374r weniger als die H344lfte des Wertes zu erm366glichen. Die Anfrage blieb unbeantwortet. In dem neuen Versteigerungstermin gab allein der Beteiligte zu 3 ein Gebot von 15.000 200 ab. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Zuschlag auf dieses Gebot gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungs-termin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe f374r das Vollstreckungs-gericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens gestanden und sei deshalb nach 247 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe zur374ckge-wiesen werden m374ssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteigerungster-min wiederum die 5/10-Grenze gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses 374ber die Zur374ckweisung des Gebots in dem ersten Versteige-rungstermin nicht entgegen. 4 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist aber nicht begr374ndet. 6 - 4 - 1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des 247 85a Abs. 1 ZVG sind erf374llt. Das Meistgebot des Betei-ligten zu 3 erreicht die H344lfte des Grundst374ckswerts nicht. Das Beschwerdege-richt geht zu Recht davon aus, dass die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin fortbestand. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war zwar entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nach 247 116 Satz 2 BGB nichtig, aber unwirksam. 7 Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.), an der er - trotz kritischer Stimmen in der Rechtsprechung und in der Literatur - in der Sache und im Ergebnis festh344lt (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Ver366f-fentlichung in BGHZ bestimmt). Danach ist das Eigengebot eines Gl344ubigerver-treters, der ausschlie337lich erreichen will, dass in einem neuen Versteigerungs-termin zu Gunsten des Gl344ubigers unter Umgehung des in der Vorschrift des 247 85a Abs. 1 ZVG (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zu-schlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der H344lfte des Grundst374ckswerts erteilt werden kann, rechtsmissbr344uchlich und deshalb unwirksam. Es ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. 8 2. Das Beschwerdegericht hat f374r den Senat bindend festgestellt, dass das Eigengebot, das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, nur darauf gerichtet war, zu Gunsten der Beteiligten zu 1 die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG zu beseitigen. Der gegen diese Feststellung erhobene Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet (247247 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Denn bei einem auf die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichteten Eigengebot des Gl344ubi- 9 - 5 - gervertreters spricht eine tats344chliche Vermutung f374r die missbr344uchliche Ab-sicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Se-natsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 18 ff.). Anhaltspunk-te daf374r, dass die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 mit ihrem Gebot ein rechtlich zul344ssiges Ziel verfolgt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 3. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten ist. Auch wenn die fehlerhaft auf 247 85a ZVG gest374tzte Zuschlagsversagung nicht angefochten wurde, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, die Wirksamkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin erneut zu pr374fen (Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 21 ff.). 10 4. Somit hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Betei-ligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht zur374ckgewiesen. 11 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-teiligten zu 1, die Gerichtsgeb374hren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-gerungssachen grunds344tzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestim- 12 - 6 - men, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 3 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.03.2006 - 40 a K 143/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 T 180/06 -
Full & Egal Universal Law Academy