BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 90/09 vom 23. September 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 654; ZwVwV 247 1 Abs. 2 a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplom-titel f374hrt, ist unzuverl344ssig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden. b) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt seinen An-spruch auf Verg374tung und Auslagen nach 247 152a ZVG i.V.m. 247247 18, 21 ZwVwV. c) Die Verwirkung des Verg374tungsanspruchs schlie337t Anspr374che aus ungerechtfertig-ter Bereicherung oder Gesch344ftsf374hrung wegen der Auslagen und Anstrengungen bei der Vermietung nicht aus. Diese k366nnen aber nicht im Festsetzungsverfahren nach 247 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Be-reicherungsschuldner oder Gesch344ftsherrn geltend gemacht werden. (Fortf374hrung von BGHZ 159, 122) BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und die Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Kostenausspr374che in diesem und in dem Beschluss des Amtsge-richts Duisburg vom 2. Februar 2009 entfallen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 389.772,39 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 4. November 2004 in den vorliegenden verbundenen Verfahren als "Dr. C. " zum Zwangsverwalter bestellt. Einen Bericht f374r die Gesch344ftsjahre 2004/2005 legte er vor, Berichte f374r die Folgejahre 2006 und 2007 zun344chst nicht. Der von dem Vollstreckungsgericht daraufhin mit der Pr374fung der Rech-nungslegung und Buchf374hrung beauftragte Sachverst344ndige stellte in seinem 1 - 3 - Bericht vom 15. August 2008 Unregelm344337igkeiten fest. Im Zuge von deren 334berpr374fung wurde bekannt, dass der Antragsteller den Doktortitel zu Unrecht f374hrte und deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dinslaken vom 24. Juni 2005 zu einer Geldstrafe und mit einem weiteren Strafbefehl dieses Gerichts vom 7. September 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Be-w344hrung verurteilt worden war. Das Vollstreckungsgericht enthob ihn mit Be-schluss vom 2. September 2008 mit sofortiger Wirkung seines Amtes und er-setzte ihn durch den Beteiligten zu 5. Der Antragsteller hat bei dem Vollstreckungsgericht mit Antr344gen vom 12. August und 11. September 2008 die Festsetzung von insgesamt 389.772,39 200 an Verg374tung und Auslagen f374r seine T344tigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 beantragt und dem Vollstreckungsgericht mit einem Schreiben vom 13. Novem-ber 2008 eine Frist f374r die Entscheidung 374ber die Verg374tungsantr344ge gesetzt. Das Vollstreckungsgericht hat, soweit noch von Interesse, die Antr344ge auf Fest-setzung von Verg374tung und Auslagen zur374ckgewiesen (NJW-RR 2009, 1137). Gegen den ihm am 6. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. Juni 2009 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und die Be-gr374ndung des Rechtsmittels beantragt. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er seine Festsetzungsantr344ge weiter. Die Beteiligte zu 4 beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt den Anspruch des Antragstellers auf Verg374-tung und auf Ersatz von Auslagen mit dem Vollstreckungsgericht f374r verwirkt. Entsprechend einem Rechtsgedanken, der unter anderem in 247 654 BGB seinen Ausdruck finde, sei ein Anspruch auf Verg374tung f374r Dienstleistungen verwirkt, 3 - 4 - wenn das Dienstverh344ltnis besondere Treuepflichten begr374nde und der Dienst-leistende gegen eine solche Pflicht in besonders schwerwiegender Weise ver-sto337en habe. Diese Grunds344tze g344lten auch f374r 366ffentlich-rechtliche Dienstver-h344ltnisse wie das eines gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen oder eines In-solvenzverwalters. Sie seien auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden, der ebenfalls besondere Treuepflichten habe. Die hieraus abzuleitende Pflicht des Zwangsverwalters zu Wahrhaftigkeit und Redlichkeit habe der Antragsteller ver-letzt. Er habe 374ber Jahre hinweg auch w344hrend der hier zu beurteilenden Zwangsverwaltungsverfahren unbefugt den Doktortitel gef374hrt und sei deswe-gen bestraft worden. Er sei damit unzuverl344ssig gewesen. Das rechtfertige auch die vollst344ndige Aberkennung des Anspruchs auf die ausstehende Verg374tung. Ob den Verfahrensbeteiligten ein materieller Schaden entstanden sei, sei uner-heblich. Ob dem Antragsteller an Stelle des Verg374tungs- andere Anspr374che zust374nden, sei im Festsetzungsverfahren nicht zu pr374fen. III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Der Antragsteller hat zwar die Fristen f374r die Einlegung und die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde vers344umt. Ihm ist aber gegen die Vers344umung dieser Fristen nach 247 233 ZPO Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Der Antragsteller hat glaubhaft ge-macht, dass seine schon seit Fr374hjahr 2008 bestehende Erkrankung im M344rz 2009 eine so nicht zu erwartende Zuspitzung erfahren hat und dass er infolge seiner seelischen Verfassung nicht in der Lage war, seinen Prozessbevollm344ch-tigten im Beschwerdeverfahren rechtzeitig Weisung zu erteilen, das Rechtsmit-tel einlegen und begr374nden zu lassen. Das rechtfertigt die Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1985, IVb ZB 55/84, VersR 1985, 393, 394; 5 - 5 - Beschl. v. 7. M344rz 1985, IX ZB 16/85, VersR 1985, 550,; Beschl. v. 10. Juni 1985, II ZB 4/85, VersR 1985, 888, 889). 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegr374ndet. Der im Festsetzungsverfahren nach 247 153 Abs. 1 ZVG i.V.m. 247 22 ZwVwV allein zu pr374fende Anspruch des Antragstellers als fr374herer Zwangsverwalter auf Verg374tung und Auslagen nach 247 152a ZVG i.V.m. 247247 18, 21 ZwVwV ist verwirkt. 6 a) Materiell-rechtliche Einw344nde gegen den Anspruch des Zwangsver-walters auf Verg374tung und Ersatz von Auslagen sind zwar im Kostenfestset-zungsverfahren nach 247 153 ZVG i.V.m. 247 22 ZwVwV grunds344tzlich nicht zu pr374-fen (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). An-ders liegt es aber, wenn es um die Erforderlichkeit der beantragten Verg374tung geht (Senat, Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, NJW-RR 2008, 324, 325). Dazu geh366rt auch der Einwand der Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127). 7 b) Die Verwirkung des Anspruchs auf Verg374tung und Ersatz von Ausla-gen folgt aus dem Rechtsgedanken des 247 654 BGB. 8 aa) Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Fall der Doppel-makelei. Der Bundesgerichtshof entnimmt ihr aber den allgemeinen Rechtsge-danken, dass eines Entgeltanspruchs verlustig gehen soll, wer sich wegen ei-nes Treuebruchs als unw374rdig erweist (Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424). Deshalb wendet er die Vorschrift nicht nur auf an-dere dem in der Doppelmakelei liegenden Treubruch vergleichbare Verletzun-gen der Treuepflicht des Maklers (BGH wie vor), sondern auch auf andere Dienstverh344ltnisse mit entsprechenden Treuepflichten des Dienstverpflichteten an (BGH, Urt. v. 5. Mai 1976, IV ZR 53/75, WM 1976, 771, 772; Urt. v. 13. Juni 1979, IV ZR 102/77, DNotZ 1980, 164, 165 - Testamentsvollstrecker; Urt. v. 9 - 6 - 15. Januar 1981, III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 30. M344rz 1995, IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 - Rechtsanwalt). bb) Der an dieser Rechtsprechung teilweise ge344u337erten Kritik (M374nch-Komm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 654 Rdn. 3; Simanek, Pflichtenkollision bei Dop-pelmaklert344tigkeit zum Abschluss von Grundst374ckskaufvertr344gen, 2005, S. 52-54) ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, aaO). Sie ist auch nicht berechtigt. Zwar kann der Auftraggeber bei Ver-letzung der Treuepflicht unabh344ngig von 247 654 BGB Schadensersatz nach 247 280 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 309/04, NJW-RR 2005, 1425, 1426). Bei schweren Verst366337en gegen die Treuepflicht besteht aber, was auch die von dem Vollstreckungsgericht angesprochenen (NJW-RR 2009, 1137, 1139) Vorschriften der 247 971 Abs. 2, 247 1579 Nr. 3 und 5, 247 1611 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 247247 2339 und 2345 BGB erkennen lassen, ein Bed374rfnis f374r eine von dem Entstehen eines ersatzf344higen Schadens unabh344ngigen (zu die-sem Gesichtspunkt: BGHZ 36, 323, 326; BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, aaO) Anspruchsverwirkung. 10 c) Der Verwirkungsgedanke des 247 654 BGB ist auf den Zwangsverwalter anwendbar. 11 aa) Diesen Rechtsgedanken wendet der Bundesgerichtshof nicht nur auf privatrechtliche Dienstverh344ltnisse, sondern auch auf 366ffentlich-rechtliche Dienstverh344ltnisse an. Entschieden ist das f374r den gerichtlich bestellten Sach-verst344ndigen (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1975, X ZR 52/73, NJW 1976, 1154, 1155) und f374r den Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 131; vgl. auch BayObLGZ 1991, 272, 275 - Vormund oder Pfleger). F374r den Zwangsverwalter gilt nichts anderes. 12 - 7 - bb) Der Zwangsverwalter hat eine in den entscheidenden Punkten dem Insolvenzverwalter vergleichbare Rechtsstellung (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, NJW 2009, 1674, 1675, f374r BGHZ 179, 336 vorgesehen). Daraus hat der Bundesgerichtshof in dem erw344hnten Urteil abgeleitet, dass der Umfang der Haftung des Zwangsverwalters f374r Fehler bei seiner Amtsf374hrung nach 247 154 ZVG 344hnlich wie der Umfang der entsprechenden Haftung des Insolvenz-verwalters an den gesetzlichen Pflichten des Zwangsverwalters und nicht am formellen Beteiligtenbegriff des 247 9 ZVG auszurichten ist. Der Zwangsverwalter haftet in diesem Rahmen nach 247 154 ZVG nicht f374r jegliche Pflichtverletzung, sondern nur f374r die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, aaO). Diese sind den insolvenzspezifischen Pflich-ten vergleichbar (BGH, Urt. v. 5. M344rz 2009, IX ZR 15/08, NJW 2009, 1677, 1678). Deshalb f374hrt auch der Treubruch des Zwangsverwalters zur Verwirkung des Verg374tungsanspruchs. F374r diese Wertung ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, welcher der zu Beschreibung der Rechts-stellung des Zwangsverwalters vertretenen Theorien (dazu: Engels in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 152 Rdn. 3 f.; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 152 Rdn. 2) zu folgen ist. 13 c) Die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung liegen vor. 14 aa) Zur Verwirkung f374hrt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, das ist der Rechtsbeschwerde einzur344umen, nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, aaO). Wegen des Strafcharakters der Verwirkung muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unw374rdig" erweist (BGH aaO). Das ist nach der Rechtspre-chung erst dann der Fall, wenn die Treuepflicht vors344tzlich, wenn nicht gar arg-listig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt wird, die dem 15 - 8 - Vorsatz nahe kommt (BGHZ 36, 323, 326 f.; 92, 184, 185; BGH, Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR 225/80, NJW 1981, 2297; Urt. v. 18. M344rz 1992, IV ZR 41/91, NJW-RR 1992, 817, 818). Ein solcher Treuebruch liegt, anders als die Rechts-beschwerde meint, nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagun-gen) zum Nachteil der Masse, sondern auch bei einer strafbaren T344uschung 374ber die Qualifikation vor (BGHZ 159, 122, 132 f.). Auf eine materielle Sch344di-gung der Gl344ubiger kommt es nicht an (BGHZ 159, 122, 131). bb) Eine solche T344uschung 374ber die Qualifikation hat das Vollstre-ckungsgericht zutreffend angenommen. 16 (1) Der Antragsteller hat in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gef374hrt und sich nach 247 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wiederholt, n344mlich mit Straf-befehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, bestraft worden. Er hat den Doktortitel auch danach noch unter Versto337 gegen die Bew344hrungsauf-lage aus dem Strafbefehl vom 7. September 2006 unbefugt gef374hrt. Der An-tragsteller hat sich, was das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (NJW-RR 2009, 1137, 1139), ferner wegen unbefugten F374hrens des Titels eines Diplom-Kaufmanns strafbar gemacht, den er in den vorliegenden verbun-denen Zwangsverwaltungsverfahren bis Dezember 2005 gef374hrt hat. 17 (2) Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifikation vorget344uscht, die er nicht hatte. 18 (a) Mit der F374hrung eines Titels, der eine erfolgreiche (universit344re oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraussetzt, weist der Titeltr344ger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwartende fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln geh366rt auch der Doktortitel. Er ist zwar nicht der einzige berufs-qualifizierende Grad, den eine Hochschule verleihen kann. In einigen Bereichen 19 - 9 - hat er als berufsqualifizierender Abschluss durch staatliche Berufspr374fungen an Bedeutung verloren. Der Doktortitel schlie337t aber dessen ungeachtet eine 374ber die wissenschaftliche Grundausbildung hinausf374hrende wissenschaftliche Aus-bildung ab (vgl. etwa 247 67 HochschulG NRW) und ist deshalb ein berufsqualifi-zierender Abschluss. Das gilt insbesondere f374r Studienf344cher, in denen eine staatliche Berufspr374fung nicht oder nur bei bestimmten Laufbahnen vorgesehen ist. Insofern unterscheidet sich das unbefugte F374hren eines Doktortitels nicht von der unbefugten F374hrung des Titels eines Diplom-Kaufmanns. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller auch diesen Titel unrechtm344337ig gef374hrt hat. (b) Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass 247 1 Abs. 2 ZwVwV die Bestellung zum Zwangsverwalter nicht von einer bestimmten formalen Berufsqualifikation, sondern von einer ausreichenden Ge-sch344ftskunde abh344ngig macht. Diese kann zwar auch ohne eine abgeschlosse-ne Berufsausbildung erworben werden. Eine formelle Qualifikation wie ein Dok-tortitel oder der Titel eines Diplom-Kaufmanns gibt aber ein wichtiges Indiz da-f374r, dass der Titeltr344ger die nach dem Titel zu erwartenden Kenntnisse hat (BGHZ 159, 122, 133). 20 (3) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht 374ber seine pers366nli-che Qualifikation get344uscht. 21 (a) Nach 247 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. Gew344hr f374r die ordnungsgem344337e Gestaltung und Durchf374hrung der Zwangs-verwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverl344ssig ist. Diese Zu-verl344ssigkeit setzt, nicht anders als bei einem Insolvenzverwalter (dazu BGHZ 159, 122, 128 f.), pers366nliche Integrit344t und insbesondere Ehrlichkeit voraus. Wer eine akademische Ausbildung vort344uscht und sich dabei wegen Miss-brauchs von Titeln gem344337 247 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestel- 22 - 10 - lung zu erschleichen, wird den charakterlichen und pers366nlichen Anforderun-gen, die an einen Zwangsverwalter zu stellen sind, nicht gerecht (BGH aaO f374r Insolvenzverwalter). (b) Im Fall des Antragstellers tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Der An-tragsteller hat den ihm nicht zustehenden Doktortitel gef374hrt, obwohl er bereits zweimal wegen ungefugten F374hrens von Titeln verurteilt worden war und auch noch w344hrend der Bew344hrungszeit der zweiten Verurteilung. In diesem Verhal-ten wird deutlich, dass dem Antragsteller der eigene Vorteil wichtiger ist als die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bem374hen um die Einhaltung von Rechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverl344ssig. Damit war der Antragsteller f374r das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) pers366nlich geeig-net. 23 (c) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der Antragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsver-walter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller fr374her Gew344hr f374r eine ordnungsgem344337e Gestaltung und Durchf374hrung der Zwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gew344hr bei An-ordnung der Zwangsverwaltung in den vorliegenden verbundenen Verfahren nicht mehr bot. 24 (4) Die T344uschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als Zwangsverwalter gef374hrt. 25 (a) Die Rechtsbeschwerde stellt das in Abrede. Der Antragsteller habe erst im Dezember 2005 und damit nach Anordnung der Zwangsverwaltung in den vorliegenden Verfahren begonnen, den Doktortitel unbefugt zu f374hren. Au-337erdem sei nicht festgestellt, dass die T344uschung f374r die Bestellung des An-tragstellers zum Zwangsverwalter ausschlaggebend war. Beides trifft nicht zu. 26 - 11 - (b) Das Vollstreckungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller den Doktortitel von April 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt unbefugt gef374hrt hat, als es die Zwangsverwaltung in den vorliegenden Verfah-ren anordnete und den Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellte. Diese Feststellung ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei. Sie findet ihre Grundlage zun344chst in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dinsla-ken vom 24. Juni 2005. Danach hat der Antragsteller mit der F374hrung des Dok-tortitels im Jahre 2004 begonnen. Die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter geht auf einen Vorschlag der Beteiligten zu 3 als betreibender Gl344ubigerin zur374ck. Diese hatte die Bestellung eines insolvenzrechtlich erfahre-nen Zwangsverwalters als n366tig angesehen und dazu in ihren Antr344gen auf An-ordnung der Zwangsverwaltung vom 11. Oktober 2004 den Antragsteller emp-fohlen. In allen Antr344gen wird der Antragsteller mit "Dr. C. " bezeichnet. Das beruht nicht auf einem Versehen der Beteiligten zu 3. Der Antragsteller verwendete n344mlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung zum Zwangs-verwalter in den vorliegenden Verfahren erfolgte, einen Briefbogen, auf wel-chem er sein B374ro als "Dr. H. C. Wirtschaftskanzlei" und sich selbst als "Dr. rer. pol./Dipl. Kfm. H. C. " bezeich-nete. Auf einem solchen Briefbogen best344tigte er dem Vollstreckungsgericht unter dem 11. Februar 2005 seine Bestellung in dem verbundenen Einzelver-fahren 46 L 94/05. 27 (c) Von der Tatsache, dass der Antragsteller zur F374hrung des Doktortitels nicht berechtigt war, hat das Vollstreckungsgericht nach seinen Feststellungen erst am 18. August 2008 erfahren. Damit steht fest, dass es die Bestellung des Antragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vorgenommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die T344uschung des An-tragstellers zu einer Verk374rzung der Ermessensaus374bung durch das Vollstre-ckungsgericht gef374hrt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Ent- 28 - 12 - scheidungsvorgang k366nnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn festst374nde, dass das Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt h344tte. Das ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht der Fall. Ihr ist zwar einzur344umen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlreichen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner T344tigkeit durchgef374hrt hat, von den Vollstreckungsgerichten des Bezirks, auch von dem hier zust344ndi-gen Vollstreckungsgericht, als gesch344ftskundig angesehen worden ist. Es spricht ferner viel daf374r, dass der Antragsteller auch ohne Doktortitel in den vor-liegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden w344re. Die Voraus-setzungen hierf374r sind aber gerade dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten F374hrung des Doktortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverl344ssig wurde. Das Vollstreckungsgericht h344tte ihn jetzt nicht mehr bestellen d374rfen. Anhaltspunkte, dass es den An-tragsteller unter Versto337 gegen 247 1 Abs. 2 ZwVwV bestellt h344tte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt h344tte, sind weder vorgetragen noch ersicht-lich. 29 cc) Die vollst344ndige Verwirkung des Anspruchs auf Verg374tung und Ersatz von Auslagen nach 247 152a ZVG i.V.m. 247247 18, 21 ZwVwV ist verh344ltnism344337ig. 30 (a) Die T344uschung 374ber die formale Qualifikation ist ein besonders schwerwiegender Treubruch. Die Zwangsverwaltung soll sicherstellen, dass die laufenden Einnahmen aus dem Grundst374ck zur Befriedigung der Gl344ubiger ein-gesetzt und die Gl344ubiger vor einer Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeintr344chtigungen gesch374tzt werden (BGHZ 161, 336, 340 f.). Dabei 374bernimmt der Zwangsverwalter eine zentrale Rolle. Deshalb ist seine fachliche und pers366nliche Qualifikation von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Antragsteller die besondere Vertrauensstellung, die der Zwangsverwalter wie 31 - 13 - der Insolvenzverwalter (zu diesem BGHZ 150, 122, 133) bei Wahrnehmung der ihm obliegenden treuh344nderischen Aufgaben genie337t, durch T344uschung 374ber seine Qualifikation in strafbarer Weise erschleicht, gef344hrdet damit die Belange des Schuldners und der Gl344ubiger erheblich. Er handelt dar374ber hinaus grob r374cksichtslos, weil er sich im Interesse eigener wirtschaftlicher Vorteile 374ber die Belange der 374brigen Verfahrensbeteiligten hinwegsetzt. Diese Haltung und die erhebliche Gef344hrdung des Zwangsverwaltungsverfahrens rechtfertigen es, ihm wie dem Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 133) den Rechtsanspruch auf eine Verg374tung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gl344ubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen w374rde. Entsprechendes gilt f374r den Anspruch auf Ersatz von Auslagen. (b) Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller damit in den vor-liegenden Verfahren Verg374tung und Auslagenersatz im Umfang von 389.772,39 200 entgehen. Zun344chst ist zu ber374cksichtigen, dass dem Antragstel-ler Verg374tung und Auslagen f374r die Jahre 2004/2005, die bereits abgerechnet sind, in H366he von 179.449,11 200 verbleiben (vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124 f.). Sodann ist zu ber374cksichtigen, dass der 374berwiegende Teil der Abrechnung f374r die Jahre 2006 bis 2008 auf die Verg374tung entf344llt, die von den Mieteinnahmen abh344ngt und dem Antragsteller nach der mit der Verwirkung verbundenen Wer-tung nicht zusteht. Allerdings k366nnen den Gl344ubigern materielle Vorteile zuge-fallen sein. Sie k366nnen in den abgerechneten Auslagen im Umfang von insge-samt 35.433,86 200 und in einem etwaigen besonderen Erfolg des Antragstellers bei der Vermietung und anderweitigen Nutzung der Grundst374cke liegen. Eine Grundlage, den Gl344ubigern solche Vorteile endg374ltig zu belassen und sie dem Antragsteller endg374ltig zu entziehen, bietet der Verwirkungsgedanke nicht. Sie w344ren dem Antragsteller nach Ma337gabe der allgemeinen zivilrechtlichen Vor-schriften, etwa 374ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag auch dann herauszugeben, wenn er 32 - 14 - nicht zum Verwalter bestellt worden und dennoch t344tig geworden w344re. 334ber derartige Anspr374che ist im Feststellungsverfahren nach 247 153 ZVG i.V.m. 247 22 ZwVwV nicht zu entscheiden (BGHZ 159, 122, 133 f. f374r Festsetzung nach 247 64 InsO). Sie werden dem Antragsteller damit durch diese Entscheidung aber auch nicht aberkannt. IV. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren 374ber die H366he der Zwangsverwal-terverg374tung ist eine Kostenentscheidung regelm344337ig nicht veranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet (zu diesem Gesichtspunkt Senat, BGHZ 170, 378, 381) ist (Senat, Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 33 - 15 - 1150; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892, insoweit nur bei juris). Die Kostenausspr374che der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 46 L 197/04 - LG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 11 T 51/09 -
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